§ 1
Die nachstehende Vereinsgerichtsordnung findet Anwendung in allen Fällen, in denen zwischen Mitgliedern des Verbands im Rahmen ihrer Mitgliedschaft untereinander, Mitgliedern und den Organen des Verbandes oder Organen oder seinen Mitgliedern untereinander die Entscheidung eines Rechtsstreits durch das Vereinsgericht erfolgt (§ 17 der Satzung).
§ 2
Das ständige Vereinsgericht setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
§ 3
(1) Für jedes einzelne Verfahren vor dem Vereinsgericht ernennt jede Partei einen Beisitzer. Ist mehr als eine Partei auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligt, so hat jede Seite sich auf je einen Beisitzer zu einigen. Gelingt eine Einigung nicht, erfolgt die Auswahl des Beisitzers aus den vorgeschlagenen Beisitzern durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter.
(2) Für jedes einzelne Verfahren vor dem Vereinsgericht setzt sich der Spruchkörper aus drei Personen zusammen; dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter (Verfahrensvorsitzender) sowie den beiden durch die Parteien zu benennenden Beisitzern.
(3) Fällt ein Beisitzer durch Tod oder aus einem anderen Grunde fort oder verweigert ein Beisitzer die Übernahme oder Fortführung des Beisitzeramtes, so ist die Partei, welche den betreffenden Beisitzer ernannt hat, aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen einen neuen Beisitzer zu ernennen.
§ 4
(1) Die Mitglieder des Vereinsgerichts sowie die Beisitzer sind persönlich und sachlich unabhängig und unterliegen keinerlei Weisungen seitens der Organe des Verbandes.
(2) Die Mitglieder des Vereinsgerichts sowie die Beisitzer sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft zu erfüllen und ihre Stimme unparteiisch abzugeben. Kein Mitglied des Vereinsgerichts sowie kein Beisitzer darf in der anhängig gemachten Streitsache mit einer Partei in Fühlung treten oder sie beraten.
(3) Ein Mitglied des Vereinsgerichts sowie ein Beisitzer ist von der Ausübung des Amtes insbesondere ausgeschlossen:
(4) Ein Mitglied des Vereinsgerichts sowie die Beisitzer können wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach dem Urteil eines vernünftigen und objektiven außenstehenden Beurteilers berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen.
(5) Die Partei, die ein Mitglied des Vereinsgerichts oder einen Beisitzer ablehnen will, hat innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Vereinsgerichts oder ein Ablehnungsgrund im Sinne des vorstehenden Abs. 4 bekannt geworden ist, dem Vereinsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen.
(6) Tritt das abgelehnte Mitglied des Vereinsgerichts oder der Beisitzer nicht von seinem Amt zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Vereinsgericht über die Ablehnung unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds des Vereinsgerichts bzw. des abgelehnten Beisitzers.
§ 5
Die Geschäftsstelle des Vereinsgerichts ist die Bundesgeschäftsführung. Diese bestellt im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Vereinsgerichts einen Kanzler (Kanzler des Vereinsgerichts).
§ 6
(1) Das Verfahren ist durch schriftliche Einreichung einer Klageschrift mit zwei Abschriften bei der Geschäftsstelle zu Händen des Kanzlers einzuleiten. Mit Zugang der Klageschrift bei der Geschäftsstelle beginnt das vereinsgerichtliche Verfahren.
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
(3) Mit der Klageschrift ist durch den Kläger Name und Anschrift des Beisitzers mitzuteilen sowie eine Erklärung des Beisitzers beizufügen, dass er mit seiner Bestellung zum Beisitzer einverstanden ist.
(4) Die Klage ist soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt beim Vereinsgericht innerhalb von drei Monaten einzureichen, nachdem dem Kläger die tatsächlichen Umstände, die die Streitigkeit begründen, bekannt geworden sind. Nach Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt des die Klage begründenden Ereignisses ist die Klage unzulässig.
(5) Die Geschäftsstelle leitet die Klageschrift an den Verfahrensvorsitzenden weiter. Der Verfahrensvorsitzende verfügt die Übersendung der Klageschrift an den Beklagten mit der Aufforderung, innerhalb von vier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen und einen Beisitzer zu benennen. Benennt der Beklagte keinen Beisitzer, so bestellt ihn der Verfahrensvorsitzende.
