Satzung

Der Mittelstand. BVMW e.V. – Bundesverband mittelständische Wirtschaft

Präambel

Der Mittelstand. BVMW e.V., Bundesverband mittelständische Wirtschaft ist eine parteipolitisch neutrale, freiwillige und unabhängige Interessenvertretung für kleine und mittlere Unternehmen (mittelständische Wirtschaft) in einem Deutschland wirtschaftlicher Regionen im europäischen Binnenmarkt.

Der Mittelstand. BVMW e.V. tritt ein für soziale Marktwirtschaft und freies Unternehmertum in Europa, das Mitverant­wortung für das Gemeinwesen trägt.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verband führt den Namen „Der Mittelstand. BVMW e.V.“ Er kann den Namenszusatz „Bundesverband mittelständische Wirtschaft“ tragen.

(2) Sitz des Verbandes und der Bundesgeschäftsstelle ist Berlin. Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Zwecke und Ziele

Der Verband hat folgende Zwecke und Ziele:

(1) die Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen gegenüber Politik und Öffentlichkeit zu vertreten und für die Darstellung der Leistungen der mittelständischen Wirtschaft zu sorgen;

(2) an der politischen Willensbildung zur Erhaltung und Förderung der notwendigen politischen, administrativen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die mittelständische Wirtschaft mitzuwirken;

(3) die Interessen der mittelständischen Unternehmer aller Branchen und Berufsgruppen gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik, der Verwaltung, den Gewerkschaften und allen übrigen gesellschaftlichen Gruppen zu vertreten und der mittelständischen Wirtschaft entsprechend ihrer Bedeutung für die Volkswirtschaft zu dem ihr angemessenen Gewicht zu verhelfen;

(4) auf die Gesetzgebung Einfluss zu nehmen, damit die Bedeutung und die besonderen Bedingungen der mittelständischen Wirtschaft kontinuierlich berücksichtigt werden;

(5) die berufs- und branchenbezogenen Interessen der Mitgliedsverbände zu unterstützen und zu vertreten und die Funktion eines Dachverbandes der mittelständischen Wirtschaft zu übernehmen;

(6) die Zusammenarbeit der mittelständischen Verbände zu fördern;

(7) als Selbsthilfeorganisation der mittelständischen Wirtschaft die Mitglieder praxisnah zu informieren, zu beraten und zu betreuen sowie die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der Unternehmer untereinander zu fördern;

(8) die mittelständischen Unternehmen für den globalen Wettbewerb zukunftsfähig zu machen, insbesondere durch Innovationen für nachhaltiges Wirtschaften, den betrieblichen Umweltschutz unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit, Schlüsseltechnologien und eine entsprechende Produktentwicklung sowie eine verstärkte außenwirtschaftliche Präsenz der mittelständischen Unternehmen;

(9) auf die tarifpolitisch verantwortlichen Arbeitgeberorganisationen im Interesse der mittelständischen Unternehmen einzuwirken, damit deren besondere Gegebenheiten berücksichtigt werden; die Interessen der Mitglieder in ihrer Funktion als Arbeitgeber gegenüber Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervertretungen sowie Behörden zu wahren und die Mitglieder bei der Flexibilisierung der Arbeitswelt und der Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu beraten;

(10) Maßnahmen zu ergreifen, die den sozialen Belangen der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Sozialpolitik dienen; Lösungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wie auch bei der betrieblichen Vermögensbildung aufzuzeigen sowie die Mitglieder im Hinblick auf eine günstige soziale Absicherung zu beraten;

(11) für die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen einzutreten, der Gesundheit der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter zu dienen und ein positives Bild von Unternehmen und Führungskräften in der Öffentlichkeit zu vermitteln;

(12) die Zusammenarbeit mit Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungs-Organisationen, d.h. Schulen, Hochschulen, Universitäten, beruflichen Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen und der mittelständischen Wirtschaft zu fördern.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Bundesverbandes sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die auf schriftlichen Antrag durch die Bundesgeschäftsführung oder soweit bestellt durch die Bundesgeschäftsleitung als ordentliches Mitglied aufgenommen und geführt werden.

(2) Auf Vorschlag der Bundesgeschäftsführung kann das Präsidium Mitglieder aufgrund ihrer besonderen Leistungen für den Verband oder für die Gesellschaft zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind vom Beitrag befreit.

