Schieds-und Schlichtungsordnung

I. Allgemeines

§ 1

(1) Die nachstehende Schieds- und Schlichtungsordnung (SchGO) regelt abschließend die Rechtsverhältnisse der Vereinsgerichtsbarkeit. Sie ist Bestandteil der Satzung des BVMW und geht in den hier geregelten Fragen der Satzung im Zweifel vor. Des weiteren ist bildet sie die Verfassung des vom BVMW angebotenen Streitbeilegungssystems.

(2) Die nachstehende Schieds- und Schlichtungsordnung (SchGO) findet durch Satzungsanordnung in Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis betreffend die Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Anfechtung von Vereinsbeschlüssen und Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft durch Ausschluss Anwendung. Dies gilt nicht für Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis die Kündigung der Mitgliedschaft und die Beitragspflichten betreffend.

Streitigkeiten aus einem Organschaftsverhältnis (Organstreitigkeiten) unterliegen ebenfalls dieser Schieds- und Schlichtungsordnung. In den Fällen das § 2 Absatz 2 Satz 1 fällt das Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges einen für die Beteiligten verbindlichen Schiedsspruch. In diesen Fällen ist Schiedsort Berlin.

(3) Die Schieds- und Schlichtungsordnung findet ferner auf Streitigkeiten Anwendung, die nach einer von den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung durch ein Schiedsgericht gemäß dieser Schieds- und Schlichtungsordnung entschieden werden sollen (freiwillige Schlichtungs- und Schiedsangelegenheiten). In freiwilligen Schiedsangelegenheiten ist es zuständig für alle schiedsfähigen Rechtsstreitigkeiten. Insbesondere sind auch gestaltende Entscheidungen und einstweilige Maßnahmen zulässig. Das Schiedsgericht erlässt für diese Fälle Mustervereinbarungen.

(4) Die Parteien können zur Durchführung eines freiwilligen Schlichtungs- und Schiedsverfahrens auch diese Schieds- und Schlichtungsordnung vereinbaren, statt des institutionellen Schiedsgerichts nach § 1 Abs. 3 aber die Auswahl der Schiedsrichter selbst vornehmen. Für diese Verfahren gelten dann ergänzend sinngemäß die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Die Entgeltvorschriften der Schieds- und Schlichtungsordnung sind auf die nach Absatz 4 vereinbarten Schiedsgerichte nicht anzuwenden.

(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 wird der Vertrag über die Durchführung einer freiwilligen Schiedsangelegenheit ausschließlich zwischen den Parteien einerseits und dem BVMW andererseits abgeschlossen. Zwischen den Parteien und den Personen, die auf Seiten des Schiedsgerichts das Verfahren durchführen oder betreuen, bestehen in den Fällen des § 1 Absatz 3 keine vertraglichen Beziehungen.

(6) Niemand hat gegenüber dem BVMW Anspruch auf Abschluss eines Vertrags über die Durchführung eines freiwilligen Schlichtungs- und Schiedsverfahrens.

(7) Für den Vertrag mit dem BVMW gelten die Bestimmungen dieser Schieds- und Schlichtungsordnung, wenn die Vertragsteile nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren.

II. Das Schiedsgericht des BVMW

§ 2

(1) Das Schiedsgericht des BVMW ist ein institutionelles Schiedsgericht, das in besonderer Weise dem Schlichtungsgedanken verpflichtet ist. Seine Spruchkörper sind Schiedsgerichte im Sinne des zehnten Buchs der deutschen Zivilprozessordnung. Das Schiedsgericht setzt sich aus geborenen und gekorenen Spruchkörpern zusammen.

(2) Diejenigen Mitglieder des Schiedsgerichts, die von der Bundesversammlung gewählt sind, sind Mitglieder des geborenen Spruchkörpers des Schiedsgerichts des BVMW. Mitglieder von gekorenen Spruchkörper können im geborenen Spruchkörper nur mitwirken, wenn sie von der Bundesversammlung gewählt sind. Die gekorenen Spruchkörper (Kammern) müssen mit Personen besetzt sein, die in das Schiedsgericht gewählt werden können, und an einem Einführungskurs des BVMW zur Streitschlichtung teilgenommen haben, und die eine Rahmenvereinbarung über ihre Tätigkeit im Schiedsgericht mit der Bundesgeschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Schiedsgerichtspräsidium abgeschlossen haben.

