Beim G20-Side-Event in São Paulo wurden Klimaschutz, Investitionschancen und Kooperationen für deutsche Mittelständler intensiv diskutiert.
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Sie wollen als deutsches Unternehmen einen Vertriebsmitarbeiter in Frankreich einstellen? Hier erfahren Sie, wie Sie alle Vorschriften einhalten!
Als französische Vertretung des BVMW im Ausland tätig zu sein, ist eine spannende und vielfältige Aufgabe. Deutsche Mitglieder des BVMW stellen eine Vielzahl von Anfragen, die es zu beantworten gilt. Im jüngsten Fall ging es konkret um einen freiberuflichen Vertriebsmitarbeiter in Frankreich, dessen zentrale Aufgabe es war, die Verkäufe eines mittelgroßen deutschen Familienunternehmens anzukurbeln. Allerdings war die Freiberuflichkeit des Mitarbeiters für das deutsche Unternehmen keine optimale Lösung. Es fehlte an Sicherheit in Bezug auf die Kontrolle des Vertriebswegs und die Übersicht über die betreuten Kunden. Zudem ist die Freiberuflichkeit für viele Franzosen unattraktiv und erschwert die Beschäftigung weiterer Mitarbeiter erheblich.
Eine Alternative musste her, die das französische Sozial-, Steuer- und Handelsrecht beachtet, jedoch ohne die Gründung einer Tochtergesellschaft in Frankreich zu erfordern. Schnell wurde eine Lösung gefunden: Das deutsche Unternehmen stellte den französischen Vertriebsmitarbeiter mittels eines Arbeitsvertrags nach französischem Arbeitsrecht ein. Die Lohnverwaltung wurde von einem externen Dienstleister vor Ort in Frankreich übernommen. So wurde der französische Mitarbeiter in das Unternehmen in Deutschland integriert, was ihm Sicherheit und Motivation gab. Er musste nicht länger freiberuflich tätig sein, was er zuvor als persönliches Risiko und als mangelndes Interesse des Unternehmens an ihm empfunden hatte.
Der Dienstleister in Frankreich kümmert sich seither um die Erfüllung der lokalen Pflichten, wie die Meldung der Sozialabgaben, der Kosten, der persönlichen Besteuerung des Mitarbeiters und der Quellensteuer. Der Arbeitnehmer in Frankreich erhält seine Gehaltsabrechnung, als wäre er bei einem französischen Unternehmen angestellt, und zahlt Beiträge in die Renten-, Kranken- und Sozialkassen wie ein französischer Angestellter. Wenn nötig, übernimmt der externe Dienstleister auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses und sorgt für einen ordnungsgemäßen Austritt des Mitarbeiters.
Diese praktische Lösung ermöglicht es dem deutschen Arbeitgeber, die Entscheidung, eine Tochtergesellschaft in Frankreich zu gründen und zu verwalten, um einige Jahre hinauszuschieben. Eine ständige Präsenz kann somit erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn kontinuierliches Geschäft in Frankreich gewährleistet ist.
Nachdem Carlos Locatelli eine Verkaufsstelle für Motorradbekleidung und -zubehör geleitet hatte, bat ihn sein deutscher Lieferant, die FREEWAY GmbH, das Unternehmen in Frankreich zu vertreten, zunächst als freiberuflicher Mitarbeiter. Eine stattliche Anzahl an Direktverkäufen zu Beginn der Zusammenarbeit gab der Exportleitung der FREEWAY GmbH einen ersten Eindruck vom Potenzial des französischen Marktes.
Daraufhin entschied sich FREEWAY, Carlos Locatelli mittels eines Arbeitsvertrags nach französischem Arbeitsrecht einzustellen und beauftragte gleichzeitig ALTIOS mit der Lohnverwaltung in Frankreich. Nun konzentriert sich Carlos Locatelli auf die Entwicklung der FREEWAY-Marke JOHN DOE und die Betreuung lokaler Partner, während das deutsch-französische Beratungsunternehmen ALTIOS die gesamte administrative Betreuung in Frankreich übernimmt.
Seit Beginn der Zusammenarbeit vor weniger als einem Jahr konnte FREEWAY bereits mehrere Dutzend JOHN DOE-Händler gewinnen und ist sehr zufrieden mit dieser schlanken und operativen Lösung.
Jean-Manuel Tailfer
Repräsentant Frankreich