(2) Besondere Verdienste können mit Ehrennadeln des Vereins ausgezeichnet werden. Die näheren Einzelheiten regelt eine Ehrenordnung, die auf Vorschlag der Bundesgeschäftsführung von dem Präsidium beschlossen wird.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und juristische Person sowie Personengesellschaft, die eine unternehmerische, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt und sich zu den Verbandszwecken und -zielen bekennt, kann einen schriftlichen oder über elektronische Medien erstellten Aufnahmeantrag an den Bundesverband stellen.

(2) Über die Aufnahme, die Gestaltung des Aufnahmeverfahrens und die Form der Mitgliedschaft entscheidet die Bundesgeschäftsführung oder soweit bestellt, eine Bundesgeschäftsleitung im Auftrag der Bundesgeschäftsführung. Der vollständig gestellte Antrag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Ablehnung des Antrages erfolgt.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, soweit der Mitgliedsantrag bis zum 15. desselben Monats gestellt wird. Wird der Mitgliedsantrag nach dem 15. des Monats gestellt, beginnt die Mitgliedschaft am Ersten des darauffolgenden Monats.

(4) Bei monatlicher Zahlung sind die Beiträge jeweils zum Monatsersten fällig, bei vierteljährlicher Zahlung zum Monatsersten des jeweiligen Quartals, bei halbjährlicher Zahlung zum jeweiligen Monatsersten eines Halbjahreszeitraums und bei jährlicher Zahlung zum Monatsersten des Mitgliedsjahres.

(5) Die Aufnahme in den BVMW kann durch Beschluss der Bundesgeschäftsführung davon abhängig gemacht werden, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem BVMW ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt im Aufnahmeantrag.

(6) Der BVMW zieht die Mitgliedsbeiträge unter Angabe seiner Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz des Mitglieds zum Fälligkeitszeitpunkt ein. Fällt das Datum nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am darauffolgenden Arbeitstag.

(7) Das Mitglied ist verpflichtet, dem BVMW Änderungen der Kontodaten (BIC und IBAN), den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung der persönlichen Anschrift laufend mitzuteilen.

(8) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Verbandes in Form einer Bearbeitungsgebühr, soweit dies von der Bundesgeschäftsführung beschlossen wird.

(9) Der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder sowie Organmitglieder sind vom Beitrag befreit. Ferner kann die Bundesgeschäftsführung die Möglichkeit der Eingehung einer Probemitgliedschaft beschließen, die eine von § 6 Abs. 2 abweichende Regelung zur Mindestdauer der Mitgliedschaft enthält.

(10) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann die Bundesgeschäftsführung in einer Beitragsordnung regeln.

(11) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verband dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren vom Mitglied zu tragen.

(12) Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verband eingegangen sind, befindet sich das Mitglied durch Mahnung, die ihm nach Eintritt der Fälligkeit an die von ihm benannte Adresse übermittelt wird, in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 2 BGB mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, die Beratungs- und Selbsthilfeeinrichtungen des Verbandes entsprechend den für die jeweiligen Beitragsgruppen angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Mitglieder können Dienstleistungen des Verbandes nur im Rahmen der festgelegten Bedingungen in Anspruch nehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe dieser Satzung die Verbandszwecke und -ziele zu fördern. Sie haben alles zu unterlassen, was den Verbandszweck schädigt oder dem Ansehen des Verbandes abträglich ist (Wahrung des Verbandsfriedens). Mit Inkrafttreten der Schiedsgerichtsordnung entscheidet das Schiedsgericht des Verbandes über sämtliche zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander aus der Mitgliedschaft, zwischen Mitgliedern und dem Verband sowie zwischen den Organen des Verbandes untereinander unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. Das Recht, in dringenden Fällen vorläufigen Rechtsschutz bei dem zuständigen ordentlichen Gericht zu beantragen, wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

(3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung ihre Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Mitgliedsbeiträge gliedern sich in Aufnahmebeiträge, laufende Beiträge und Umlagen. Umlagen dürfen für einen besonderen, nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Verbandes erhoben werden. Die Höhe der Umlage darf 1/6 des jeweils gültigen Jahresbeitrages nicht überschreiten. Ferner dürfen Umlagen von einzelnen Mitgliedern erhoben werden, die besondere, nicht im laufenden Mitgliedsbeitrag enthaltene Leistungen des Verbandes in Anspruch nehmen. Deren Höhe richtet sich nach dem Aufwand, der für die Erbringung der Leistung durch den Verband selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte anzusetzen ist. Die Höhe der Aufnahmebeiträge, der laufenden Beiträge und der Umlagen beschließt die Bundesgeschäftsführung.