(3) Spruchkörper bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(4) Die Mitglieder des geborenen Schiedsgerichts und die Präsidenten der gekorenen Spruchkörper bilden das Schiedsgerichtspräsidium, dem die nach dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben. Der Vorsitzende des Präsidiums wird aus der Mitte des Präsidiums gewählt. Das Schiedsgerichtspräsidium legt insbesondere für freiwillige Schiedsangelegenheiten einen Geschäftsverteilungsplan fest. Ferner wirkt es an der Ausbildung und an der Ernennung der Mitglieder der gekorenen Spruchkörper mit. Solange noch keine gekorenen Spruchkörper ernannt sind, nimmt die Aufgaben des Schiedsgerichtspräsidiums das Schiedsgericht wahr.

(5) Die Geschäftsstelle des Schiedsgerichts des BVMW ist die Bundesgeschäftsführung. Diese bestellt im Einvernehmen mit dem Schiedsgerichtspräsidium und dem Präsidenten einen Kanzler (Kanzler des Schiedsgerichts). Der Kanzleibeauftragte hat Vollmacht, den BVMW in allen Angelegenheiten zu vertreten, die der Betrieb des Schiedsgerichts gewöhnlich mit sich bringt. Es kann ein stellvertretender Kanzler ernannt werden, der alle Befugnisse des Kanzlers des Schiedsgerichts wahrnehmen kann, der aber nur handein soll, wenn der Kanzler des Schiedsgerichts verhindert ist.

(6) Für die Tätigkeiten des Schiedsgerichts als freiwilliges Schiedsgericht kann der Bundesvorstand auf Vorschlag des Schiedsgerichtspräsidiums Mitglieder der gekorenen Spruchkörper ernennen, mit denen der BVMW eine Rahmenvereinbarung über seine Tätigkeit im Schiedsgericht abgeschlossen hat, und weitere gekorenen Spruchkörper einrichten.

§ 3

(1) Die Mitglieder der Spruchkörper (Schiedsrichter) sind persönlich und sachlich unabhängig und unterliegen keinerlei Weisungen seitens der Organe des BVMW.

(2) Die Schiedsrichter sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft zu erfüllen und ihre Stimme unparteiisch abzugeben. Kein Schiedsrichter darf in der anhängig gemachten Streitsache mit einer Partei in Fühlung treten oder sie beraten.

(3) Verletzt das Mitglied eines Spruchkörpers eine Schiedsrichterpflicht, so sind er und das Schiedsgericht für den daraus entstehenden Schaden nur insoweit verantwortlich, wie auch der Richter eines staatlichen Gerichts bzw. an dessen Stelle der Staat haften würden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist allgemein ausgeschlossen. Für Pflichtverletzungen des Mitglieds eines Spruchkörpers, das nicht vom Schiedsgericht, sondern von den Parteien selbst bestimmt worden ist, haftet der BVMW nicht.

(4) Ein Schiedsrichter ist von der Ausübung des Schiedsrichteramtes ausgeschlossen:

  1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
  2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht:
  3. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  4. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
  5. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
  6. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
  7. in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt.

§ 4

(1) Die Ablehnung des Schiedsgerichts als ganzer Spruchkörper ist unzulässig. Ein dahingehender Ablehnungsantrag braucht nicht förmlich verbeschieden zu werden. Ein Schiedsrichter kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach dem Urteil eines vernünftigen und objektiven außenstehenden Beurteilers berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen.

(2) Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, hat innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Ablehnungsgrund im Sinne des vorstehenden Abs. 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen.

(3) Tritt der abgelehnte Schiedsrichter nicht von seinem Amt zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung unter Ausschluss des abgelehnten Schiedsrichters.

(4) Wird die Ablehnung für unbegründet erklärt, so kann die ablehnende Partei innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihr die Ablehnungsentscheidung des Schiedsgerichts durch Einschreiben mit Rückschein bekannt gemacht worden ist, die Entscheidung des staatlichen Gerichts über die Ablehnung herbeiführen.

(5) Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das Verfahren fortsetzen und kann einen Schiedsspruch erlassen.

