Der Mittelstand. BVMW e.V.
1. Kostengrundsätze
Das Schiedsgericht des BVMW erhebt gemäß § 17 Abs. 2 der Schieds- und Schlichtungsordnung nach der vom Bundesvorstand beschlossenen Gebührensatzung Honorare (Ziffer 5), Bearbeitungsgebühren (Ziffer 7), Auslagen (Ziffer 6) und Vorschüsse (Kosten) nach Maßgabe der Schieds- und Schlichtungsordnung. Die Kosten sind zuzüglich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer zu zahlen. Kostengläubiger ist der BVMW-Bundesverband mittelständische Wirtschaft e.V.
2. Zahlung
2.1. Zahlungen haben kosten- und spesenfrei ausschließlich auf das vom Schiedsgericht angegebene Konto in europäischer Währung zu erfolgen.
2.2. Honorare und Wertgebühren sind fällig, sobald der Tatbestand für ihre Entstehung verwirklicht ist. Auslagen sind fällig, sobald sie entstanden und in Rechnung gestellt worden sind. Vorschüsse sind fällig, sobald deren Erhebung ordnungsgemäß angeordnet ist.
2.3. Dem BVMW gegenüber kommt der Schuldner in Verzug, sobald ihm eine schriftliche Mahnung zugeht. Der BVMW erhebt eine Mahngebühr von € 50,00 und Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatzüberleitungsgesetz.
2.4. Aufrechnen kann der Schuldner nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen.
3. Zurückbehaltung
Der BVMW kann die Ausfertigung und Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen allen Parteien gegenüber zurückbehalten, bis fällige Kosten sowie Mahngebühren und Verzugszinsen beglichen sind.
4. Kosten des Verfahrens
4.1. Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen. Das Schiedsgericht kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, insbesondere wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten des Schiedsgerichts verhältnismäßig teilen.
4.2. Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.
4.3. Die Ziffern 4.1.und 4.2. gelten entsprechend, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache ohne Schiedsspruch erledigt hat, sofern die Parteien sich nicht über die Kosten geeinigt haben.
4.4. Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Honorar und die Erstattung von Auslagen jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dem Schiedsgericht gegenüber haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Kosten des Verfahrens, unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruches einer Partei gegen die andere Partei.
4.5. Das Honorar bestimmt sich nach dem Streitwert, der vom Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt wird.
4.6. Das Schiedsgericht kann das Honorar bei einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens entsprechend dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen ermäßigen.
4.7. Das Schiedsgericht hat Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr nach Ziffer 12 dieser Vereinbarung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dem Schiedsgericht gegenüber haften die Parteien gesamtschuldnerisch für die Bearbeitungsgebühr, unbeschadet eines etwaigen Erstattungsanspruches einer Partei gegen die andere Partei.
4.8. Die Höhe der Honorare und Gebühren ergibt sich aus Ziffer 7 dieser Schiedsvereinbarung.
4.9. Ist in einer Klage oder Widerklage der Streitwert nicht beziffert, so steht die Bemessung einer vorläufigen Bearbeitungsgebühr und der Vorschüsse im pflichtgemäßen Ermessen des Schiedsgerichts.
5. Honorare und Gebühren
5.1. Streitwerte bis 5000,00 €:
Das Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts beträgt 1.365,00 € und für jeden beisitzenden Schiedsrichter 1.050,00 €
5.2. Streitwerte über 5.000,00 € bis 50.000,00 €
Streitwert bis 6.000,00 EUR: Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts 1.560,00 EUR, Honorar für jeden beisitzenden Schiedsrichter 1.200,00 EUR
Streitwert bis 7.000,00 EUR: Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts 1.755,00 EUR, Honorar für jeden beisitzenden Schiedsrichter 1.350,00 EUR
Streitwert bis 8.000,00 EUR: Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts 1.950,00 EUR, Honorar für jeden beisitzenden Schiedsrichter 1.500,00 EUR
Streitwert bis 9.000,00 EUR: Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts 2.145,00 EUR, Honorar für jeden beisitzenden Schiedsrichter 1.650,00 EUR
Streitwert bis 10.000,00 EUR: Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts 2.340,00 EUR, Honorar für jeden beisitzenden Schiedsrichter 1.800,00 EUR
Streitwert bis 12.500,00 EUR: Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts 2.535,00 EUR, Honorar für jeden beisitzenden Schiedsrichter 1.950,00 EUR