(4) Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es mit seinem Beitrag in Verzug ist und der Rückstand mehr als drei Monate beträgt. Darüber hinaus wird zusätzlich zum rückständigen Beitrag der Beitrag für das gesamte Jahr der Mitgliedschaft fällig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im BVMW endet

– durch Austritt,
– durch Streichung von der Mitgliederliste,
– durch Tod des Mitglieds,
– durch Auflösung,
– durch Ausschluss des Mitglieds.

(2) Der Austritt ist frühestens zwei Jahre nach Erwerb der Mitgliedschaft zulässig. Diese verlängert sich jeweils um ein weiteres Mitgliedsjahr, wenn die Mitgliedschaft nicht spätestens drei Monate vor Ende des Mitgliedsjahres schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung muss an die Bundesgeschäftsführung in Berlin gerichtet sein. Erfolgt die Kündigung fristgerecht, so bedarf sie keiner Bestätigung seitens der Bundesgeschäftsführung.

(3) Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch die Bundesgeschäftsführung zum Ende eines Mitgliedsjahres erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung innerhalb eines Jahres mit der Zahlung fällig gewordener Beiträge mindestens in Höhe des zwölften Teils eines Mitgliedsbeitrages (Jahresbeitrag) im Rückstand ist. Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den Bundesverband und endet mit Ablauf von zwölf Monaten. Die Streichung darf frühestens nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von dreißig Kalendertagen nach Absendung des zweiten Mahnschreibens, in dem die Streichung angedroht wird, erfolgen. Sie ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Über Rechtsmittel hiergegen entscheidet das Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren.

(4) Der Ausschluss aus dem Verband kann mit sofortiger Wirkung bei grundlegenden, wiederkehrenden oder groben Verstößen gegen die Satzung oder sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen erfolgen, insbesondere wenn dem Zweck des BVMW zuwider gehandelt worden ist, oder bei Verleumdung von Organmitgliedern, oder Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Präsidiums. Die Entscheidung ist dem Mitglied unter Nennung der wesentlichen Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats (Ausschlussfrist) ab Zugang der Entscheidung beim Mitglied die Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft; Verbandsämter dürfen nicht wahrgenommen werden. Macht das Mitglied von dem Recht der Anrufung des Schiedsgerichts gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Ausschlussfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliedschaft gilt damit als beendet.

§ 7 Verbandsstruktur

(1) Der Bundesverband gliedert sich in territoriale und sachliche Organisationseinheiten. Sie sind rechtlich unselbständige organisatorische Untergliederungen des Bundesverbandes, die durch Beschluss der Bundesgeschäftsführung begründet, verändert und aufgelöst werden können.

(2) Territoriale Organisationseinheiten sind

a) die Landesverbünde und die Landesverbände,
b) die Regionalverbünde,
c) die Kreisverbände.

(3) Sachliche Organisationseinheiten sind

a) der Wirtschaftssenat,
b) die Unternehmerräte,
c) die Kuratorien, Foren, Fachgruppen, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise im BVMW,
d) die Kommissionen,
e) der Deutsche Mittelstandstag,
f) die Einrichtungen des Verbandes,
g) der junge Mittelstand.

§ 8 Bundesverband

Der Bundesverband umfasst das Bundesgebiet. Ihm werden alle Mitglieder und rechtlich unselbständigen Untergliederungen organisatorisch und rechtlich zugeordnet.

§ 9 Landesverbünde und Landesverbände

(1) Ein Landesverband ist eine von der Bundesgeschäftsführung begründete, rechtlich unselbständige organisatorische Untergliederung des Bundesverbandes für die Mitglieder in einem oder mehreren Bundesländern.

(2) Mehrere Landesverbände können auf Vorschlag der Bundesgeschäftsführung durch Beschluss des Präsidiums zu einem Landesverbund unter einer besonderen territorialen Bezeichnung zusammengeschlossen werden.

