Verfahrensordnung

Präambel

Die Bundesversammlung des Der Mittelstand, BVMW e.V. (nachfolgend: Verband) hat am 10.09.2024 die Fassung einer neuen Satzung beschlossen. Kraft dessen kann gem. § 3 Abs. 6 Satzung die Aufnahme und die Gestaltung des Aufnahmeverfahrens in einer durch die Bundesgeschäftsführung mit Zustimmung des Präsidiums zu erlassenden Verfahrensordnung geregelt werden.

§ 1 Aufnahme

(1) Die Mitgliedschaft wird gem. § 3 Abs. 5 Satzung durch einen Aufnahmeantrag in Textform an den Verband zu Händen der Bundesgeschäftsführung beantragt.

(2) Im Falle der in Textform zu verfassenden Annahme des Aufnahmeantrags ist die Mitgliedschaft erfolgreich begründet. Ferner gilt ein vollständig gestellter Antrag auf Aufnahme als angenommen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Ablehnung des Antrags erfolgt.

(3) Die Ablehnung kann gem. § 3 Abs. 6 S. 2 ohne Bekanntgabe der Gründe erfolgen.

(4) Die Aufnahme in den BVMW kann durch Beschluss der Bundesgeschäftsführung davon abhängig gemacht werden, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem BVMW ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt im Aufnahmeantrag.

(5) Hinsichtlich des genauen Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft gilt § 3 Abs. 7 Satzung.

§ 2 Beitragsklassen

(1) Gem. § 3 Abs. 3 Satzung können für die ordentlichen Mitglieder rechtlich unselbstständige Einheiten gebildet werden (Beitragsklassen). Nach Maßgabe der Beitragsklassen berechnen sich gem. § 4 Beitragsordnung die zu zahlenden Mitgliedsbeiträge. Die nachfolgenden Bestimmungen stellen die Existenz und die Regularien der einzelnen Beitragsklassen fest.

A. Beitragsklasse 1 – Regulärmitgliedschaft

a) Der Beitragsklasse 1 zugehörig sind natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaften, welche einen regulären Aufnahmeantrag beim Verband stellen, welcher durch den Verband angenommen wird.

b) Ein Antrag auf Berufung in den Wirtschaftssenat ist kein Aufnahmeantrag i.S.d. § 2 Abs. 1 A. a) Verfahrensordnung.

c) Ein Antrag auf Aufnahme in die Beitragsklasse 5 – Verbändemitgliedschaft ist kein regulärer Aufnahmeantrag i.S.d. § 2 Abs. 1 A. a) Verfahrensordnung.

B. Beitragsklasse 2 – entfallen

C. Beitragsklasse 3 – Wirtschaftssenat

a) Der Beitragsklasse 3 zugehörig sind natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, welche einen Antrag auf Berufung in den Wirtschaftssenat beim Verband stellen, welcher durch den Verband angenommen wird.

b) Der Wirtschaftssenat gliedert sich innerhalb der Beitragsklasse 3 in den Bundes- und den Landeswirtschaftssenat.

c) Der Wirtschaftssenat ist das Exzellenzgremium des Verbandes. Dem Wirtschaftssenat gehören besondere Unternehmerpersönlichkeiten an. Ein Eintritt in den Wirtschaftssenat ist infolgedessen nur nach gesonderter Berufung möglich.

d) Auf Zusammenkünften des Bundeswirtschaftssenates sollen insbesondere die inhaltlichen, politischen und gesellschaftlichen Positionierungen des Verbandes erarbeitet werden. Hierbei soll das überragende Wissen und die exzellente Erfahrung der Mitglieder des Bundeswirtschaftssenates eine tragende Rolle spielen. Infolgedessen ist ein Wechsel aus anderen Beitragsklassen in die Beitragsklasse 3 nur möglich, insoweit das Mitglied einen gesonderten Antrag auf Berufung stellt, welcher durch den Verband angenommen wird.

D. Beitragsklasse 4 – Beitragsbegünstigte Mitgliedschaften

a) Beauftragte des Verbandes sind ordentliche Mitglieder, welche durch gesonderte Vereinbarung regional die Betreuung von Mitgliedern übernehmen und selbst Mitglied des Verbandes sind. Sollte die Durchführung der regionalen Betreuung – gleich aus welchem Rechtsgrund - enden, ist das Mitglied mangels Stellung als Beauftragter des Verbandes der Beitragsklasse 1 automatisch zuzuordnen. b) BVMW-Freundeskreis-Mitglieder sind Personen aus dem öffentlichen Bereich. Insbesondere sind dies Vertreter aus der Politik wie MdB, MdL oder aus dem kommunalen Bereich, Vertreter aus dem Bereich der Hochschulen und sonstiger öffentlicher Institutionen. Die Mitgliedschaft im Freundeskreis ist rechtlich als Fördermitgliedschaft i.S.d. § 3 Abs. 4 Satzung zu qualifizieren.

E. Beitragsklasse 5 – Verbändemitgliedschaften

a) Mitglieder der Mittelstandsallianz können Verbände (Rechtsform e.V. i.S.d. BGB) werden, welche ordentliche Mitglieder des Verbandes werden und einen Antrag auf Aufnahme in die Mittelstandsallianz stellen, welcher vom Verband angenommen wird.

b) Sollte die Zugehörigkeit eines Mitglieds der Beitragsklasse 5 – Verbändemitgliedschaften nicht länger erwünscht sein, ist der Wechsel in Beitragsklasse 1 jederzeit durch eine in Textform und an den Verband zu adressierende Erklärung möglich.

c) Der Wechsel aus Beitragsklasse 1 in Beitragsklasse 5 ist hingegen nur bei Antrag auf Aufnahme möglich, insoweit der Verband diesen annimmt.

F. Beitragsklasse 6 - Sonstige Beitragsklassen

a) Ehrenmitglieder sind solche gem. § 3 Abs. 1 lit. c) i.V.m. § 3 Abs. 9 Satzung.

b) Kleinstmitglieder und Kooperationspartner des Verbandes sind ordentliche Mitglieder gem. § 3 Abs. 1 lit. a) Satzung.

c) Fördermitglied kann jede juristische und natürliche Person unabhängig von dessen Tätigkeit werden, welche den Verband finanziell unterstützt, jedoch nicht als ordentliches Mitglied i.S.d. § 3 Abs. 1 lit. a) zu qualifizieren ist.

§ 3 Änderungen der Beitragsordnung, Anwendungsbereich

Die Beitragsordnung kann durch die Bundesgeschäftsführung mit Zustimmung des Präsidiums jederzeit geändert werden. Die Beitragsordnung hat Geltung für sämtliche Mitglieder des Verbandes.

§ 4 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt mit Unterschrift des Vorsitzenden der Bundesgeschäftsführung und des Sprechers des Präsidiums in Kraft.