Erfahren Sie, was das neue Gesetz für kleine und mittelständische Unternehmen bedeutet.
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Erfahren Sie in diesem Steckbrief, welche Änderungen durch die EU-Verordnung auf Sie zukommen.
Die Verordnung für Künstliche Intelligenz (KI) oder englisch auch Artificial Intelligence Act (AI Act) ist Teil der digitalen Dekade der EU und legt einen Rechtsrahmen für KI fest. Mithilfe von KI kann der Wohlstand auf der Welt gesteigert werden. Denn durch effizientere und automatisierte Prozesse können viele einfache und repetitive Tätigkeiten durch Künstliche Intelligenz zumindest teilweise ersetzt werden. Aber auch neue Geschäftsmodelle können entwickelt werden. Gleichzeitig gibt es dennoch einige Befürchtungen über z. B. Grundrechtsverletzungen und Urheberrechtsverletzungen bei der Verwendung von künstlicher Intelligenz. So können verzerrte Datensätze zu Ergebnissen führen, die Personen mit bestimmten Merkmalen systematisch diskriminieren. Mit dem Beschluss der KI-Verordnung stellt die EU sicher, dass die in der EU eingesetzten KI-Systeme sicher, transparent, nachvollziehbar, nichtdiskriminierend und umweltfreundlich sind. Darüber hinaus soll für Entwickler Rechtssicherheit geboten und Innovationen gefördert werden.
KI-Anwendungen werden nach der Verordnung in vier unterschiedliche Risikostufen unterteilt und verschieden reguliert. Das Herzstück stellt dabei die Regulierung der Anwendungen mit hohem Risiko dar.
Bis zum 2. August, also 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung musste jeder EU-Mitgliedsstaat mindestens ein Reallabor einführen. Reallabore sollen die Entwicklung von Innovationen im Bereich KI fördern. Sie sollen eine kontrollierte Umgebung für das Testen und Validieren neuer Systeme unter realen Bedingungen bieten, bevor sie schlussendlich auf den Markt eingeführt werden. Damit können technische Innovationen schneller erprobt und umgesetzt werden. In der Regel können Unternehmen sechs Monate lang Reallabore nutzen. In Ausnahmefällen ist auch eine Verlängerung bis zu einem Jahr möglich. Für KMU sind ein kostenloser Zugang und ein priorisierter Zugang vorgesehen.
Der BVMW sieht die EU-Verordnung skeptisch. Während ein Verbot von social profiling zu begrüßen ist, stehen die Auflagen zur Verbraucherfreundlichkeit im Konflikt mit der Förderung von Innovationen. Deswegen sollte eine Umsetzung bürokratiearm und praxisnah durchgeführt werden. Bei der Benennung einer nationalen Behörde ist es hier wichtig, dass auch Fachleute aus der Wirtschaft ihre Expertise in die Arbeit der Behörde einbringen. Ebenfalls sollte, wie auch in der EU-Verordnung angekündigt, ein niedrigschwelliger Zugang für KMU und Start-ups ermöglicht werden.