(6) Der Verfahrensvorsitzende hat den Parteien außerdem schriftlich die Zusammensetzung des Vereinsgerichts bekannt zu geben.
§ 7
Für Zustellungen nach dieser Vereinsgerichtsordnung gelten die folgenden Grundsätze:
§ 8
Wird von einer Partei der Einwand erhoben, dass das Vereinsgericht nicht zuständig sei, so entscheidet das Vereinsgericht nach Prüfung der Unterlagen selbst über seine Zuständigkeit.
§ 9
Das Vereinsgericht entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren und mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
§ 10
(1) Auf Antrag einer Partei hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden.
(2) Zu den mündlichen Verhandlungen des Vereinsgerichts sind die Parteien sowie erforderlichenfalls Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die Ladung soll durch Einschreibebrief erfolgen. Es ist eine Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen, in dringenden Fällen von mindestens 3 Tagen einzuhalten.
(3) Der Verfahrensvorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung des Vereinsgerichts.
§ 11
(1) Die mündlichen Verhandlungen des Vereinsgerichts sind nicht öffentlich. Im Zweifel entscheidet der Verfahrensvorsitzende über die Zulassung zu den Verhandlungen. Nach Schluss der Verhandlungen findet die Beratung des Vereinsgerichts statt.
(2) Der Verfahrensvorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass die Parteien sich über alle erheblichen Tatsachen vollständig erklären und sachdienliche Anträge stellen. Den Parteien ist in jedem Stand des Verfahrens rechtliches Gehör zu gewähren.
(3) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem Verfahrensvorsitzenden zu unterschreiben. Die Parteien erhalten eine Zweitschrift.
§ 12
(1) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Beistand vertreten lassen. Die Kosten für die Vertretung oder Beratung einer Partei gehen, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens, stets zu Lasten der vertretenen Partei.
(2) Das Vereinsgericht hat das Recht, einen ihm ungeeignet erscheinenden Parteivertreter zurückzuweisen und der Partei anheimzustellen, entweder selbst zu den Verhandlungen zu erscheinen oder einen anderen Vertreter zu bestellen.
(3) Bei der Vertretung durch Dritte oder durch nicht zeichnungsberechtigte Angestellte einer Partei ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.
§ 13
(1) Wenn sich der Beklagte zu dem Inhalt der Klage nicht schriftlich geäußert hat, so kann das Vereinsgericht die Behauptungen des Klägers als zugestanden betrachten und annehmen, dass der Beklagte weitere Erklärungen nicht abzugeben hat. Gleiches gilt, wenn eine Partei versäumt, trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder sich ordnungsgemäß zu vertreten lassen.
(2) In diesen Fällen kann das Vereinsgericht nach Lage der Akten entscheiden und ein Versäumnisurteil erlassen.
§ 14
(1) Die Entscheidung des Vereinsgerichts ist zu begründen und vom Verfahrensvorsitzenden zu unterzeichnen.
(2) Die schriftlich abzufassende Entscheidung des Vereinsgerichts muss enthalten:
(3) Den Parteien ist jeweils eine Ausfertigung der Entscheidung des Vereinsgerichts zuzustellen.
§ 15
(1) Die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Arbeiten wie Führung der Vereinsgerichtsakten, Korrespondenz mit den Parteien und Vereinsrichtern, Ladung der Parteien und erforderlichenfalls der Zeugen und Sachverständigen obliegen dem Verfahrensvorsitzenden.
(2) Der Verfahrensvorsitzende kann diese Arbeiten einer dritten Person übertragen.
§ 16
Das Gerichtsverfahren ist kostenfrei. Kosten der Parteien sind nicht erstattungsfähig.
§ 17
Die Mitglieder des Vereinsgerichts sowie die Beisitzer üben ihr Amt als Ehrenamt aus und haben lediglich den Ersatz ihrer Auslagen, die durch ihre Mitwirkung beim Vereinsgerichtsverfahren entstanden sind, gegenüber dem Verband zu beanspruchen.
§ 18
Nach Abschluss des Verfahrens hat der Verfahrensvorsitzende die Verfahrensakten der Geschäftsstelle zuzuleiten. Die Geschäftsstelle bewahrt die Akten auf und archiviert sie.