Der BVMW zeigt im FAZ-Special „Unternehmergeist 2025“ Wege für den Mittelstand der Zukunft auf.
Im Bewerbungsverfahren ist diese Angabe (m/w/d) schon völlig üblich. Schnell haben sich Personal-Abteilungen und -Dienstleister in diesem Bereich umgestellt.
Was gerne übersehen wird, ist die Abfrage der Anrede bei anderen Gelegenheiten. Wenn man die Vorgaben des Datenschutzes ganz genau nehmen würde, wäre diese Angabe für die meisten Verarbeitungen sowieso nicht erforderlich, sollte bzw. dürfte also gar nicht abgefragt werden. Es wird aber noch häufig gemacht.
So werden bei Newsletter-Anmeldungen oder Kunden-Registrierungen für einen Shop-Account, bei Mitglieds-Formularen oder anderen Anträgen trotzdem diese Angaben abgefragt, weil man zukünftig die Geschäftspartner/innen persönlich ansprechen möchte. Hier wäre wahrscheinlich das "Du" nur mit Vorname eine elegante Lösung, dies hat sich aber im Geschäftsverkehr nicht wirklich durchgesetzt.
Also wird die Anrede abgefragt. Und oft wird diese Angabe als Pflichtfeld gesetzt, also als zwingend erforderlich.
Wenn sich die Auswahlmöglichkeiten - und das ist häufig noch der Fall - dann auf "männlich" oder "weiblich" bzw. "Herr" oder "Frau" beschränken, dann ergibt sich nach einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt am Main eine hohe Gefahr, Schadenersatz leisten zu müssen, wenn sich dadurch jemand diskriminiert fühlt (Auszug):
Quelle: OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN, Pressemeldung vom 21.06.2022 (externer Link, OLG FFM)
21.06.2022
Pressestelle:
OLG Frankfurt am Main
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit heute verkündeter Entscheidung die Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns verpflichtet, es ab dem 01.01.2023 zu unterlassen, die klagende Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit dadurch zu diskriminieren, dass diese bei der Nutzung von Angeboten des Unternehmens zwingend eine Anrede als „Herr“ oder „Frau“ angeben muss.
Bezüglich der Ausstellung von Fahrkarten, Schreiben des Kundenservice, Werbung und gespeicherter personenbezogener Daten gilt das Unterlassungsgebot ohne Umstellungsfrist sofort. Zudem hat das Unternehmen an die klagende Person eine Entschädigung i.H.v. 1.000 € zu zahlen. [...]
Vielleicht eine gute Gelegenheit, seine Prozesse zur Erhebung von persönlichen Daten zu überprüfen und - wo zutreffend - die Abfrage der Anrede bzw. des Geschlechts wegzulassen oder entsprechend anzupassen.
Achtung: dies ist keine juristische Aussage oder Rechtsberatung. Der Artikel spiegelt die Meinung des Verfassers wider.