Stand: 12/2024
Der Mittelstand, BVMW e.V., Bundesverband mittelständische Wirtschaft (nachfolgend: der Verband) ist eine parteipolitisch neutrale, freiwillige und unabhängige Interessenvertretung für kleine und mittlere Unternehmen (mittelständische Wirtschaft) in einem Deutschland wirtschaftlicher Regionen im europäischen Binnenmarkt. Der Verband tritt ein für soziale Marktwirtschaft und freies Unternehmertum in Europa, das Mitverantwortung für das Gemeinwesen trägt.
Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Satzung auf geschlechtsspezifische Formen verzichtet.
(1) Der Verband führt den Namen „Der Mittelstand, BVMW e.V.“ Er kann den Namenszusatz „Bundesverband mittelständische Wirtschaft“ tragen.
(2) Sitz des Verbandes und der Bundesgeschäftsstelle ist Berlin. Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter VR 19361 B eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verband hat folgende Zwecke und Ziele:
(1) die Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen gegenüber Politik und Öffentlichkeit zu vertreten und für die Darstellung der Leistungen der mittelständischen Wirtschaft zu sorgen;
(2) an der politischen Willensbildung zur Erhaltung und Förderung der notwendigen politischen, administrativen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für die mittelständische Wirtschaft mitzuwirken;
(3) die Interessen der mittelständischen Unternehmer aller Branchen und Berufsgruppen gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik, der Verwaltung, den Gewerkschaften und allen übrigen gesellschaftlichen Gruppen zu vertreten und der mittelständischen Wirtschaft entsprechend ihrer Bedeutung für die Volkswirtschaft zu dem ihr angemessenen Gewicht zu verhelfen;
(4) auf die Gesetzgebung Einfluss zu nehmen, damit die Bedeutung und die besonderen Bedingungen der mittelständischen Wirtschaft kontinuierlich berücksichtigt werden;
(5) die berufs- und branchenbezogenen Interessen der Mitgliedsverbände zu unterstützen und zu vertreten und die Funktion eines Dachverbandes der mittelständischen Wirtschaft zu übernehmen;
(6) die Zusammenarbeit der mittelständischen Verbände zu fördern;
(7) als Selbsthilfeorganisation der mittelständischen Wirtschaft die Mitglieder praxisnah zu informieren sowie die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der Unternehmer untereinander zu fördern;
(8) die mittelständischen Unternehmen für den globalen Wettbewerb zukunftsfähig zu machen, insbesondere durch Innovationen für nachhaltiges Wirtschaften, den betrieblichen Umweltschutz unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit, Schlüsseltechnologien und eine entsprechende Produktentwicklung sowie eine verstärkte außenwirtschaftliche Präsenz der mittelständischen Unternehmen;
(9) auf die tarifpolitisch verantwortlichen Arbeitgeberorganisationen im Interesse der mittelständischen Unternehmen einzuwirken, damit deren besondere Gegebenheiten berücksichtigt werden; die Interessen der Mitglieder in ihrer Funktion als Arbeitgeber gegenüber Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervertretungen sowie Behörden zu wahren und die Mitglieder bei der Flexibilisierung der Arbeitswelt und der Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu informieren; Vertragsverhandlungen für seine Mitglieder über Betriebs- und Arbeitsbedingungen (z.B. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen) zu führen und Tarifverträge und andere Vereinbarungen abzuschließen;
(10) Maßnahmen zu ergreifen, die den sozialen Belangen der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Sozialpolitik dienen; Lösungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wie auch bei der betrieblichen Vermögensbildung aufzuzeigen sowie die Mitglieder im Hinblick auf eine günstige soziale Absicherung zu informieren;
(11) für die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen einzutreten, der Gesundheit der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter zu dienen und ein positives Bild von Unternehmen und Führungskräften in der Öffentlichkeit zu vermitteln;
(12) die Zusammenarbeit mit Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungs-Organisationen, d.h. Schulen, Hochschulen, Universitäten, beruflichen Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen und der mittelständischen Wirtschaft zu fördern;
(13) die Einrichtung eines Schiedsgerichts und / oder einer Mediationsstelle durch die Bundesgeschäftsführung zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Verbands außerhalb des Anwendungsbereichs von § 17 (Vereinsgericht) sowie Mitgliedern des Verbands mit Dritten.