Streitwert bis 15.000,00 EUR: Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts 2.730,00 EUR, Honorar für jeden beisitzenden Schiedsrichter 2.100,00 EUR
Streitwert bis 17.500,00 EUR: Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts 2.925,00 EUR, Honorar für jeden beisitzenden Schiedsrichter 2.250,00 EUR
Streitwert bis 20.000,00 EUR: Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts 3.120,00 EUR, Honorar für jeden beisitzenden Schiedsrichter 2.400,00 EUR
Streitwert bis 22.500,00 EUR: Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts 3.315,00 EUR, Honorar für jeden beisitzenden Schiedsrichter 2.550,00 EUR
Streitwert bis 25.000,00 EUR: Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts 3.510,00 EUR, Honorar für jeden beisitzenden Schiedsrichter 2.700,00 EUR
Streitwert bis 30.000,00 EUR: Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts 3.705,00 EUR, Honorar für jeden beisitzenden Schiedsrichter 2.850,00 EUR
Streitwert bis 35.000,00 EUR: Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts 3.900,00 EUR, Honorar für jeden beisitzenden Schiedsrichter 3.000,00 EUR
Streitwert bis 40.000,00 EUR: Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts 4.095,00 EUR, Honorar für jeden beisitzenden Schiedsrichter 3.150,00 EUR
Streitwert bis 45.000,00 EUR: Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts 4.290,00 EUR, Honorar für jeden beisitzenden Schiedsrichter 3.300,00 EUR
Streitwert bis 50.000,00 EUR: Honorar für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts 4.485,00 EUR, Honorar für jeden beisitzenden Schiedsrichter 3.450,00 EUR
Das Honorar eines beisitzenden Schiedsrichters errechnet sich bei höheren Streitwerten wie folgt:
5.3. Streitwerte über 50.000,00 € bis 500.000,00 €: 3.450,00 € plus 2 % des 50.000,00 € übersteigenden Betrags;
5.4. Streitwerte über 500.000,00 € bis 1.000.000,00 €: 12.450,00 € plus 1,4 % des 500.000,00 € übersteigenden Betrags;
5.5. Streitwerte über 1.000.000,00 € bis 2.000.000,00 €: 19.450,00 € plus 1 % des 1.000.000,00 € übersteigenden Betrags;
5.6. Streitwerte über 2.000.000,00 € bis 5.000.000,00 €: 29.450,00 € plus 0,5 % des 2.000.000,00 € übersteigenden Betrags;
5.7. Streitwerte über 5.000.000,00 € bis 10.000.000,00 €: 44.450,00 € plus 0,3 % des 5.000.000,00 € übersteigenden Betrags;
5.8. Streitwerte über 10.000.000,00 € bis 50.000.000,00 €: 59.450,00 € plus 0,1 % des 10.000.000,00 € übersteigenden Betrags;
5.9. Streitwerte über 50.000.000,00 € bis 100.000.000,00 €: 99.450,00 € plus 0,06 % des 50.000.000,00 € übersteigenden Betrags;
5.10. Streitwerte über 100.000.000,00 €: 129.450,00 € plus 0,05 % des 100.000.000,00 € übersteigenden Betrags bis zu 650.000.000,00 €. Darüber hinaus wirkt sich der Streitwert nicht auf das Honorar aus;
5.11. Sind an einem schiedsrichterlichen Verfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, so erhöhen sich die in dieser Gebührentabelle aufgeführten Beträge für Schiedsrichterhonorare um 20 % für jede zusätzliche Partei. Die Schiedsrichterhonorare erhöhen sich höchstens um 50 %;
5.12. Bei Einreichung einer Widerklage kann der Präsident des Schiedsgerichts auf Antrag des Schiedsgerichts und nach Anhörung der Parteien bestimmen, dass die Schiedsrichterhonorare gemäß Nr. 5.1 - 5.11 nach den Streitwerten von Klage und Widerklage jeweils gesondert berechnet werden;
5.13. In Fällen von besonderer rechtlicher Schwierigkeit und/oder tatsächlicher Komplexität kann der Präsident des Schiedsgerichts, insbesondere unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, auf Antrag des Schiedsgerichts und nach Anhörung der Parteien eine angemessene Erhöhung des Schiedsrichterhonorars nach Nr. 5.1 – 5.12 um bis zu 50 % bestimmen;
5.14. Ist beim Schiedsgericht die Anordnung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme nach § § 7 Abs. 3 der Schieds- und Schlichtungsordnung beantragt, so erhöht sich das Schiedsrichterhonorar um 30 % des Honorars zum Zeitpunkt der Antragstellung;
5.15. Das Honorar gemäß Nr.5.3 - 5.12 erhöht sich für den Vorsitzenden des Schiedsgerichts um 30 %;
5.16. Ist einer der Schiedsrichter im Rahmen eines Güteverfahrens gemäß § 13 der Schieds- und Schlichtungsordnung tätig, so erhält er die Hälfte des Honorars eines Vorsitzenden gemäß Nr. 5.1 bis 5.15. Endet das Güteverfahren so wird ein bis dahin angefallenes Honorar auf das Honorar nach Ziffer 5.1. bis 5.15. angerechnet.