(3) Auf Vorschlag der Bundesgeschäftsführung können sich Landesverbünde, Landesverbände und deren Untergliederungen nach Maßgabe dieser Satzung Organisationsstatuten geben. Diese bedürfen der Zustimmung des Präsidiums. Sie sollen die politische Mitwirkung der Mitglieder im regionalen Bezug und an den diesbezüglichen Entscheidungen im Bundesverband sicherstellen.

§ 10 Regionalverbünde und Kreisverbände

Ein Kreisverband ist eine vom Bundesverband begründete, rechtlich unselbständige organisatorische Untergliederung des Landesverbandes für die Mitglieder in einem oder mehreren Landkreisen oder kreisfreien Gebieten. Mehrere Kreisverbände können durch die Bundesgeschäftsführung zu einem Organisationsverbund unter einer besonderen Bezeichnung zusammengeschlossen werden (Regionalverbünde). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 entsprechend.

§ 11 Verbandsarbeit auf Landes- und Kreisebene

Die laufende Verbandsarbeit auf Landes- bzw. Kreisebene wird von den Landesgeschäftsführern beziehungsweise den Leitern auf Kreisebene wahrgenommen. Die Berufung der die Kreisebene übergreifenden Leitern oder Repräsentanten erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung. Die Leiter auf Kreisebene werden durch die Bundesgeschäftsführung in Abstimmung mit den jeweiligen übergeordneten Leitern berufen. Die Berufung der Landesgeschäftsführer erfolgt auf Vorschlag der Bundesgeschäftsführung durch das Präsidium.

§ 12 Haftung

Der Verband haftet nicht für Rechtsgeschäfte, die von Leitern der unselbständigen Untergliederungen (Landes- und Kreisgeschäftsführer bzw. Leiter der Bezirks- und der Kreisverbände) ohne schriftliche Zustimmung der Bundesgeschäftsführung abgeschlossen wurden. Sie stellen den Verband auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus solchen Rechtsgeschäften ergeben.

§ 13 Sachliche Organisationseinheiten

(1) Mitglieder des Verbandes können mit Nichtmitgliedern nach Zustimmung der Bundesgeschäftsführung themenbezogene Organisationseinheiten entwickeln.

(2) Der Wirtschaftssenat als Gremium herausragender Unternehmerpersönlichkeiten hat die Aufgabe, den politischen Entscheidungsträgern Wissen und Erfahrungen der Unternehmer zu vermitteln, um hierdurch politische Entscheidungen im Interesse der deutschen Volkswirtschaft und insbesondere der mittelständischen Wirtschaft zu unterstützen. Die Mitglieder des Wirtschaftssenates sollen durch ihre Vorbildfunktion zu einem positiven Unternehmerbild in der Öffentlichkeit beitragen. Soweit sie Vertretern der Medien für Interviews, Gespräche und Stellungnahmen zur Verfügung stehen, hat dies in Absprache mit dem Vorsitzenden der Bundesgeschäftsführung zu erfolgen, um in der Außenwirkung ein einheitliches Erscheinungsbild des Verbandes zu gewährleisten. Das Präsidium gibt dem Wirtschaftssenat eine Geschäftsordnung.

(3) Unternehmerräte können von territorialen Organisationseinheiten als Beratungsgremien auf Beschluss der Bundesgeschäftsführung ins Leben gerufen werden. Sie sollen die jeweiligen territorialen Untergliederungen beraten und die politische Willensbildung in der jeweiligen Untergliederung unter Wahrung der politischen Vorgaben des Bundesvorstandes auf der betreffenden Ebene mitgestalten können. Sie tragen die Bezeichnung „Unternehmerrat“ unter Hinzufügung der geografischen Zuordnung im Namen.

(4) Der Deutsche Mittelstandstag ist ein Diskussionsforum für mittelstandsrelevante Fragen, verbunden mit einer Mittelstandsmesse, durch die Partnerverbände bei der politischen Meinungsbildung mitwirken sollen.

(5) Die Mittelstandsallianz ist eine Dachorganisation der Verbände, Vereine und Organisationen der mittelständischen Wirtschaft, die ihre Mitglieder zu einer gemeinsamen politischen Interessenvertretung bündelt.