(1) Der Verband hat folgende Mitgliedschaftsformen:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Fördermitglieder
c) Ehrenmitglieder
(2) Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede natürliche und juristische Person sowie Personengesellschaft werden, die eine unternehmerische, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, ausgeübt hat oder in einem solchen Unternehmen in leitender Funktion tätig ist oder war und sich zu den Verbandszwecken und -zielen bekennt.
(3) Für die ordentlichen Mitglieder können von der Bundesgeschäftsführung mit Genehmigung des Präsidiums rechtlich unselbstständige Einheiten gebildet werden.
(4) Fördermitglied kann jede juristische und natürliche Person sowie Personengesellschaft werden, welche die Angehörigen unternehmerischer, gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeiten unterstützen möchte.
(5) Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag in Textform an den Verband zu Händen der
Bundesgeschäftsführung beantragt.
(6) Die Aufnahme und die Gestaltung des Aufnahmeverfahrens kann in einer durch die Bundesgeschäftsführung mit Zustimmung des Präsidiums zu erlassenden Verfahrensordnung geregelt werden. Die Ablehnung des Antrags kann ohne Bekanntgabe der Gründe erfolgen.
(7) Die ordentliche Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, soweit der Mitgliedsantrag bis zum 15. desselben Monats angenommen wird oder als angenommen gilt. Wird der Mitgliedsantrag nach dem 15. des Monats angenommen oder gilt er als angenommen, beginnt die Mitgliedschaft am Ersten des darauffolgenden Monats.
(8) Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Monat der Aufnahme in den Verband gemäß Absatz 7 und endet mit Ablauf von zwölf Monaten.
(9) Auf Vorschlag der Bundesgeschäftsführung kann das Präsidium Mitglieder aufgrund ihrer besonderen Leistungen für den Verband oder für die Gesellschaft zu Ehrenmitgliedern ernennen. Mitglieder, die mindestens zehn Jahre dem Präsidium angehört haben, sind nach dem Ausscheiden aus dem Präsidium zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit zu ernennen. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
(1) Die ordentlichen Mitglieder sowie die Fördermitglieder sind verpflichtet nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung ihre Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Ehrenmitglieder, Mitglieder des Präsidiums sowie die der Bundesgeschäftsführung sind vom Beitrag befreit.
(2) Die Mitgliedsbeiträge gliedern sich in Aufnahmebeträge, laufende Beiträge und Umlagen.
(3) Umlage dürfen für einen besonderen, nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Verbandes erhoben werden. Die Höhe der Umlage darf 1/6 des jeweils gültigen Jahresbeitrags nicht überschreiten.
(4) Die Höhe der Aufnahmebeiträge, der laufenden Beiträge und der Umlagen sowie weiteren Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die durch die Bundesgeschäftsführung mit Zustimmung des Präsidiums beschlossen wird.
(1) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat ein Stimm-, Teilnahme-, Antrags- und Rederecht in der Bundesversammlung. Ihnen steht außerdem das aktive und - bei natürlichen Personen als Mitglieder oder als organschaftliche Vertreter von Mitgliedern oder als ständige Vertreter nach Absatz 2 von Mitgliedern – das passive Wahlrecht zu. Fördermitglieder haben lediglich ein Teilnahme-, Antrags-, und Rederecht.
(2) Personengesellschaften müssen einen ständigen Vertreter sowie für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter benennen, der ihre Rechte wahrnimmt. Die Benennung hat in Textform gegenüber der Bundesgeschäftsführung zu erfolgen.
(3) Kapitalgesellschaften werden grundsätzlich durch einen organschaftlichen Vertreter vertreten. Sie können einen anderen ständigen Vertreter sowie für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter benennen, der ihre Rechte wahrnimmt. Die Benennung hat in Textform gegenüber der Bundesgeschäftsführung zu erfolgen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe dieser Satzung die Verbandszwecke und -ziele zu fördern. Sie haben alles zu unterlassen, was den Verbandszweck schädigt oder dem Ansehen des Verbandes abträglich ist (Wahrung des Verbandsfriedens). Ferner verpflichten sie sich zu einem respektvollen Umgang miteinander. Das Präsidium kann einen Verhaltenskodex erlassen, welcher von den Mitgliedern zu beachten ist.
