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16.09.2024

Neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in deutsches Recht übernommen

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bringt ab 2025 umfassendere Berichtspflichten für Unternehmen, trotz Widerstandes auf nationaler Ebene.

Am 24.07.2024 wurde die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in deutsches Recht umgesetzt. Die neue Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erweitert die bestehenden Regeln zur nichtfinanziellen Berichterstattung erheblich. Dadurch vergrößern sich sowohl der Umfang als auch die Art der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Unternehmen müssen nun unter anderem die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf ihre wirtschaftliche Lage dokumentieren.

Trotz langwieriger Bemühungen der FDP, insbesondere aus dem Bundesfinanzministerium und dem Justizministerium, die CSRD auf EU-Ebene zu blockieren, wird die Richtlinie in Deutschland nahezu unverändert in nationales Recht übernommen. Lediglich die den Mitgliedsstaaten überlassene Entscheidung, wer die Berichte prüfen darf, hat die Bundesregierung ausschließlich den Wirtschaftsprüfern zugewiesen. Dagegen gab es erhebliche Einwände von der TIC-Branche (TÜV, Dekra, etc.), die jedoch letztlich unberücksichtigt blieben. Viele Wirtschaftsverbände äußerten zudem Bedenken, dass die neuen Berichtspflichten eine übermäßige Belastung für Unternehmen, insbesondere für den Mittelstand, darstellen könnten und zu erheblichem bürokratischen Mehraufwand führen würden. Dennoch wurde die Richtlinie, basierend auf dem am 22.03.2024 veröffentlichten Referentenentwurf, letztlich nahezu identisch übernommen. Damit müssen ab 2025 die ersten deutschen Unternehmen die Berichtspflichten der Richtlinie erfüllen.

Mehr zur CSRD-Richtlinie und die deutsche Umsetzung

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