Der BVMW zeigt im FAZ-Special „Unternehmergeist 2025“ Wege für den Mittelstand der Zukunft auf.
BVMW-Empfehlung für Unternehmen: Schriftliche Mitteilung an die Behörden, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Rückzahlungen geleistet werden
Riesen-Klatsche für die Landesregierung in NRW: Am vergangenen Freitag entschied das Oberverwaltungsgericht Münster ein Berufungsverfahren zu den Rückzahlungsforderungen bei den Corona-Soforthilfen von 2020. Wieder wurden die Unternehmer gestärkt, die geklagt und bereits in erster Instanz gewonnen hatten.
Das Oberverwaltungsgericht betonte ausdrücklich die Unzulässigkeit des Verfahrens in Nordrhein-Westfalen für Solo-Selbständige, insbesondere die nachträgliche Änderung von Zuschuss- und Rückzahlungskriterien. Die Landesregierung NRW ist jetzt aufgefordert, für alle Unternehmen, die im Vorfeld geklagt hatten, neue Abrechnungen auszuarbeiten, die den ursprünglich gesetzten Kriterien voll entsprechen.
„Für Bayern ist dieses Urteil in zweifacher Hinsicht interessant“, betont Edgar Jehnes, Leiter Kreisverband des BVMW in Nordbayern. „Zunächst stärkt es erneut die Position der Unternehmen, die sich zunächst auf eine schnelle, unbürokratische Hilfestellung des Staates in Form eines Zuschusses eingelassen hatten und Jahre später mit veränderten Anforderungen und massiven Rückzahlungsforderungen konfrontiert werden. Das ist nach Ansicht des Gerichts klar rechtswidrig. Zum anderen bedeutet dieses Urteil aber auch: Es lohnt sich, wenn der Mittelstand sich wehrt. Über 220.000 Unternehmen in NRW, die bisher nicht geklagt haben, gehen jetzt wohl leer aus, denn die Landesregierung wurde vom Gesetzgeber lediglich verpflichtet, den klagenden Unternehmen eine neue Abrechnung vorzulegen.“
Auch Dr. Alexander Lang von der spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Steinbock & Partner aus Würzburg betont: „Jetzt ist es umso wichtiger, den Behörden per Anwaltschreiben mitzuteilen, dass man dem Rückzahlungsverfahren nicht zustimmt, und dann auch keine Zahlungen zu leisten. Das Urteil in NRW zeigt, dass man unbedingt selbst aktiv werden muss, und dann auch gute Chancen hat, zu seinem Recht zu kommen.“
Experten gehen nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts, gegen das keine Revision mehr zulässig ist, stark davon aus, dass noch im Verlauf dieses Jahres eine endgültige Einschätzung der Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen wird. „Bis diese Prüfung abgeschlossen ist, sollte man mit seiner Rückzahlung also gegebenenfalls warten“, betont Edgar Jehnes.
Siehe auch TV-Beitrag in Rundschau und Abendschau des Bayerischen Rundfunks: https://www.br.de/mediathek/vi...