(1) Die Mitgliedschaft im Verband endet
a) Durch Austritt
b) Durch Streichung von der Mitgliederliste
c) Durch Tod des Mitglieds (bei natürlichen Personen)
d) Bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit
e) Durch Ausschluss des Mitglieds
(2) Der Austritt ist frühstens zwei Jahre nach Erwerb der Mitgliedschaft zulässig. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Mitgliedsjahres (vgl. § 3 Abs. 8) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigung ist an den Verband zu Händen der Bundesgeschäftsführung zu richten. Erfolgt die Kündigung fristgerecht, so bedarf sie keiner Bestätigung seitens der Bundesgeschäftsführung.
(3) Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch die Bundesgeschäftsführung zum Ende eines Mitgliedsjahres (vgl. § 3 Abs. 8) erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung innerhalb eines Jahres mit der Zahlung fällig gewordener Beiträge mindestens in Höhe des zwölften Teils eines Mitgliedsbeitrages (Jahresbeitrag) im Rückstand ist. Die Streichung darf frühstens nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von dreißig Kalendertagen nach Absendung des zweiten Mahnschreibens, in dem die Streichung angedroht wird, erfolgen. Sie ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
(4) Der Ausschluss aus dem Verband ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor,
a) wenn ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Verbandes vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder schädigt,
b) ein Mitglied eine mit den Werten des Verbandes unvereinbare Gesinnung offenbart oder unterstützt,
c) den Zwecken und Zielen des Verbandes zuwiderhandelt oder dessen Verfolgung schuldhaft erschwert,
d) andere Mitglieder des Verbandes verleumdet oder beleidigt, ohne sich hierbei in den Grenzen der Meinungsfreiheit zu bewegen,
e) wenn ein Mitglied gegen den vom Präsidium erlassenen Verhaltenskodex verstößt oder
f) über das Vermögen des Mitglieds ein Insolvenzantrag gestellt wurde.
(5) Das Ausschlussverfahren wird durch die Bundesgeschäftsführung eingeleitet. Diese teilt dem Mitglied in Textform die Einleitung des Ausschlussverfahrens unter Nennung der wesentlichen Gründe mit und fordert dieses zu einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Die Frist muss so bemessen sein, dass das Mitglied ausreichend Gelegenheit hat, sich zu dem ihm gegenüber erhobenem Vorwurf zu äußern (Gewährung rechtlichen Gehörs). Über den Ausschluss beschließt das Präsidium nach Ablauf der in diesem Absatz genannten Frist. Die Entscheidung ist dem Mitglied unter Nennung der wesentlichen Gründe in Textform durch die Bundesgeschäftsführung mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats (Ausschlussfrist) ab Zugang der Entscheidung beim Mitglied die Anrufung des Vereinsgerichts zulässig. Bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Anrufung des Vereinsgerichts gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Ausschlussfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliedschaft ist damit beendet.
(1) Mitglieder der Mittelstandsallianz sind ordentliche Mitglieder i.S.d. § 3 Abs. 1 lit. a). Näheres zum Eintritt in die Mittelstandsallianz regelt die gem. § 3 Abs. 6 zu erlassende Verfahrensordnung.
(2) Die Mittelstandsallianz fungiert als Netzwerk der Verbände, Vereine und Organisationen der mittelständischen Wirtschaft, die ihre Mitglieder zu einer gemeinsamen politischen Interessenvertretung bündelt.
(1) Der Wirtschaftssenat untergliedert sich in den Bundeswirtschaftssenat und einzelne Landeswirtschaftssenate.
(2) Mitglieder des Wirtschaftssenats sind ordentliche Mitglieder i.S.d. § 3 Abs. 1 lit. a). Der Eintritt in den Wirtschaftssenat bedarf der gesonderten Berufung. Näheres zum Eintritt in den Wirtschaftssenat regelt die gem. § 3 Abs. 6 zu erlassende Verfahrensordnung.
(3) Der Wirtschaftssenat als Gremium herausragender Unternehmerpersönlichkeiten hat die Aufgabe, den politischen Entscheidungsträgern Wissen und Erfahrungen der Unternehmer zu vermitteln, um hierdurch politische Entscheidungen im Interesse der deutschen Volkswirtschaft und insbesondere der mittelständischen Wirtschaft zu unterstützen. Die Mitglieder des Wirtschaftssenat sollen durch ihre Vorbildfunktion zu einem positiven Unternehmerbild in der Öffentlichkeit beitragen.