6. Auslagen
6.1. Es werden alle tatsächlich anfallenden Kommunikationskosten, insbesondere Porti und Telefongebühren erhoben.
6.2. Statt der tatsächlich anfallenden Kommunikationskosten kann eine Pauschale erhoben werden. Bis zu einem Streitwert von 5000,00 € beträgt sie 100,00 €. Sie erhöht sich für höhere Streitwerte um 10 % des Honorars nach § 10 und beträgt höchstens 1000 €.
6.3. Für die Schlichtung nach § 13 Schiedsgerichtsordnung fällt ggf. lediglich die Hälfte der Pauschale an. Im Falle des § 13 Abs. 3 fällt ggf. die weitere Hälfte der Pauschale mit dem Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens an.
6.4. Zusätzlich werden Pauschalen erhoben:
6.5. Auslagen für eine von den Parteien gewünschte besondere Versendungsart, z:b. durch Kurier;
6.6. Auslagen für Telekommunikation mit Orten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft
6.7. Auslagen für förmliche Zustellungen.
6.8. Reisekosten werden nur erhoben, soweit Schiedsrichter an einen anderen Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens reisen müssen. Bestimmen die Parteien einen Schiedsrichter, der nicht am Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens wohnt und der dort auch keine Geschäftsstelle unterhält, so werden Reisekosten auch für die Reise zum Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens erhoben.
6.9. Zu erstatten sind Übernachtungskosten (einschließlich Frühstück) in Hotels der oberen Kategorie.
6.10. Zu erstatten sind alle für eine Beweisaufnahme anfallenden Auslagen. Zeugen und Sachverständigen werden Reisekosten und Verdienstausfall nach Ermessen des Schiedsgerichts vergütet. Sachverständigen kann das Schiedsgericht eine angemessene Vergütung bewilligen.
6.11. Zu erstatten sind Kosten für Protokollführer, Dolmetscher und Übersetzer.
7. Bearbeitungsgebühr
7.1. Die Bearbeitungsgebühr des Schiedsgerichts beträgt bei Streitwerten bis 50.000,00 € 2 % des Streitwerts; bei Streitwerten über 50.000,00 € bis 1.000.000,00 € beträgt sie 1.000,00 € plus 1 % des 50.000,00 € übersteigenden Betrags; bei Streitwerten über 1.000.000,00 € beträgt sie 10.500,00 € plus 0,5 % des 1.000.000,00 übersteigenden Betrags. Die Bearbeitungsgebühr beträgt mindestens 450,00 €, höchstens 30.000,00 €;
7.2. Bei Einreichung einer Widerklage sind die Streitwerte von Klage und Widerklage für die Bemessung der Bearbeitungsgebühr zu addieren. Die Bearbeitungsgebühr des Schiedsgerichts für eine Widerklage berechnet sich nach dem erhöhten Streitwert abzüglich der für die Klage entstandenen Bearbeitungsgebühr;
7.3. Die Bearbeitungsgebühr für eine Widerklage beträgt mindestens 450,00 €. Der Höchstbetrag der Bearbeitungsgebühr des Schiedsgerichts für Klage und Widerklage beträgt 45.000,00 €;
7.4. Sind an einem schiedsrichterlichen Verfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, so erhöht sich die in Nrn. 1.-3 aufgeführte Bearbeitungsgebühr um 20 % für jede zusätzliche Partei. Die zusätzliche Bearbeitungsgebühr beträgt in jedem Fall höchstens 15.000,00 €. Die Bearbeitungsgebühr setzt sich in diesen Fällen zusammen aus der Bearbeitungsgebühr nach Nrn. 1.-3- und der zusätzlichen Bearbeitungsgebühr nach Nr. 5.18 d);
7.5. Wird das Verfahren vor Konstituierung des Schiedsgerichts beendet, kann die Geschäftsstelle des Schiedsgerichtes die Bearbeitungsgebühr nach Nrn. 1-4 um bis zu 50 % reduzieren.
8. Gerichtliche Verfahren
8.1. Wird ein Schiedsrichter oder ein Mitglied der Kanzlei in Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren vor ein Gericht geladen, sind die Reisekosten zu erstatten.
8.2. Zusätzlich ist für jeden angefangenen Tag – auch wenn keine Reisekosten anfallen – eine pauschale Verdienstausfallentschädigung von 600 € zu entrichten.
8.3. Zu erstatten sind Gelder, die der BVMW für Gerichtsgebühren, sonstige stattliche Gebühren oder auf Wunsch oder mit Zustimmung der Parteien sonst verauslagt.
Auf Beschluss des Vorstandes in der Vorstandssitzung vom 04.05.2018