§ 5

Wird von einer Partei der Einwand erhoben, dass das Schiedsgericht nicht zuständig sei, so entscheidet das Schiedsgericht nach Prüfung der Unterlagen selbst über seine Zuständigkeit.

III. Verfahren vor dem Schiedsgericht

§ 6

Das Schiedsgericht tagt grundsätzlich am Schiedsort. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann nach pflichtgemäßem Ermessen einen anderen Tagungsort bestimmen.

§ 7

(1) Besteht unter den Parteien, die dieser SchGO unterliegen, eine Streitigkeit oder ist eine solche beim Schiedsgericht bereits anhängig, so kann dieses auf Antrag einer Partei eine einstweilige Verfügung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung erlassen, deren Wirkung jedoch zeitlich längstens bis zum Erlass einer abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichts zu begrenzen ist.

(2) Die antragstellende Partei muss glaubhaft machen, dass sie ohne die schiedsgerichtliche Eilmaßnahme in ihren Rechten wesentlich beeinträchtigt sein würde und dass daher ein Regelungsbedürfnis zur Verhinderung wesentlicher Nachteile besteht.

(3) Zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts berufen, der jedoch die Beisitzer hinzuziehen kann.

(4) Das Recht, in dringenden Fällen vorläufigen Rechtsschutz bei einem zuständigen ordentlichen Gericht zu beantragen, wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

§ 8

(1) Der Kläger hat in den Fällen von Anträgen nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Schieds- und Schlichtungsordnung seinen Antrag auf Entscheidung bei der Schiedsgerichtsgeschäftsstelle, Leipziger Platz 15, 10117 Berlin, schriftlich einzureichen. Gehen Anträge in Textform ein, so entscheidet die Kanzlei nach ihrem Ermessen, ob es schriftliche Bestätigung mit eigenhändiger Unterschrift verlangen will. Hilfe zur Antragstellung leistet die Kanzlei nicht. Mündlich oder fernmündlich gestellte Anträge sind unzulässig.

(2) Der Antrag muss enthalten:

- Bezeichnung der Parteien

- bestimmten Antrag

- bestimmte Angabe des Gegenstandes, des Grundes erhobenen Anspruches sowie die Beweisantritte. Der Antrag soll eine Angabe zur Höhe des Streitwertes enthalten.

(3) Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt mit Zugang des Antrags bei der Schiedsgerichtsgeschäftsstelle. Die Kanzlei kann in den Fällen des § 1 Abs. 3 und Abs. 4 verlangen, dass

- der Antragsteller die vorliegende Schieds- und Schlichtungsordnung schriftlich als Inhalt des Vertrags über die Durchführung eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens anerkennt, und/oder

- ein Kostenvorschuss gezahlt wird. In diesem Fall beginnt das Verfahren erst wenn die vorgenannten Auflagen im Einzelfall erfüllt sind.

(4) Nachdem der Kostenvorschuss gemäß § 17 Abs. 3 eingegangen ist, stellt der Vorsitzende des Schiedsgerichtes die Klage nebst prozessleitenden Verfügungen dem Beklagten zu. Die Zustellung kann mit der Erklärung verbunden sein, dass zunächst ein Güteverfahren nach § 13 SchGO durchzuführen ist.

(5) Für Zustellung nach dieser Schieds- und Schlichtungsordnung gelten die folgenden Grundsätze:

a) Eine jede Zustellung ist wirksam, wenn das zuzustellende Schriftstück auf Veranlassung des Vorsitzenden oder der Kanzlei gleich auf welchem Wege zur Kenntnis des Zustellungsempfängers gelangt.

b) Zustellungen gelten als bewirkt, wenn sie an die der Kanzlei zuletzt mitgeteilte Anschrift erfolgen, auch wenn das Schriftstück sich als dort unzustellbar erweist.

c) Schriftstücke, durch die ein Verfahren erstmals eingeleitet wird, sind nach den gesetzlichen Vorschriften über die Zustellung im Parteibetrieb oder gegen schriftliches . Empfangsbekenntnis zuzustellen. Alle anderen Zustellungen können durch einfachen Brief erfolgen. Erfolgt eine Zustellung durch eingeschriebenen Brief oder in vergleichbarer Form, so ist sie auch dann wirksam, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird und das Schriftstück beim Zusteller niedergelegt wird.