(1) Organe des Verbandes sind die Bundesversammlung, das Vereinsgericht, das Präsidium und die Bundesgeschäftsführung.
(2) Die Bundesgeschäftsführung kann durch Beschluss rechtlich unselbständige Untergliederungen bilden.
(3) Darüber hinaus hat der Verband sachliche Organisationseinheiten, in welchen Mitglieder des Verbandes themenbezogene Arbeitskreise bilden. Hierbei dürfen auch Nichtmitglieder mitwirken. Sachliche Organisationseinheiten werden durch Beschluss der Bundesgeschäftsführung begründet, verändert und aufgelöst. Ferner können für die einzelnen Organisationseinheiten Geschäftsordnungen entworfen werden, welche durch die Bundesgeschäftsführung erlassen werden.
Der Verband kann juristische Personen oder Personenvereinigungen gründen oder sich daran beteiligen, soweit dies der Erfüllung der Satzungszwecke und der Erreichung der Satzungsziele dient. Begründung, Beteiligung oder Beendigung erfolgen auf Vorschlag der Bundesgeschäftsführung durch Beschluss des Präsidiums.
(1) Für Mitglieder der Bundesgeschäftsführung, des Präsidiums und des Vereinsgerichts gelten folgende Grundsätze:
a) entgeltliche Funktionen innerhalb des Verbandes dürfen nur wahrgenommen werden, soweit die Satzung oder das Präsidium dies durch Beschluss gestattet. Soweit es sich um eine Gestattung zugunsten eines Präsidiumsmitglieds handelt, ist dieser an der betreffenden Abstimmung zur Beschlussfassung nicht abstimmungsberechtigt.
b) entgeltlich beschäftigte Organmitglieder unterliegen während der Dauer ihrer Tätigkeit einem Wettbewerbsverbot
c) Organmitglieder sind dem Verbandsinteresse verpflichtet. Vertragsverhältnisse zwischen dem Verband und Mitgliedern der Bundesgeschäftsführung oder des Vereinsgerichts oder mit Rechnungsprüfern bedürfen der Zustimmung des Präsidiums. Gleiches gilt bei Vertragsverhältnissen zwischen dem Verband und Mitgliedern des Präsidiums, wobei das betroffene Präsidiumsmitglied nicht stimmberechtigt ist. Vertragsverhältnisse mit einem Mitglied der Bundesgeschäftsführung oder des Präsidiums sind auch Verträge des Verbandes mit Angehörigen i.S.d. § 20 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz unter weiterem Einschluss von Lebensgefährten sowie Unternehmen oder sonstigen Einheiten, in denen das Mitglied oder seine Angehörigen eine Leitungsfunktion ausüben oder an denen sie zu mehr als 10% der Stimmrechte oder Kapitalinteressen halten.
d) Nähere Bestimmungen können in einem vom Präsidium zu erlassenden Governance Codex verfasst werden.
(2) Die Mitglieder der Bundesgeschäftsführung sind im Rahmen von Dienstverträgen entgeltlich tätig. Über die Dienstverträge entscheidet das Präsidium durch Beschluss. Der Sprecher des Präsidiums vertritt den Verband bei Abschluss, Änderung und Beendigung sämtlicher Verträge mit der Bundesgeschäftsführung.
(3) Die Inhaber von Vereins- und Satzungsämtern, die für den Verband tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verband entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(1) Für die Organmitglieder sowie Besondere Vertreter nach § 30 BGB gilt die Haftungsbeschränkung des § 31a BGB mit der Maßgabe, dass deren Haftung auf Vorsatz beschränkt ist. Satz 1 gilt nicht für hauptamtlich tätige Organmitglieder und Besondere Vertreter. Für diese hat der Verband eine D&O Versicherung mit einer angemessenen Versicherungssumme abzuschließen. Den Mitgliedern der Bundesgeschäftsführung sowie den Besonderen Vertretern ist in dem abzuschließenden Dienstvertrag ein Anspruch auf einen entsprechenden Versicherungsschutz einzuräumen.
