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Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus hat die Bundesregierung Unternehmen, die infolge von Coronaregelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, zeitlich befristet vom 1. November bis 31. Dezember 2021, die Möglichkeit eingeräumt, Hilfen zu beantragen.
Der BVMW hat sich bereits frühzeitig für die Unterstützung bei freiwilligen Schließungen eingesetzt und begrüßte die Entscheidung. Insbesondere für Hotels und Gaststätten stellte sie eine erhebliche Erleichterung dar. Aufgrund der Entwicklung der Pandemie im Winter war es jedoch notwendig, die entsprechenden Regelungen auch über den 31. Dezember 2021 hinaus im Rahmen der Überbrückungshilfe IV fortzuführen. Erfreulich ist es deshalb, dass die Bundesregierung der Forderung des BVMW nachgekommen ist und Unternehmen, die im Januar und Februar 2022 geschlossen hatten, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge der angeordneten Zutrittsbeschränkungen unwirtschaftlich gewesen wäre, für die Überbrückungshilfe IV antragsberechtigt sein können.
Mit dem Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften werden Reiseveranstalter verpflichtet, von Reisenden erhaltene Vorauszahlungen sowie den Rücktransport der Reisenden für den Fall ihrer Insolvenz abzusichern.
Insbesondere durch die Coronapandemie und die dadurch ausgelöste prekäre wirtschaftliche Lage zahlreicher Reiseveranstalter, ist der Aufbau eines Reisesicherungsfonds noch dringender geworden. Der BVMW begrüßt die Neuregelung, die bereits seit längerer Zeit eine wichtige Forderung der Branche war. Die Bemessung der Entgelthöhe und die einheitliche Gültigkeit für Reiseanbieter ist aus Sicht des BVMW grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch mit sieben Prozent des Umsatzes für KMU unverhältnismäßig hoch.