(6) Das Deutsche Forum Nachhaltiger Mittelstand ist ein Sachverständigenrat überregional bekannter Umweltunternehmer und Fachleute aus verschiedenen Bereichen nachhaltigen Wirtschaftens zur Vermittlung von mittelstandsrelevanter Praxiserfahrung und Wissen an Politik und Öffentlichkeit

(7) Die Akademie der mittelständischen Wirtschaft (AMW) ist das bildungspolitische Kompetenzzentrum des BVMW für Aus- und Weiterbildung. Im Auftrag der Bundesgeschäftsführung erarbeitet und begründet sie die mittelstandsrelevanten Anforderungen an die Bildungsarbeit und formuliert strategische Aufgaben sowie Bildungsziele. Sie zertifiziert und veranstaltet Seminare und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu mittelstandsrelevanten Themen, insbesondere zur Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, zu Schlüsseltechnologien und nachhaltigem Wirtschaften sowie zu nationalen und europäischen außergerichtlichen Schlichtungsmechanismen. Die AMW führt Veranstaltungen und Symposien allein und mit Kooperationspartnern durch. Ihre Organisation obliegt der Bundesgeschäftsführung oder kann durch dessen Beschluss einem besonderen Vertreter übertragen werden.

(8) Der junge Mittelstand ist eine sachliche Organisationseinheit des Verbandes, in der junge Unternehmer bis zum 35. Lebensjahr Mitglied sein können. Die Bundesgeschäftsführung gibt der sachliche Organisationseinheit „Junger Mittelstand“ eine Geschäftsordnung, die vom Präsidium genehmigt wird. In den jungen Mittelstand können auch Schüler und Studenten zu einem ermäßigten Beitrag aufgenommen werden. Diese sind nicht Mitglieder im vereinsrechtlichen Sinne und damit nicht stimmberechtigt.

§ 14 Tochtergesellschaften, Beteiligungen und Einrichtungen des Verbandes

Der Verband kann juristische Personen oder Personenvereinigungen gründen oder sich daran beteiligen, soweit dies der Erfüllung der Satzungszwecke und der Erreichung der Satzungsziele dient. Sie müssen jederzeit hinsichtlich ihres Gegenstandes und in ihrem Geschäftsgebaren den satzungsgemäßen Zwecken und Zielen des Verbandes entsprechen. Sie haben ihre Organe und Mitarbeiter auf die ethischen Grundsätze des Verbandes zu verpflichten. Begründung, Beteiligung oder Beendigung erfolgen auf Vorschlag der Bundesgeschäftsführung durch Beschluss des Präsidiums.

§ 15 Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind die Bundesversammlung, das Präsidium, die Bundesgeschäftsführung und der nach der Wahlordnung eingesetzte Wahlausschuss.

(2) Für Mitglieder der Bundesgeschäftsführung und für entgeltlich regelmäßig im BVMW beschäftigte Mitglieder von Organen (entgeltlich beschäftigte Organmitglieder) gelten folgende Grundsätze:

- Entgeltlich beschäftigte Organmitglieder unterliegen während der Dauer ihrer Tätigkeit für den Bundesverband einem umfassenden Wettbewerbsverbot, soweit auf Vorschlag der Bundesgeschäftsführung das Präsidium keine Befreiung erteilt.

- Mitglieder des Präsidiums, der Bundesgeschäftsführung und entgeltlich beschäftigte Organmitglieder dürfen ohne Zustimmung des Präsidiums keine Tätigkeiten in unmittelbar konkurrierenden Verbänden und Organisationen ausüben.

- Organmitglieder dürfen keine weiteren entgeltlichen Funktionen innerhalb der Untergliederungen des Verbandes (§ 7 Abs. 1 bis 3) wahrnehmen, soweit die Satzung oder das Präsidium dies nicht ausdrücklich gestattet.

- Die Organmitglieder sind dem Verbandsinteresse verpflichtet. Mitglieder und Leiter territorialer Organisationseinheiten sollen sich den ethischen Grundsätzen des Verbandes verpflichten. Alle Geschäfte zwischen dem Bundesverband einerseits und den Organmitgliedern sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmungen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen.

(3) Die hauptamtlich bestellten Mitglieder der Bundesgeschäftsführung sind im Rahmen von Dienstverträgen entgeltlich tätig. Über die Dienstverträge entscheidet das Präsidium durch Beschluss. Die Entscheidung über die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung der Dienstverträge der Bundesgeschäftsführung trifft das Präsidium durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.