(2) Die Haftung von mit der Vertretung des Verbandes beauftragten Vereinsmitgliedern für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden ist gemäß § 31b BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(1) Die Bundesversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie setzt sich aus seinen ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zusammen. (2) Die Bundesversammlung findet grundsätzlich alle zwei Jahre statt, spätestens jedoch alle vier Jahre.
(3) Ort und Zeitpunkt der Bundesversammlung werden durch die Bundesgeschäftsführung im Einvernehmen mit dem Präsidium bestimmt.
(4) Die Einberufung einer Bundesversammlung erfolgt auf Beschluss der Bundesgeschäftsführung mit Angabe der Tagesordnung und der einzelnen Beschlussgegenstände. Die Einberufung ist spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Bundesversammlung im Internetauftritt im Mitgliederbereich sowie in der Verbandszeitschrift zu veröffentlichen. Eine Einberufung per Brief oder E-Mail ist nicht erforderlich.
(5) Das Recht, Anträge zur Behandlung in der Tagesordnung zu stellen, haben alle ordentlichen Mitglieder, alle Ehrenmitglieder und Fördermitglieder des Verbands. Anträge im Sinne des Satz 1, die wenigstens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin der Bundesversammlung bei der Bundesgeschäftsführung eingegangen sind, müssen behandelt werden, wenn diese von mindestens 10 Prozent der Summe der ordentlichen Mitglieder und der Ehrenmitglieder unterzeichnet sind. Verspätet eingegangene Anträge, die das Quorum nach Satz 2 erfüllen, werden als Dringlichkeitsanträge behandelt. Unzulässig und nicht aufnahmefähig sind Dringlichkeitsanträge, welche Satzungsänderungen zum Gegenstand haben. Dringlichkeitsanträge, die bis vor Beginn der Bundesversammlung bei der Bundesgeschäftsführung eingehen, werden nur in die Tagesordnung aufgenommen, wenn die Bundesversammlung die Aufnahme mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließt. Während der Bundesversammlung können nur noch Verfahrensanträge gestellt werden. Über Verfahrensanträge entscheidet die Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Eine außerordentliche Bundesversammlung muss binnen zwölf Wochen einberufen werden, wenn 10 Prozent der Summe der ordentlichen Mitglieder und der Ehrenmitglieder unter Angabe der Gründe und unter Vorlage einer Tagesordnung die Einberufung einer Bundesversammlung schriftlich (§ 126 BGB) verlangen. Die Tagesordnung kann von dem Präsidium und der Bundesgeschäftsführung ergänzt werden. Für die Einberufung gilt Absatz 4 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Bundesversammlung spätestens sechs Wochen nach Einberufung stattzufinden hat.
(7) Die Bundesgeschäftsführung und das Präsidium sind jeweils berechtigt, Gäste und zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater (insb. Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer) zu einer Bundesversammlung einzuladen und deren Teilnahme zuzulassen.
(8) Vorbehaltlich anderer Regelungen dieser Satzung hat die Bundesversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Geschäfts- und Wahlordnung,
b) Beschlussfassung über das Grundsatzprogramm,
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
d) Beschlussfassung über die Vereinsgerichtsordnung,
e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts,
f) Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
g) Wahl der Mitglieder des Vereinsgerichts,
h) Wahl der Rechnungsprüfer,
i) Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
(9) Die Bundesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig und hat als Präsenzveranstaltung stattzufinden.
(10) Das Präsidium bestimmt den Versammlungsleiter. Dieser muss nicht Mitglied des Verbandes sein. Der Versammlungsleiter führt die Bundesversammlung. Dem Versammlungsleiter steht während der Bundesversammlung das Hausrecht zu.
(11) Beschlüsse der Bundesversammlung können auch schriftlich, per E-Mail und/oder durch vergleichbare elektronische Kommunikation in Textform gefasst werden (sog. Sternverfahren). Der Aufruf zur Beschlussfassung im Sternverfahren erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder der Bundesversammlung beteiligt wurden, bis zu dem von der Bundesgeschäftsführung gesetzten Termin mindestens ein Zehntel der beteiligten Mitglieder ihre Stimme(n) in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Nach Abschluss des Sternverfahrens sind die Beschlussergebnisse den Mitgliedern der Bundesversammlung zeitnah bekannt zu machen.