d) Wird durch einfachen Brief im Inland zugestellt, so wird vermutet, dass das Schriftstück am dritten Tage nach der Absendung zugegangen ist, wenn der Zugang nicht ernstlich zweifelhaft ist. Für die Zustellung in das Ausland gelten die entsprechenden Zustellungsregeln der Zivilprozessordnung.

e) Für die Frage, an wen die Zustellung ersatzweise stattfinden kann, wenn der Empfänger selbst nicht angetroffen wird oder das Schriftstück nicht zur Kenntnis erhält (Ersatzzustellung) gelten die Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung entsprechend und zwar auch dann, wenn die Zustellung im Ausland erfolgt.

f) Schriftstücke können mittels analoger oder digitaler Fernkommunikation zugestellt werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter ihr Einverständnis erkennen lässt. Das Einverständnis wird unterstellt, wenn die Telekommunikationsadresse auf einem Briefkopf oder ähnlich angegeben wird.

g) Hat eine Partei einen Rechtsanwalt umfassend mit ihrer Vertretung im Verfahren beauftragt, so erfolgen Zustellungen ausschließlich an ihn. Im Übrigen obliegt es dem Ermessen der Kanzlei oder des Vorsitzenden, ob an die Partei selbst oder an einen Vertreter zuzustellen ist.

h) Erscheint ein von der Partei gewünschter Zustellungsweg unsicher oder sind Verzögerungen zu befürchten, so können die Kanzlei oder der Vorsitzende die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verlangen, an den schnell und sicher zugestellt werden kann.

i)Gesetzliche Vorschriften, wonach in bestimmten Fällen eine Zustellung als erfolgt gilt, wirken auch unter diesem Statut.

(6) Die in der Satzung bestimmten Fristen für ein Rechtsmittel gegen einen Ausschlussbescheid oder die Wahlanfechtung sind Ausschlussfristen. Für die Berechnung der Fristen und für Zustellungen gelten die Bestimmungen in der Satzung, soweit dort nichts bestimmt ist die der ZPO und des BGB entsprechend. Wird ein Rechtsmittel gegen einen Ausschluss aus dem BVMW oder eine Wahlanfechtung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben, so wird der Ausschluss oder die Wahl rechtskräftig.

§ 9

(1) Zu den mündlichen Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind die Parteien sowie erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständige zu laden. Die Ladung soll durch Einschreibebrief erfolgen. Es ist eine Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten, in dringenden Fällen von mindestens 3 Tagen.

(2) Das Schiedsgericht ist hinsichtlich der Ermittlung von Tatsachen und der Erhebung von Beweisen an Anträge der Parteien nicht gebunden. Es kann nach seinem Ermessen Zeugen und Sachverständige vernehmen, Beweise auf andere Art erheben sowie Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Beweispersonen sind darauf hinzuweisen, dass sie vom BVMW nach den Sätzen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen i.d.F. vom 1.10.1969 (BGBL.I S. 1756) entschädigt werden. Über die Auferlegung dieser Kosten ist in der Kostenentscheidung §14 Abs.4 c) zu entscheiden. Die marktüblichen Honorare der Sachverständigen für die Erstellung von Gutachten werden durch das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.

(3) Das Schiedsgericht kann auf gemeinsamen Wunsch der Beteiligten Zeugen und Sachverständige durch eine nach § 13 zugelassene staatlich anerkannte Gütestelle vor Ort anhören sowie Einsicht in Urkunden und einen Augenschein einnehmen lassen. Die Kosten der Durchführung dieser Maßnahmen haben die Beteiligten unmittelbar zu tragen.

§ 10

(1) Jeder Beteiligte kann anwaltlichen oder sonstigen Beistand hinzuziehen. Das Schiedsgericht kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten zu einem anberaumten Termin anordnen.

(2) Die Vertretung eines Beteiligten durch eine Person, die zur Aufklärung des Streitsachverhalts in der Lage und zu einem unbedingten Vergleichsabschluss bevollmächtigt ist, bleibt zulässig.

(3) Die Kosten für die Vertretung oder Beratung einer Partei gehen, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens und den im Schiedsspruch zu treffenden Kostenentscheid, stets zu Lasten der vertretenen Partei.