(4) Sonstige Tätigkeiten für den BVMW außerhalb der Organfunktion können gesondert vergütet werden.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Bundesgeschäftsführung ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten besondere Vertreter hauptamtlich anzustellen.

(6) Die Entscheidung über eine Vergütung der besonderen Vertreter trifft die Bundesgeschäftsführung mit Zustimmung des Präsidiums durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die betroffenen Personen sind bei der Beschlussfassung nicht stimmberechtigt. Im Rahmen der Beschlussfassungen gemäß § 15 der Satzung ist die Bundesgeschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umfassend befreit.

(7) Die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die ehrenamtlich für den Verband tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(8) Die Bundesgeschäftsführung ist ermächtigt, solche Aufwendungen im Rahmen von Pauschalen zu erstatten, sofern diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen.

(9) Die Haftung der Organmitglieder des Vereins und seiner Abteilungen, der Besonderen Vertreter nach § 30 BGB oder das mit der Vertretung des Vereins beauftragte Vereinsmitglied ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung ehrenamtlich tätige Organmitglieder ist auf Vorsatz beschränkt.

(10) Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter. Der Verband hat eine angemessene Versicherung zur Haftungsdeckung abzuschließen.

§ 16 Bundesversammlung

(1) Die Bundesversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie setzt sich ausschließlich aus seinen ordentlichen Mitgliedern zusammen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Fördermitglieder sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt.

(2) Die Einberufung einer Bundesversammlung erfolgt auf Beschluss der Bundesgeschäftsführung mit Angabe der Tagesordnung und der einzelnen Beschlussgegenstände. Die Bundesversammlung soll spätestens vor Ablauf des übernächsten Kalenderjahres nach der jeweils letzten Bundesversammlung einberufen werden. Zwischen zwei ordentlichen Bundesversammlungen dürfen längstens 36 Monate liegen. Die Einladung ist spätestens drei Wochen vor dem Termin der Bundesversammlung im Internetauftritt sowie in der Verbandszeitschrift des Bundesverbandes zu veröffentlichen. Eine Einladung per Brief ist nicht erforderlich.

(3) Eine außerordentliche Bundesversammlung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe und unter Vorlage einer Tagesordnung die Einberufung einer Bundesversammlung verlangen. Die Tagesordnung kann von dem Präsidium und der Bundesgeschäftsführung ergänzt werden. Für die Einladung gilt Absatz 2 sinngemäß.

(4) Der Tag der Bundesversammlung soll spätestens vier Monate im Voraus festgelegt werden. Den Ort der Bundesversammlung kann die Bundesgeschäftsführung auch zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Ladungsfristen bestimmen.

(5) Die Bundesversammlung wählt in getrennten Wahlgängen

a) die Mitglieder des Präsidiums,
b) das Schiedsgericht und
c) die zwei Rechnungsprüfer.

Die Mitglieder des Präsidiums, des Schiedsgerichtes und die Rechnungsprüfer können durch Beschluss der Bundesversammlung per Akklamation, durch eine Blockwahl, in der die Kandidaten in einer Liste zusammengefasst sind, gewählt werden.

(6) Die Bundesversammlung beschließt über das Grundsatzprogramm, die Satzung, die Wahlordnung und die Schiedsgerichtsordnung sowie über deren Änderung und Ergänzung. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung der Bundesgeschäftsführung und des Präsidiums. Ferner beschließt sie über die Auflösung des Verbandes.

(7) Das Präsidium bestimmt den Versammlungsleiter. Dieser muss nicht Mitglied des Verbandes sein. Der Versammlungsleiter führt die Bundesversammlung. Dem Versammlungsleiter steht während der Bundesversammlung das Hausrecht zu. Die Bundesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

(8) Die Bundesversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Verbandsauflösung eine solche von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Sofern die Bundesversammlung nicht ein anderes beschließt, erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen, auf Antrag schriftlich oder in geheimer Abstimmung.

(9) Die Beschlüsse der Bundesversammlung sind schriftlich niederzulegen und von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in der Bundesgeschäftsstelle für zwei Monate ab dem auf die Bundesversammlung folgenden Monatsersten für ordentliche Mitglieder einsehbar. Der Versand an ordentliche Mitglieder erfolgt auf deren Kosten nach Maßgabe der Beitragsordnung.

