Strommasten am Abendhimmel

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Themen

17.06.2024

Erfolge der politischen Arbeit: Energie

Bürokratieabbau bei Photovoltaikanlagen

Im Solarpaket I als Gesetzesentwurf zur Änderung des EEGs wurde Ende 2023 die Vereinfachung des Ausbaus von Photovoltaik beschlossen. Über sogenannte Praxischecks wurden und werden im Dialog mit Wirtschaft, Verbänden und weiteren Akteuren Hindernisse beim Ausbau erkannt und sollen dann sukzessiv abgebaut werden. Im Mittelstand werden besonders Unternehmen mit großen PV-Anlagen entlastet, da die bisherige Pflicht zur Direktvermarktung bei mehr als 100 Kilowatt Leistung entfällt. Dies sollte Anreiz geben, auch größere Anlagen zu bauen.

Der BVMW hat sich seit Langem dafür eingesetzt, den Ausbau der Erneuerbaren zu vereinfachen. Bislang war es für mittelständische Unternehmen oft schlicht zu kompliziert die verschiedenen Vorgaben beim Ausbau und bei der Benutzung einer größeren Photovoltaikanlage umzusetzen. Die im Solarpaket I enthaltenen Praxischecks sind ein erster Schritt in die richtige Richtung, um für Unternehmen den Einbau und die Nutzung von Solarenergie zu vereinfachen.

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Senkung der Stromsteuer auf europäisches Mindestniveau

Im Zuge des Strompreispaketes aus November 2023 wurde auch die Stromsteuer für das produzierende Gewerbe von zwei Cent auf 0,05 Cent je Kilowattstunde gesenkt. Dies gilt zunächst für die Jahre 2024 und 2025 und soll darüber hinaus bei entsprechender Gegenfinanzierung verlängert werden.

Der BVMW fordert schon seit Langem eine Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestniveau – und zwar für alle Verbraucher. Im November 2023 ist die Bundesregierung dieser Forderung nun teilweise nachgekommen.

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Berücksichtigung des Mittelstandes bei der Neuordnung der Energie- und Umweltbeihilfeleitlinien der Kommission

Im Jahr 2021 hat die Europäische Kommission einen Prozess zur Neugestaltung ihrer Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen angestoßen. Im Rahmen der Neugestaltung sollte u. a. die Entlastung energieintensiver Industriezweige deutlich erschwert werden. Dies hätte gerade für den deutschen Mittelstand verheerende Auswirkungen gehabt, da Betriebe kleiner und mittlerer Größe den enormen Strompreisen in Deutschland nicht einfach durch eine Verlagerung der Produktion begegnen können.

Der BVMW hat sich gegenüber der Europäischen Kommission nachdrücklich dafür eingesetzt, bei der Neuregelung der Beihilfeleitlinien die Belange mittelständischer Industrieunternehmen im Blick zu behalten. Letztendlich hat die Kommission den Bedenken des Mittelstandes Rechnung getragen und den Rahmen für Ausgleichsmechanismen weiter gefasst. Auf diese Weise bleibt auf nationaler Ebene deutlich mehr Raum zur passgenauen Ausgestaltung solcher Regelungen und zur gezielten Entlastung mittelständischer Unternehmen.

Abschaffung der EEG-Umlage

Deutsche Unternehmen und Verbraucher müssen im europäischen Vergleich bereits seit Jahren die weitaus höchsten Energiepreise zahlen. Staatlich geregelte Preisbestandteile wie Umlagen und Steuern machen dabei über 50 Prozent des Endpreises aus. Gerade die mittelständische Wirtschaft ist aber auf wettbewerbsfähige Energiepreise angewiesen, da kleine Betriebe anders als Konzerne ihre Produktion nicht beliebig ins Ausland verlagern können.

Lange Zeit hat sich der BVMW deshalb dafür eingesetzt, dass die zusätzliche Preisbelastung der EEG-Umlage abgeschafft wird. Im Jahr 2022 lag diese immerhin noch bei 3,7 Cent je Kilowattstunde. Im Herbst 2022 hatten die Koalitionspartner SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen die Abschaffung der EEG-Umlage bereits im Koalitionsvertrag verankert. Unter anderem auf Drängen des BVMW hat das Bundeswirtschaftsministerium die Abschaffung der Umlage dann beschleunigt umgesetzt. Am 28. April 2022 hat der Deutsche Bundestag schließlich über die Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage abgestimmt und die Absenkung der Umlage auf null zum 1. Juli 2022 beschlossen. Mit der im Osterpaket 2022 vorgesehenen EEG-Novelle wird die Erhebung der Abgabe dauerhaft beendet.