(12) Die Beschlüsse der Bundesversammlung sind schriftlich niederzulegen und von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in der Bundesgeschäftsstelle für zwei Monate ab dem auf die Bundesversammlung folgenden Monatsersten für Mitglieder einsehbar. Der Versand an Mitglieder erfolgt auf deren Anforderung auf elektronischem Wege.
(13) Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Bundesversammlung können in einer Geschäfts- und Wahlordnung geregelt werden. Die Geschäfts- und Wahlordnung bleibt über den Ablauf der beschließenden Bundesversammlung hinaus bis zu ihrem Widerruf in Kraft.
(1) Die Bundesversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Verbandsauflösung eine solche von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(2) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(3) Die Abstimmung auf Bundesversammlungen erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag schriftlich oder geheim.
(4) Die Bundesversammlung wählt in getrennten Wahlgängen
a) die Mitglieder des Präsidiums,
b) die Mitglieder des Vereinsgerichts und
c) die zwei Rechnungsprüfer.
Die Geschäfts- und Wahlordnung kann bestimmen, dass ab dem zweiten Wahlgang auch relative Mehrheitserfordernisse ausreichend sind. Daneben kann die Geschäfts- und Wahlordnung, soweit mehrere gleichwertige Positionen zu besetzen sind, auch Blockwahl, Listenwahl oder Listenwahl mit relativem Mehrheitserfordernis für zulässig erklären. Für den Fall, dass auf mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl fällt, kann außerdem eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten für zulässig erklärt werden.
(1) Das Präsidium besteht aus drei bis elf Mitgliedern. Mitglieder des Präsidiums sind
a) Der Sprecher.
b) Ein bis zwei Stellvertreter und
c) Ein bis acht Beisitzer.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl – auch mehrmals – ist zulässig. Ein gewähltes Präsidium bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle des Ausscheidens eines Präsidiumsmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit können die verbliebenen Präsidiumsmitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Diese Berufung ist der nächsten Bundesversammlung zur Kenntnis zu geben.
(2) Der Sprecher und seine Stellvertreter werden von dem Präsidium aus der Mitte des Präsidiums mit einfacher Mehrheit gewählt.
(3) Das Präsidium ist unabhängig von der Anzahl der besetzten Ämter beschlussfähig.
(4) Vorbehaltlich anderer Regelungen dieser Satzung hat das Präsidium insbesondere folgende Aufgaben:
a) Durchführung repräsentativer Aufgaben, z.B. bei Veranstaltungen des Verbandes,
b) Erarbeitung und Vorlage des politischen Grundsatzprogrammes gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Bundesgeschäftsführung in der Bundesversammlung,
c) Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Bundesgeschäftsführung,
d) Beschlussfassung über und Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen mit den Mitgliedern der Bundesgeschäftsführung; der Sprecher des Präsidiums vertritt den Verband bei Abschluss, Änderung und Beendigung sämtlicher Verträge mit der Bundesgeschäftsführung,
e) Überwachung und Beratung der Bundesgeschäftsführung,
f) Beschlussfassung über die Entlastung der Bundesgeschäftsführung,
g) Beschlussfassung über den Verhaltenskodex i.S.d. § 6 Abs. 4 lit. e),
h) Beschlussfassung über den Governance Codex i.S.d. § 11 Abs. 1,
i) Feststellung des Jahresabschlusses,
j) Auswahl und Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers.
(5) Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, soweit sich aus dieser Satzung oder dem Gesetz nicht ein anderes ergibt.
(6) Beschlussfassungen des Präsidiums oder Beteiligungen an einer Beschlussfassung können auch schriftlich, per E-Mail und/oder durch vergleichbare elektronische Kommunikation in Textform erfolgen (Sternverfahren). Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn sämtliche Mitglieder des Präsidiums zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Teilnahme im Sternverfahren bzw. die widerspruchslose Hinnahme einer solchen gilt als Zustimmung. Im Sternverfahren gefasste Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(7) Sitzungen des Präsidiums oder Beteiligungen an einer Sitzung können auch mit Hilfe sonstiger elektronischer Medien erfolgen (virtuelles Verfahren), wenn die Mehrheit der amtierenden Mitglieder des Präsidiums zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklärt. Die Teilnahme im virtuellen Verfahren bzw. die widerspruchslose Hinnahme einer solchen gilt als Zustimmung. Im virtuellen Verfahren gelten § 15 Abs. 1 bis Abs. 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass den Teilnehmern zusätzlich und rechtzeitig die Zugangsdaten für den virtuellen Konferenzraum zur Verfügung gestellt werden und im virtuellen Verfahren beteiligte Mitglieder als anwesend gelten. Die Teilnehmer dürfen ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und haben diese unter strengem Verschluss zu halten.