§ 17 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus dem Sprecher, bis zu zwei Stellvertretern und bis zu sechs weiteren natürlichen Personen (Beisitzern). Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Ein gewähltes Präsidium bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Sprecher und seine Stellvertreter werden aus der Mitte des Präsidiums mit einfacher Mehrheit gewählt.

(2) Dem Präsidium obliegen repräsentative Aufgaben sowie gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Bundesgeschäftsführung die Erarbeitung und Vorlage des politischen Grundsatzprogrammes in der Bundesversammlung. Das Präsidium beschließt die Versammlungsordnung der Bundesversammlung auf Vorschlag des Wahlausschusses.

(3) Das Präsidium bestellt die Bundesgeschäftsführung und beruft sie ab. Es überwacht und berät die Bundesgeschäftsführung.

(4) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die zustimmungspflichtigen Sachverhalte der Bundesgeschäftsführung zu regeln sind.

§ 18 Bundesgeschäftsführung und Geschäftsleitung, Bestellung besonderer Vertreter

(1) Die Bundesgeschäftsführung ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie besteht mindestens aus dem Vorsitzenden der Bundesgeschäftsführung. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Der Vorsitzende der Bundesgeschäftsführung bleibt im Amt bis ein neuer bestellt und in das Vereinsregister eingetragen wird.

(2) Das Präsidium kann auf Vorschlag des Vorsitzenden der Bundesgeschäftsführung bis zu zwei Stellvertreter des Vorsitzenden der Bundesgeschäftsführung als weitere Mitglieder der Bundesgeschäftsführung bestellen. Diese Stellvertreter sind ebenfalls Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

(3) Die Abberufung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn die Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit oder das Präsidium mit Zweidrittel Mehrheit den Vertrauensverlust feststellt.

(4) Zwei Mitglieder der Bundesgeschäftsführung vertreten gemeinsam den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Ist nach § 18 Abs. 1 der Satzung nur der Vorsitzende der Bundesgeschäftsführung durch das Präsidium bestellt, vertritt er allein den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB.

(5) Der Bundesgeschäftsführung obliegen alle Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich nur der Bundesversammlung oder dem Präsidium zugeordnet sind.

(6) Die Bundesgeschäftsführung kann Arbeitskreise und Fachgruppen bilden, die sie in ihrer Verbandsarbeit unterstützen und Beschlüsse vorbereiten.

(7) Die Bundesgeschäftsführung erlässt die Bestimmungen über die Einrichtung und Zuständigkeit von Unternehmerräten.

(8) Vertragsverhältnisse zwischen dem Bundesverband und Mitgliedern des Präsidiums sowie der Bundesgeschäftsführung bedürfen der Zustimmung des Präsidiums. Das betroffene Mitglied des Präsidiums ist nicht stimmberechtigt. Vertragsverhältnisse mit einem Mitglied des Gremiums sind auch Verträge mit Angehörigen Im Sinne des § 20 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetzes unter weiterem Einschluss von Lebensgefährten sowie Unternehmen oder sonstigen Einheiten, in denen das Mitglied oder seine Angehörigen eine Leitungsfunktion ausüben oder an denen sie zu mehr als 10 % der Stimmrechte oder Kapitalinteressen halten.

(9) Die Bundesgeschäftsführung beschließt in Sitzungen, die durch den Vorsitzenden einberufen werden. Außerdem kann ein Beschluss der Bundesgeschäftsführung auch durch schriftliche Abstimmung bzw. durch Abstimmung über telefonische oder elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden. Über Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen.
Bei Beschlussfassung mittels einer Konferenzschaltung der Mitglieder der Bundesgeschäftsführung ist der Beschluss nur wirksam, sofern die Mitglieder der Bundesgeschäftsführung nicht mehrheitlich binnen einer Woche nach Zugang des Protokolls widersprochen haben. Gleiches gilt für die Beschlussfassungen des Präsidiums sinngemäß.