§ 11

(1) Die mündlichen Verhandlungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich. Im Zweifel entscheidet der Vorsitzende über die Zulassung der Öffentlichkeit zu den Verhandlungen. Nach Schluss der Verhandlung findet die Beratung des Schiedsgerichts statt.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Den Parteien ist in jedem Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren.

(4) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Parteien erhalten eine Zweitschrift.

§ 12

(1) Wenn sich die beklagte Partei zu dem Inhalt der Klage nicht schriftlich geäußert hat und zu der mündlichen Verhandlung weder selbst erscheint noch sich ordnungsgemäß vertreten lässt, so kann das Schiedsgericht die Behauptungen der klagenden Partei als zugestanden betrachten und annehmen, dass die beklagte Partei weitere Erklärungen nicht abzugeben hat.

(2) In diesen Fällen kann das Schiedsgericht nach Lage der Akten entscheiden und ein Versäumnisurteil erlassen.

§ 13

(1) Das Schiedsgericht kann vor Eröffnung des Verfahrens ohne Anhörung der Parteien und ohne mündliche Verhandlung beschließen, dass ein Mitglied des Schiedsgerichts, zunächst eine gütliche Einigung versucht. Dies gilt nicht, wenn dies in der Parteivereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen ist. In freiwilligen Schiedsverfahren kann das Schiedsgericht auch ein Mitglied einer anderen Kammer oder eine staatlich anerkannte Gütestelle nach § 794 Abs. 1 ZPO, die beim BVMW gelistet ist, mit der Durchführung des Güteverfahrens auf der Grundlage dieser Schieds- und Schlichtungsordnung betrauen.

(2) Der mit der gütlichen Einigung beauftragte Schiedsrichter lädt die Beteiligten zu einem von ihm bestimmten Termin, in dem das Güteverfahren in nicht öffentlicher, mündlicher Verhandlung durchgeführt wird. Auf gemeinsamen Wunsch der Parteien kann er die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anordnen. Der Schiedsrichter kann mit Zustimmung der Beteiligten auch Gespräche mit einzelnen der Beteiligten führen. Auf Wunsch der Beteiligten schlägt er eine Regelung zur gütlichen Beilegung des Konflikts vor. Der Schiedsrichter kann auf gemeinsamen Wunsch der Beteiligten Zeugen und Sachverständige anhören sowie Einsicht in Urkunden und einen Augenschein einnehmen. Die Kosten der Durchführung dieser Maßnahmen haben die Beteiligten unmittelbar zu tragen. Im Übrigen bestimmt der Schiedsrichter das Verfahren nach seinem Ermessen.

Das Verfahren endet, wenn

a) der Schiedsrichter den Beteiligten nach mitteilt, dass er an der Durchführung gehindert ist,

b)der Schiedsrichter das Verfahren mangels Erfolgsaussicht für beendet erklärt,

c) ein Beteiligter das Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Austausch von Schriftsätzen im schriftlichen Verfahren gegenüber dem Schiedsrichter für gescheitert erklärt,

d) die Beteiligten ihren Streit durch eine Vereinbarung beilegen oder

e) der Antrag zurückgenommen wird.


(3) Die Parteien sollen in ein Schieds- oder Gerichtsverfahren weder als Tatsachenvortrag noch als Beweismittel noch in sonstiger Weise einführen:

a) die von einer Partei geäußerte Meinung oder die von ihr gemachte Empfehlung hinsichtlich der möglichen Erledigung des Streits;

b) den Umstand, dass eine Partei ihre Bereitschaft mitgeteilt hat, einen von der Gütestelle gemachten Vorschlag zur Erledigung des Streits anzunehmen. Die Parteien sind jedoch berechtigt, den mit Gründen versehenen Vorschlag der Gütestelle in das Verfahren einzuführen. Die Parteien sollen in einem anschließenden Schieds- oder Gerichtsverfahren den Schiedsrichter nicht als Zeugen benennen.


(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn ein Schiedsrichter des zuständigen Spruchkörpers mit der Schlichtung betraut worden ist.

§ 14

(1) Auch im streitigen Verfahren bis zum Erlass des Schiedsspruchs soll das Schiedsgericht stets den Versuch machen, die Streitsache durch Vergleich zu erledigen. Kommt es zu einem Vergleich, so hat sich der Schuldner gemäß § 1044a ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich zu unterwerfen.

(2) Der Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Schiedsrichtern und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts (§ 19) zu hinterlegen.