(8) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher konkretisierende Regelungen zur präsidiumsinternen Aufgabenverteilung sowie zum Ablauf der Präsidiumssitzungen festgelegt werden. Diese Geschäftsordnung kann Teil einer Unternehmensverbundrichtlinie sein.
(1) Die Bundesgeschäftsführung ist Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Sie besteht aus mindestens einer und maximal drei Personen. Mitglieder der Bundesgeschäftsführung sind:
a) Der Vorsitzende
b) Bis zu zwei Stellvertreter des Vorsitzenden
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt 4 Jahre. Wiederwahl – auch mehrmals – ist zulässig. Der Vorsitzende der Bundesgeschäftsführung bleibt im Amt bis ein neuer bestellt wird.
(3) Das Präsidium kann bis zu zwei Stellvertreter des Vorsitzenden der Bundesgeschäftsführung als weitere Mitglieder der Bundesgeschäftsführung bestellen. Diese Stellvertreter sind ebenfalls Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl – auch mehrmals – ist zulässig.
(4) Der Vorsitzende der Bundesgeschäftsführung kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt – über § 27 Abs. 2 Satz 2 BGB hinausgehend – insbesondere vor, wenn das Präsidium mit zweidrittel Mehrheit den Vertrauensverlust feststellt. Die Stellvertreter des Vorsitzenden der Bundesgeschäftsführung können jederzeit abberufen werden, ohne dass es eines wichtigen Grundes bedarf.
(5) Jedes Mitglied der Bundesgeschäftsführung vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich und ist einzelvertretungsberechtigt. Regelungen zur internen Aufgabenverteilung können in einer vom Präsidium im Einvernehmen mit der Bundesgeschäftsführung zu erlassenden Geschäftsordnung für die Bundesgeschäftsführung geregelt werden. Diese Geschäftsordnung kann Teil einer Unternehmensverbundrichtlinie sein.
(6) Außergewöhnliche Geschäfte und Geschäfte mit hoher wirtschaftlicher Auswirkung unterliegen der Zustimmung des Präsidiums. In der Geschäftsordnung für die Bundesgeschäftsordnung wird festgelegt, welche Geschäfte als außergewöhnliche Geschäfte und Geschäfte mit hoher wirtschaftlicher Auswirkung zu bezeichnen und insofern als zustimmungspflichtig anzusehen sind.
(7) Der Bundesgeschäftsführung obliegen alle Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich nur der Bundesversammlung oder dem Präsidium zugeordnet sind.
(8) Die Bundesgeschäftsführung kann Arbeitskreise und Fachgruppen bilden, die sie in ihrer Verbandsarbeit unterstützen und Beschlüsse vorbereiten.
(9) Die Bundesgeschäftsführung beschließt, wenn sie aus mehr als einem Mitglied besteht, in Sitzungen, die durch den Vorsitzenden einberufen werden. Außerdem kann ein Beschluss der Bundesgeschäftsführung auch durch Abstimmung in Textform bzw. durch Abstimmung über telefonische oder elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden. Über Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen.
(10) Sitzungen der Bundesgeschäftsführung oder Beteiligungen an einer Sitzung können auch mit Hilfe sonstiger elektronischer Medien erfolgen (virtuelles Verfahren), wenn die Mehrheit der amtierenden Mitglieder der Bundesgeschäftsführung zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklärt. Die Teilnahme im virtuellen Verfahren bzw. die widerspruchslose Hinnahme einer solchen gilt als Zustimmung. Im virtuellen Verfahren gelten § 16 Abs. 1 bis Abs. 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass den Teilnehmern zusätzlich und rechtzeitig die Zugangsdaten für den virtuellen Konferenzraum zur Verfügung gestellt werden und im virtuellen Verfahren beteiligte Mitglieder als anwesend gelten. Die Teilnehmer dürfen ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich machen und haben diese unter strengem Verschluss zu halten.