(10) Die Bundesgeschäftsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, die wegen der Formalien von der Satzung abweichende Bestimmungen enthalten kann. Sie kann Ressorts und Vollmachten zum Abschluss von diesbezüglichen Verträgen einzelnen Mitgliedern der Bundesgeschäftsführung zuweisen. Bei Beschlüssen der Bundesgeschäftsführung hat jedes Mitglied der Bundesgeschäftsführung eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(11) Die Bundesgeschäftsführung ist auf Vorschlag des Vorsitzenden berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für die Geschäfte der laufenden Verwaltung oder Verbandsarbeit oder für einzelne Projekte Mitglieder des Präsidiums, der Bundesgeschäftsleitung oder Leiter sachlicher Organisationseinheiten als besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Die Berufung eines besonderen Vertreters bedarf der Zustimmung des Präsidiums.

(12) Die besonderen Vertreter werden nicht in das Vereinsregister eingetragen. Sie erhalten von dem Vorsitzenden der Bundesgeschäftsführung eine Bestellungsurkunde.

(13) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der besonderen Vertreter werden von der Bundesgeschäftsführung in einer Geschäftsordnung geregelt.

(14) Im Rahmen der Bestellung als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB vertritt der besondere Vertreter gemeinsam mit einem Mitglied der Bundesgeschäftsführung den Bundesverband nach außen.

§ 19 Schiedsgericht

(1) Die Bundesversammlung wählt für die Dauer von vier Kalenderjahren ein Schiedsgericht, bestehend aus drei Mitgliedern und deren Stellvertretern. Der aus der Mitte des Schiedsgerichtes zu wählende Vorsitzende muss Volljurist sein. Wählbar ist eine natürliche Person, die ordentliches Mitglied des Verbandes ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen dem Präsidium oder der Bundesgeschäftsführung nicht angehören.

(2) Das Schiedsgericht nimmt die ihm nach der Satzung obliegenden Aufgaben wahr und entscheidet nach der Schieds- und Schlichtungsordnung, die Bestandteil der Satzung ist, sofern die Verfahrensbeteiligten nicht einvernehmlich dem Spruch eine andere Schiedsordnung zu Grunde legen.

(3) Die Bundesgeschäftsführung ernennt durch Beschluss einen Kanzler des Schiedsgerichtes, der die Aufgaben eines Sekretariats wahrnimmt. Der Bundesvorstand kann auf Vorschlag des Schiedsgerichtes weitere Schieds- und Schlichtungskammern bilden und deren Richter benennen, die mit der Streitschlichtung und Mediation nach Maßgabe der Schiedsordnung betraut werden. Scheidet ein Schiedsrichter durch Tod, Amtsniederlegung oder ist das Amt aus sonstigen Gründen nicht besetzt, so wählen die verbleibenden Mitglieder des Schiedsgerichts ein neues Mitglied des Schiedsgerichts für den Rest der Amtszeit.

§ 20 Beitragsordnung

Die Bundesgeschäftsführung beschließt die Beitragsordnung und regelt die Einzelheiten des Beitragsverfahrens. Die Beitragserhebung obliegt der Bundesgeschäftsführung, die sie an eine Bundesgeschäftsleitung übertragen kann. Sie kann im Einzelfall Abweichungen zulassen oder in begründeten Fällen auf einen Beitrag verzichten.

§ 21 Finanzkontrolle

Die Rechnungsprüfer prüfen die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung, den Jahresabschluss und – soweit erforderlich – die Vermögensrechnung. Die Kassenprüfung erstreckt sich auch darauf, ob die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind. Über Art, Dauer, Umfang und Ergebnis der Kassenprüfung haben die Rechnungsprüfer einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Darin ist auch auszuführen, ob die Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung insgesamt beachtet worden sind, ob atypische Verträge vorliegen, oder ob Interessenkonflikte zweifelsfrei festgestellt worden sind. Der Bericht ist dem Präsidium vorzulegen. Die Rechnungsprüfer teilen die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung der Bundesversammlung mündlich mit.

§ 22 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

(2) Alle zum Stichtag am 11.11.2021 im Vereinsregister eingetragenen Mitglieder des Bundesvorstandes i.S.v. § 26 BGB - § 18 der vor der Satzungsänderung vom 11.11.2021 geltenden Satzungsbestimmung - bleiben bis zur Eintragung der Satzungsänderung vom 11.11.2021 und Eintragung der Bundesgeschäftsführung – als Vorstand im Sinne von § 26 BGB nach der neuen Satzung - in das Vereinsregister im Amt.