Erstes Gerichtsurteil zu Corona-Soforthilfen

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München, 09.02.2024 Lesezeit: 2 Minuten

Erstes Gerichtsurteil zu Corona-Soforthilfen

Autor: Achim von Michel

Im Sommer 2023 hatte ein in Bayern ansässiges Unternehmen gegen die Rückforderung der Corona-Soforthilfen vor dem Verwaltungsgericht Ansbach geklagt. Daraufhin folgten noch weitere Klagen bayerischer Unternehmen. Die erste Verhandlung fand im Januar 2024 statt und ein Urteil steht nun fest: Dieses fällt zu Ungunsten der Unternehmer und Unternehmerinnen aus. Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen.

Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfen aus dem Mai 2020 beschäftigt bayerische Unternehmer seit dem Herbst 2022. Damals waren sie zum ersten Mal aufgefordert worden die Soforthilfen, welche eigentlich als Zuschüsse deklariert waren, zurückzuzahlen. Nicht nur die Rückzahlungsforderung an sich, sondern auch das zugehörige Onlinerückmeldeverfahren, ungerechte Regelungen und die Erhebung von Zinsen in manchen Regierungsbezirken sorgten für Unmut. Die Klage eines bayerischen Unternehmens vor dem Verwaltungsgericht Ansbach sollte für Rechtssicherheit sorgen. Rechtssicherheit besteht nun vorerst, das Gericht hat ein Urteil gesprochen. Allerdings eines, das für die Unternehmer ernüchternd ist.

Zu der mündlichen Urteilbegründung hieß es, dass die Verwaltungspraxis der Bezirksregierungen von Beginn an einheitlich erfolgt sei. Personalkosten seien stets als nicht zu berücksichtigen mitgeteilt worden - die nachträgliche Einfügung sei lediglich eine Klarstellung aber keine Änderung der Regelung - und aufgrund der Regelungen im Bescheid hinsichtlich des „Liquiditätsengpasses“ könne sich auch kein Vertrauensschutz ergeben. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Das klagende Unternehmen und dessen Rechtsbeistand (Kanzlei Steinbock & Partner) halten diese Rechtsauffassung für falsch und werden Berufung einlegen. Abzuwarten bleibt auch der Ausgang anderer Verfahren vor bayerischen Verwaltungsgerichten. Hier besteht jedoch wenig Grund zum Optimismus: Es ist wahrscheinlich, dass sich die anderen Gerichte am Ausgang der ersten Klage orientieren werden und die Klagen ebenfalls abweisen werden. Die Erfolgsaussichten stehen damit schlechter als vor dem Urteil. Nur wenn der bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Berufung anders entscheidet als das Verwaltungsgericht Ansbach, würde sich die Chance zur Abwehr der Rückforderung erhöhen.

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