Beitragsordnung

Präambel

Die Bundesversammlung des Der Mittelstand. BVMW e.V. (nachfolgend: Verband) hat am 10.09.2024 die Fassung einer neuen Satzung beschlossen. Kraft dessen sind gem. § 4 Abs. 1 S. 1 ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Diese Beitragsordnung regelt die Höhe der Aufnahmebeiträge, der laufenden Beiträge sowie der Umlagen der einzelnen Beitragsklassen.

§ 1 Beitragspflicht

Die ordentlichen Mitglieder sowie die Fördermitglieder sind gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Satzung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Ehrenmitglieder, Mitglieder des Präsidiums sowie die der Bundesgeschäftsführung sind vom Beitrag befreit.

§ 2 Beitragsarten

Die Mitgliedsbeiträge gliedern sich gem. § 4 Abs. 2 Satzung in Aufnahmebeiträge, laufende Beiträge und Umlagen.

§ 3 Fälligkeit, Zahlverfahren

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt § 4 der Beitragsordnung. Bei monatlicher Zahlung sind die Beiträge jeweils zum Monatsersten fällig, bei vierteljährlicher Zahlung zum Monatsersten des jeweiligen Quartals, bei halbjährlicher Zahlung zum jeweiligen Monatsersten eines Halbjahreszeitraums und bei jährlicher Zahlung zum Monatsersten des Mitgliedsjahres.

(2) Insoweit das Mitglied dem Verband ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, zieht der Verband die Mitgliedsbeiträge unter Angabe seiner Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz des Mitglieds zum Fälligkeitszeitpunkt ein. Fällt das Datum nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am darauffolgenden Arbeitstag.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem BVMW Änderungen der Kontodaten (BIC und IBAN), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der Anschrift laufend mitzuteilen.

(4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Verbandes in Form einer Bearbeitungsgebühr, soweit dies von der Bundesgeschäftsführung beschlossen wird.

(5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verband dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren vom Mitglied zu tragen.

(6) Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verband eingegangen sind, befindet sich das Mitglied durch Mahnung, die ihm nach Eintritt der Fälligkeit an die von ihm benannte Adresse übermittelt wird, in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 2 BGB mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.

§ 4 Höhe der Aufnahmegebühren und der laufenden Beiträge

A. Beitragsklasse 1 – Regulärmitgliedschaft

Unternehmen mit

  • bis 10 Mitarbeitern
    Aufnahmebeitrag: 250 € Monatsbeitrag: 60 €
  • 11 bis 20 Mitarbeitern
    Aufnahmebeitrag: 300 € Monatsbeitrag: 90 €
  • 21 bis 50 Mitarbeitern
    Aufnahmebeitrag: 300 € Monatsbeitrag: 125 €
  • 51 bis 100 Mitarbeitern
    Aufnahmebeitrag: 350 € Monatsbeitrag: 175 €
  • 101 bis 200 Mitarbeitern
    Aufnahmebeitrag: 350 € Monatsbeitrag: 250 €
  • mehr als 200 Mitarbeitern
    Aufnahmebeitrag:
    350 € Monatsbeitrag: 350 €

Filiale
Aufnahmebeitrag: 0 € Monatsbeitrag: 60 €

B. Beitragsklasse 2 – aktuell entfallen

C. Beitragsklasse 3 Wirtschaftssenat

Landeswirtschaftssenat
Aufnahmebeitrag: 400 € Monatsbeitrag: 400 €

Bundeswirtschaftssenat
Aufnahmebeitrag: 600 € Monatsbeitrag: 600 €

D. Beitragsklasse 4 – Beitragsbegünstigte Mitgliedschaften

Beauftragte des Verbandes
Aufnahmebeitrag: 0 € Monatsbeitrag: 10 €

BVMW-Freundeskreis
Aufnahmebeitrag: 0 € Monatsbeitrag: 20 €

E. Beitragsklasse 5 – Verbändemitgliedschaften

  • Mittelstandsallianz
    Aufnahmebeitrag: 0 € Monatsbeitrag: 500 €

F. Beitragsklasse 6 – Sonstige Beitragsklasse

Ehrenmitgliedschaft
Aufnahmebeitrag: 0 € Monatsbeitrag: 0 €

Kleinstmitgliedschaft
Aufnahmebeitrag: 0 € Monatsbeitrag: 1,50 €

Kooperationspartner
Aufnahmebeitrag: 0 € Monatsbeitrag: 0 €

Fördermitglieder
Aufnahmebeitrag: 0 € Monatsbeitrag: 250 €

§ 5 Umlage, Höhe der Umlage

Die Erhebung einer Umlage ist ausschließlich für einen besonderen, nicht vorhersehbaren Finanzbedarf zulässig, vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 Satzung. Die Höhe der Umlage beträgt 1/6 des jeweils geltenden Jahresbeitrags des Mitglieds.

§ 6 Änderungen der Beitragsordnung, Anwendungsbereich

Die Beitragsordnung kann durch die Bundesgeschäftsführung mit Zustimmung des Präsidiums jederzeit geändert werden. Die Beitragsordnung hat Geltung für sämtliche Mitglieder des Verbandes.

§ 7 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt mit Unterschrift des Vorsitzenden der Bundesgeschäftsführung und des Sprechers des Präsidiums in Kraft.