Das war unser Business-Frühstück bei BVMW-Mitglied ALHO Systembau
Nach wie vor ist Japan ein interessanter Markt für Investitionen in erneuerbare Energien. Dies gilt sowohl für Zulieferer im Anlagenbau aus Deutschland als auch für Investoren.
Für eine Flächennutzung unterliegen ausländische Investoren keinen besonderen Beschränkungen. Anlagenbau ist sowohl auf Pachtland als auch auf Land im Eigentum des Investors bzw. einer Projektgesellschaft möglich. Es gibt keine Beschränkungen für den Landerwerb. Dieser als auch die Gründung von Projektgesellschaften ist ohne japanische Partner (Teilhaber) möglich. Ausländische Investoren bedürfen allerdings der Genehmigung des Finanzministers für eine Kapitalbeteiligung an Unternehmen, die in der Stromerzeugung sind oder solches planen.
Zu beachten sind die Genehmigungsverfahren für den Bau eines Kraftwerks für erneuerbare Energien auf landwirtschaftlicher Nutzfläche. Hier wird eine Genehmigung für die Umwidmung erforderlich, ähnliches gilt für die Erschließung von Forstflächen. Weiterhin bedarf es einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Anmeldung von Großprojekten.
Für den Anlagenbau ist jedoch eine japanische Baugewerbegenehmigung erforderlich. Diese Hürde ist hoch, weshalb bei Einmalprojekten die Auftragsvergabe an Bauunternehmen erforderlich wird. Auf eigenem Grund und Boden sind die Anforderungen bei Bau eigener Anlagen jedoch nicht so hoch.
Entscheidend ist nach wie vor die projektbezogene Bescheinigung des japanischen Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Industrie (METI) für die Teilnahme am Einspeisetarifprogramm (FIT) oder das Einspeiseprämienprogramm (FIP). Das FIT-Programm gibt einen verbindlichen festen Strompreis vor. Zu beachten sind dabei nicht nur die Preise bei Antragsstellung, sondern auch die Fristen für den zu erfolgenden Netzanschluss. Das FIP-Programm bietet eine Prämie zusätzlich zum Marktpreis für den erzeugten Strom. Hier gibt es unterschiedliche Fokussierungen je nach Energieart, welche entsprechend den Zielerreichungen immer wieder angepasst werden. Im Bereich der Solarstromerzeugung werden künftig keine neuen FIT-Anträge mehr angenommen. Für Solarstrom wurde das FIT-Programm mit Wirkung vom 1. April 2022 durch das FIP-Programm teilweise ersetzt. Gleiches ist geplant für Windenergie (Landanlagen) mit Wirkung zum 1. April 2023 und für Offshore-Anlagen mit Wirkung zum 1. April 2024.
Nach dem FIT-Programm hat der Projekteigentümer und Inhaber der METI-Bescheinigung das Recht, von einem Netzbetreiber den Abschluss eines langfristigen (d. h. 10, 15 oder 20 Jahre, je nach Art der erneuerbaren Energiequelle) Stromabnahmevertrags zu dem verbindlichen Festpreis zu verlangen. Auch wenn das FIT-Programm ausläuft, ist es für Investoren unter Umständen interessant, laufende Projekte zu kaufen, die eine METI-Bescheinigung für verbindliche hohe Einspeisevergütung innehaben.
Zu beachten ist unbedingt, dass bei einem Kauf oder Verkauf von genehmigten Projekten die betreffenden Erlaubnisse und Genehmigungen zusammen mit der METI-Bescheinigung wirksam übertragen werden. Es empfiehlt sich deshalb immer, Kraftwerkprojekte in einzelne Projektgesellschaften aufzunehmen. Dafür bietet sich die vergleichsweise unkomplizierte Rechtsform der Godo Kaisha (GK oder japanische Limited Liability Company) an.