Abschaffung der Personenidentität beim lokalen Verbrauch

Der Ausbau von Erneuerbaren Energien im betrieblichen Umfeld ist für viele Unternehmen im Laufe der Zeit zu einer immer größeren bürokratischen Odyssee geworden, die ohne externe Unterstützung kaum zu bewältigen ist. So wurden Unternehmen in die Rolle eines Stromerzeugers gedrängt, wenn sie selber erzeugten Strom auf dem eigenen Gelände etwa der verpachteten Kantine zur Verfügung stellen oder Mitarbeiter und Kunden ihre Elektroautos auf dem Betriebsgelände laden wollten.

Ein wichtiger Schritt zur Beseitigung dieses Missstandes war die Abschaffung der Personenidentität und die Einstufung von selbst erzeugtem Strom auf dem Betriebsgelände als Eigenverbrauch. Auf Anregung des BVMW wurde dies über die Zusage einer beschleunigten Abschaffung der EEG-Umlage bereits im Koalitionsvertrag verankert und zum 1. Juli 2022 umgesetzt.

Anhebung der Ausschreibungsgrenze bei Photovoltaik auf 1 MWp

Mittelständische Unternehmen verfügen oftmals über große Flächen und können den Ausbau der Erneuerbaren Energien durch eine Belegung dieser Flächen mit Photovoltaikanlagen entscheidend vorantreiben. Ein Hemmnis war für viele Mittelständler bisher jedoch die Ausschreibungspflicht. So mussten Freiflächenanlagen ab einer Leistung von 750 Kilowatt in die Ausschreibung gehen, wenn sie eine Marktprämie erhalten wollten. Diese Regelung verhinderte oft, dass Mittelständler ihre Flächen voll ausnutzen konnten. Wichtige Potenziale blieben dadurch ungenutzt.

Im sogenannten Osterpaket hat die Bundesregierung wichtige Punkte verankert, um den Ausbau der erneuerbaren Energien auch im Mittelstand zu beschleunigen. Mit der vorgesehenen EEG-Novelle wird die beschriebene Ausschreibungsgrenze nun auf 1 MWp angehoben und damit eine langjährige Forderung des BVMW umgesetzt.

Aufhebung des Eigenversorgungsverbots in den Ausschreibungen

Mit der Anhebung der Ausschreibungsgrenze bei Photovoltaik auf 1 MWp hat die Bundesregierung eine langjährige Forderung des Mittelstandes umgesetzt. Auf diese Weise wird es für Mittelständler deutlich leichter, auch große Dachflächen in Betrieben bürokratiearm mit Modulen auszustatten. Leider hielt der Referentenentwurf für das Osterpaket aber daran fest, dass bei der Teilnahme an einer Ausschreibung der Eigenverbrauch ausgeschlossen bleiben solle. Zwar spielte diese Regelung zuletzt ohnehin nur eine untergeordnete Rolle, da der Marktwert des Stroms über der EEG-Vergütung lag, gleichwohl sollte der Eigenverbrauch auch in Verbindung mit Ausschreibungen erlaubt werden, um mittelständischen Unternehmen zukünftig verstärkte Anreize für eine Teilnahme an Ausschreibungen zu geben.

Eigenversorgung mit erneuerbarer Energie sollte gegenüber der Volleinspeisung keine Benachteiligung bei der Einspeisevergütung erfahren. Jeder sich selbst versorgende Ausspeisepunkt ist ein wesentlicher Beitrag zur Versorgungssicherheit und zur Steigerung des erneuerbaren Energieanteils in Deutschland. Der BVMW konnte diese Argumentation erfolgreich in den Konsultationsprozess zum Osterpaket einbringen und eine Streichung des vorgesehenen Verbotes des Eigenverbrauchs bei Ausschreibungen erwirken.

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Übergangsregelung zum Anlagenzertifikat für Photovoltaikanlagen ab 135 Kilowatt bis 2023

Lange Zeit mussten mittelständische Unternehmen in ganz Deutschland auf den Netzanschluss für ihre fertig installierten Photovoltaikanlagen warten. Mit der gravierenden Folge, dass so dutzende Megawatt Leistung ungenutzt blieben. Grund dafür waren vor allem Verzögerungen bei der Zertifizierung der Anlagen und beim Netzanschluss. Um den Zertifizierungsstau abbauen zu können, hatte der BVMW deshalb vorgeschlagen, vorläufige Betriebserlaubnisse für die Anlagen zu ermöglichen und eine Zertifizierung im Nachgang vorzunehmen.

Nach mehrfachen Hinweisen des Mittelstandes hat die Politik reagiert und im Juni 2022 eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes beschlossen, die unter anderem eine Änderung der NELEV (Elektrotechnische- Eigenschaften-Nachweis-Verordnung) enthielt. Diese Novellierung ermöglicht es, dass innerhalb eines Übergangszeitraums Stromerzeugungsanlagen von 135 bis 950 Kilowatt schon vorläufig ans Netz angeschlossen erden dürfen, ohne dass vorab alle notwendigen Nachweise erbracht wurden. Fehlende Nachweise können nun innerhalb einer Frist von 18 Monaten nachgereicht werden.

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Erfolge der politischen Arbeit des BVMW  pdf / 1,3 MB

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