(3) Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen.

(4) Der schriftlich abzufassende Schiedsspruch muss enthalten:

a) die Bezeichnung des Schiedsgerichts und die Namen der Schiedsrichter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, sowie den Tag, an dem der Schiedsspruch erlassen wurde.

b) die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten (Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift), ggf. der gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten (Vor- und Zuname, Beruf, Anschrift)

c) die Entscheidungsformel mit dem Ausspruch über die Kosten

d) eine kurze Darstellung des Sachverhalts, evtl. wie er sich aufgrund der Beweisaufnahme ergeben hat

e) die Entscheidungsgründe

f) den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens


(5) Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruches zuzustellen.

(6) Der den Parteien bekannt gemachte Schiedsspruch hat unter diesen die Wirkungen eines rechtskräftigen staatsgerichtlichen Urteils.

§ 15

Ein Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruches gemäß § 1041 ZPO kann nicht darauf gestützt werden, dass der Schiedsspruch nicht oder nicht genügend oder falsch begründet sei.

§ 16

Die mit dem Schiedsverfahren zusammenhängenden Arbeiten wie Führung der Schiedsgerichtsakten, Korrespondenz mit den Parteien und Schiedsrichtern, Ladung der Parteien und erforderlichenfalls der Zeugen und Sachverständigen obliegen dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann diese Arbeiten einer dritten Person übertragen. Zur Erledigung dieser Arbeiten kann eine besondere Schiedsgerichtskanzlei gebildet werden.

IV. Kosten des Verfahrens

§ 17

(1) Die Kosten des Verfahrens werden vom Schiedsgericht festgesetzt und von der Schiedsgerichtsgeschäftsstelle vereinnahmt. Die Kostenfestsetzung und die Kostenschuldner sind in dem Schiedsspruch oder in dem Vergleich mit aufzunehmen.

(2) Die Kostenfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der jeweils zum 01. Januar zu veröffentlichen Gebührensatzung, die auf Vorschlag des Schiedsgerichts vom Bundesvorstand zu beschließen ist. Maßgeblich ist die Gebührensatzung, die vor Antragstellung galt.

(3) Der Kostenvorschuss ist in Höhe der voraussichtlichen Gebühren zu erheben. Aus dem Kostenvorschuss ist ggf. auch die Tätigkeit der Gütestelle zu begleichen.

(4) Die Durchführung eines Güteverfahrens erhöht beim Schiedsgericht nicht die Kosten, wenn es zu einem Schiedsspruch gekommen ist. Endet ein Verfahren nach Klagerhebung und durch gütliche Einigung nach § 13, so ermäßigt sich die jeweilige Gebühr für das Hauptverfahren um ein Viertel.

§ 18

(1) Der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Streitwert wird durch Beschluss des Schiedsgerichtes festgesetzt. Ergeben sich im Laufe des Verfahrens vor dem Beschluss des Schiedsgerichtes über den Streitwert Meinungsverschiedenheiten, so hat der Vorsitzende eine einstweilige Entscheidung zu treffen, vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung durch das Schiedsgericht.

(2) Absatz 1 ist auch in den Fällen des § 13 sinngemäß anzuwenden.

V. Rechtsverhältnisse zwischen Schiedsgericht und den Schiedsrichtern

§ 19

(1) Die Verträge zwischen den Schiedsrichtern und dem Schiedsgericht werden vom Schiedsgerichtspräsidium vorbereitet und von der Bundesgeschäftsführung abgeschlossen.

(2) Falls die Tätigkeit der Schiedsrichter nicht bereits durch ihre Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist, nimmt der BVMW eine Haftpflichtversicherung in Höhe des Streitwerts zugunsten der Schiedsrichter und der Parteien. Die Pflichtverletzung von Schiedsrichtern, die nicht vom Schiedsgericht, sondern von den Parteien selbst oder von dritter Seite bestimmt worden sind, versichert der BVMW nicht.

VI. Verhältnis zur staatlichen Gerichtsbarkeit

§ 20

Das im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren zuständige Gericht ist das Landgericht Berlin. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen oder die Abnahme eines Parteieides kann abweichend von dem sonst für das Schiedsverfahren zuständige Landgericht Berlin durch das Gericht erfolgen, das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Betreffenden zuständig ist.