Corona Soforthilfe Rückzahlungen

Corona-Soforthilfe Rückzahlungsforderungen

Ausgangslage

Im März/April 2020 haben über 200.000 bayerische UnternehmerInnen Corona-Soforthilfe in Höhe von EUR 6.000 bis EUR 30.000 bei der Bayerischen Staatsregierung beantragt. Die Gelder sollten dabei helfen, „Liquiditätsengpässe“ durch die kurzfristige Schließung von Geschäften, Gaststätten und Spielstätten zu überbrücken. Insbesondere die von Schließungen betroffene Gastronomie (der erste Lockdown dauerte sieben Wochen) war auf diese Hilfen existenziell angewiesen.

Weitere Entwicklung

Über 200.000 Soforthilfe-Empfänger erhielten in Bayern kurz vor Weihnachten 2022 ein Schreiben, in dem sie zur Online-Überprüfung der Corona-Soforthilfe aus dem Jahr 2020 aufgefordert werden. Sie müssen gegebenenfalls Rückzahlungen leisten, und nach Auskunft vieler Steuerberater und Informationen des Bayerischen Rundfunks sind die meisten Unternehmen von Rückzahlungen betroffen.

Aktueller Stand

Im März entschied das Oberverwaltungsgericht Münster ein Berufungsverfahren zu den Rückzahlungsforderungen bei den Corona-Soforthilfen von 2020. Hier wurden die Unternehmer erneut gestärkt, die geklagt und bereits in erster Instanz gewonnen hatten. Das Oberverwaltungsgericht betonte ausdrücklich die Unzulässigkeit des Verfahrens in Nordrhein-Westfalen für Solo-Selbständige, insbesondere die nachträgliche Änderung von Zuschuss- und Rückzahlungskriterien. Die Landesregierung NRW ist jetzt aufgefordert, für alle Unternehmen, die im Vorfeld geklagt hatten, neue Abrechnungen auszuarbeiten, die den ursprünglich gesetzten Kriterien voll entsprechen.

Position des BVMW

Nach Einschätzung der Rechtsanwälte Nils Bergert und Dr. Alexander Lang (Kanzlei Steinbock & Partner, Würzburg) ist eine Rückforderung der geleisteten Corona-Soforthilfen in großen Teilen unzulässig. Die Rechtsexperten, und mit ihnen auch die Bundesrechtskommission des Verbands Der Mittelstand.BVMW sowie der BVMW in Bayern empfehlen betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmern deshalb, das Rückmeldeverfahren zwar ordnungsgemäß schriftlich durchzuführen, aber zusätzlich anwaltlich mitteilen zu lassen, dass eine Rückzahlung nicht erfolgt und bis zu einer abschließenden Klärung (höchstinstanzliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) auch keine Rückzahlung zu leisten. Eine Teilnahme am Online-Rückmeldeverfahren wird ausdrücklich nicht empfohlen.

Die wichtigsten Argumente

  • Klare Versprechen der Politik: Dies ergibt sich nach Auffassung der Rechtsanwälte daraus, dass bei Bewilligung der Anträge stets kommuniziert wurde, dass diese endgültig bei den Unternehmen verbleiben sollen.
  • Unklar ausgestaltete Kriterien und Bescheide: Weiterhin sehen die allermeisten Bescheide keine allgemeine Rückzahlungspflicht vor. Diese ist dort nur im Fall der Überkompensation durch andere Hilfsprogramme festgelegt. Es fehlt daher an einer hinreichend deutlichen Grundlage für die Rückzahlungspflicht im Bewilligungsbescheid.
  • Keine Gleichbehandlung der Unternehmen: Zentraler Streitpunkt mit erheblicher Auswirkung auf das Berechnungsergebnis sind schließlich auch die Personalkosten. Diese sind laut dem Rückmeldeverfahren in Bayern nicht berücksichtigungsfähig. Im Rahmen der Antragsprüfung und Bewilligung wurden jedoch auch Personalkosten berücksichtigt. In anderen Bundesländern, so etwa in NRW, Schleswig-Holstein und Hamburg, werden die Personalkosten als Auslage berücksichtigt.

Aktivitäten des BVMW

Presseaktivitäten


Vernetzung mit der Politik

Die Landtagsfraktion von BÜNDNIS90/Die Grünen hat einen Eilantrag ins bayerische Parlament eingebracht, der jedoch abgelehnt wurde. Derzeit wird ein Fragenkatalog (ca. 50 Punkte) an die Staatsregierung vorbereitet, die Antworten sollen am 24.4. vorliegen.

Informationsveranstaltung

In einer Online-Veranstaltung hat der BVMW Bayern im April rund 80 UnternehmerInnen aus ganz Bayern über die Rechtslage informiert.

Petition

Im nächsten Schritt soll eine Petition vorbereitet werden, um das Anliegen direkt im Bayerischen Landtag vortragen zu können. Hierfür werden nach bayerischem Recht nur 50 Petenten benötigt. Der BVMW favorisiert eine Petition eines oder mehrerer betroffener Unternehmen, da dies wirksamer ist als eine Aktivität des Verbands. Natürlich sichert der BVMW den Initiatoren der Petition umfangreiche Unterstützung zu.

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden: Aktuelle Entwicklungen finden Sie auf der Seite des BVMW Landesverband Bayern.

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