(11) Beschlüsse der Bundesgeschäftsführung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, soweit sich aus dieser Satzung oder dem Gesetz nicht ein anderes ergibt. Jedes Mitglied der Bundesgeschäftsführung hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(12) Konkretisierende Regelungen zur organinternen Aufgabenverteilung sowie zum Ablauf der Sitzungen der Bundesgeschäftsführung regelt die vom Präsidium im Einvernehmen mit der Bundesgeschäftsführung zu beschließende Geschäftsordnung für die Bundesgeschäftsführung.
(13) Die Bundesgeschäftsführung kann auf Vorschlag des Vorsitzenden besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB berufen und diese mit den laufenden Geschäften des Verbands sowie weiteren Aufgaben und der Umsetzung einzelner Projekte betrauen. Aufgabenkreis und Umfang der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis dieser besonderen Vertreter werden bei der Bestellung oder in der Geschäftsordnung für die Bundesgeschäftsführung festgelegt. Die Berufung eines besonderen Vertreters bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
(14) Im Rahmen seiner Bestellung als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB ist der besondere Vertreter allein vertretungsberechtigt.
(15) Ferner kann die Bundesgeschäftsführung per Beschluss eine Bundesgeschäftsleitung für einzelne Ressorts bestellen. Diese können mit einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht für spezielle Aufgabenbereiche ausgestattet werden.
(1) Der Verband richtet ein ständiges Vereinsgericht ein. Das Vereinsgericht ist kein Schiedsgericht im Sinne der ZPO, sondern Vereinsorgan.
(2) Das Vereinsgericht ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern im Rahmen ihrer Mitgliedschaft untereinander, Mitgliedern und den Organen des Verbandes oder Organen oder seinen Mitgliedern untereinander bestehen.
(3) Die Bundesversammlung wählt für die Dauer von vier Kalenderjahren ein Vereinsgericht, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Wiederwahl – auch mehrmals – ist zulässig. Die Mitglieder des Vereinsgerichts bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis neue Mitglieder des Vereinsgerichts gewählt sind. Sind bei Ablauf der Amtszeit Vereinsgerichtsverfahren anhängig, so bleibt das für dieses Verfahren berufene Mitglied außerdem bis zur Beendigung des Verfahrens für diese Sache im Amt. Wählbar ist eine natürliche Person, der nach § 5 Abs. 1 passives Wahlrecht zukommt. Die Mitglieder des Vereinsgerichtes dürfen dem Präsidium oder der Bundesgeschäftsführung nicht angehören.
(4) Für jedes einzelne Verfahren vor dem Vereinsgericht setzt sich das Vereinsgericht aus drei Personen zusammen; dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter sowie den beiden durch die Parteien zu benennenden Beisitzern. Das Vereinsgericht entscheidet durch Beschluss. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(5) Das Vereinsgericht nimmt die ihm nach der Satzung obliegenden Aufgaben wahr und entscheidet nach der Vereinsgerichtsordnung.
(6) Die Mitglieder des Vereinsgerichts können von jedem Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Konkretisierende Regelungen zu Befangenheitsanträgen können in der Vereinsgerichtsordnung geregelt werden.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vereinsgerichts durch Tod oder Amtsniederlegung aus oder ist das Amt aus sonstigen Gründen nicht besetzt, so wählen die verbleibenden Mitglieder des Vereinsgerichts ein neues Mitglied des Vereinsgerichts für den Rest der Amtszeit.
(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Bundesversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl – auch mehrmals – ist möglich. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis neue Rechnungsprüfer gewählt sind.
(2) Die Prüfung der Rechnungslegung des Verbands erfolgt durch einen Wirtschaftsprüfer, welcher durch das Präsidium beauftragt wird. Neben den beauftragten Wirtschaftsprüfern, wirkt die Bundesversammlung über die von ihr gewählten Rechnungsprüfer an der Finanzkontrolle des Verbandes mit. Die Rechnungsprüfer haben die Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Diese Prüfung hat auf Basis einer Stichprobenkontrolle zu erfolgen. Über Art und Umfang ihrer Prüfung entscheiden die Rechnungsprüfer in eigener Verantwortung. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung oder vereinsrechtliche Wirksamkeitsprüfung der Beschlussvoraussetzungen wird nicht vorgenommen.
(3) Die Rechnungsprüfer teilen die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung der Bundesversammlung mündlich mit.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.