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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) - Umsetzungsgesetz der EU-Richtlinie

Entdecken Sie, wie das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) den Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen für alle verbessert.

Ziel des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um und tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Das Ziel des Gesetzes ist die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen. Um dies zu gewährleisten, sorgt das Gesetz für eine barrierefreie Nutzung von Dienstleistungen und Produkten. Das Gesetz sieht vor, dass diese Anforderungen bis spätestens 2025 umgesetzt werden müssen. So sollen alle Menschen unabhängig von ihren körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, uneingeschränkten Zugang zu Informationen und Dienstleistungen haben.

Welche Punkte des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) sind für den Mittelstand relevant?

Anwendungsbereich

Von dem Gesetz sind Hersteller, Händler und Importeure sowie Anbieter der nachfolgend genannten Produkte und Dienstleistungen betroffen:

Produkte:

  • Hardwaresysteme für Universalrechner inkl. Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten/Check-In-Automaten)
  • Verbraucherendgeräte (z. B. Mobiltelefone)
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang
  • E-Book-Lesegeräte

Dienstleistungen:

  • Telekommunikationsdienste
  • Elemente der Personenbeförderungsdienste (z. B. Apps oder elektronische Ticketdienste)
  • E-Book-Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (E-Commerce, Online-Termin-Buchungstools)

Kleinstunternehmen, die lediglich die oben genannten Dienstleistungen erbringen, sind in der Regel von den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) nicht betroffen.

Im § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BFSG werden alle Produkte detailliert aufgelistet. Sind Produkte oder Dienstleistungen dort nicht aufgelistet, müssen sie nicht den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) entsprechen. Für einige Produkte gibt es Übergangsbestimmungen. Diese Produkte müssen die Anforderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen.

Was muss erfüllt sein, damit ein Produkt als barrierefrei gilt?

Laut Gesetz sind Dienstleistungen und Produkte barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung leicht zugänglich, ohne besondere Schwierigkeiten und im Allgemeinen ohne fremde Hilfe auffindbar und nutzbar sind. Deshalb muss eine Wahrnehmung auch mindestens über zwei Sinne erfolgen können. Die Kommunikation, Bedienung, Steuerung und Orientierung müssen über mehr als einen sensorischen Kanal möglich sein. Dementsprechend müssen visuelle Elemente einstellbar sein, alternative Farben zur Verfügung stehen oder eine Anpassung der Lautstärke möglich sein.

Pflichten der Unternehmen:

Sollte ein Produkt bestimmte technische Normen oder DIN- oder ISO-Standards erfüllen, gilt die Konformitätsvermutung. Das heißt, es wird angenommen, dass die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt sind. Ansonsten müssen Hersteller die Barrierefreiheit in einem Konformitätsbewertungsverfahren und einer Konformitätserklärung nachweisen.

Pflichten der Hersteller:

Hersteller sind verpflichtet, Produkte herzustellen, die barrierefrei sind. Sind sie das nicht, dürfen die Produkte nicht auf den Markt gebracht werden. Um Barrierefreiheit zu garantieren, muss der Hersteller ein Konformitätsverfahren durchlaufen und technische Dokumentationen erstellen. Die technische Dokumentation soll beweisen, dass ein Produkt mit den Anforderungen des Gesetzes zur Barrierefreiheit übereinstimmt.

Sollte ein Produkt die Anforderungen nicht erfüllen, so muss der Hersteller umgehend Maßnahmen ergreifen, um die Konformität wieder herzustellen.

Wenn das Produkt den Anforderungen nicht genügt, muss der Hersteller die Marktüberwachungsbehörde sowie die Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten informieren.

Pflichten der Einführer:

Einführer sind verpflichtet, nur Produkte in den Verkehr zu bringen, die den Anforderungen des Gesetzes entsprechen. Dadurch wird sichergestellt, dass eingeführte Produkte, die in Drittländern hergestellt werden, auch den Anforderungen des Gesetzes entsprechen.

Sollte ein Produkt den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) nicht entsprechen, darf der Einführer es erst dann wieder in den Verkehr bringen, wenn die Konformität des Produkts wieder sichergestellt ist. In einem solchen Fall müssen sowohl der Hersteller als auch die Marktüberwachungsbehörde informiert werden. Wenn der Einführer Grund zur Annahme hat, dass ein Produkt nicht den Anforderungen entspricht, muss er umgehend Maßnahmen ergreifen, um das Problem zu beseitigen und die gesetzlich vorgeschriebene Barrierefreiheit wiederherzustellen.

Pflichten der Händler:

Der Händler darf ein Produkt nur auf den Markt bringen wenn:

  • es mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
  • dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind,
  • der Hersteller auf dem Produkt ein Kennzeichen zur Identifikation (z. B. Typen-, Chargenorder, Seriennummer) angebracht hat oder, wenn dies aufgrund der Art oder Größe des Produkts nicht möglich ist, die zur Identifikation nötigen Informationen auf der Verpackung oder einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben hat und
  • der Einführer auf dem Produkt seine Kontaktdaten (Name, Firma oder Marke und Postanschrift) angebracht hat oder, wenn dies aufgrund der Art oder Größe des Produkts nicht möglich ist, die zur Identifikation nötigen Informationen auf der Verpackung oder einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben hat und die Kontaktdaten in einer Sprache verfasst sind, die der Verbraucher leicht verstehen kann.

Wenn es Anzeichen dafür gibt, dass ein Produkt die Anforderungen nicht erfüllt, darf es erst wieder auf den Markt gebracht werden, nachdem die Konformität sichergestellt wurde. Der Händler ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der Hersteller und der Einführer die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Konformität des Produkts wiederherzustellen. Der Händler selbst muss zwar keine direkten Maßnahmen ergreifen, ist jedoch verpflichtet, die Marktüberwachungsbehörde über die Nichtkonformität zu informieren.

Pflichten der Dienstleistungserbringer:

Der Dienstleister darf seine Dienstleistungen nur anbieten, wenn sie den Anforderungen des Gesetzes entsprechen und barrierefrei sind. Der Dienstleistungserbringer muss sicherstellen, dass die zur Erbringung der Dienstleistung eingesetzten Produkte, die unter den Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) fallen, barrierefrei sind. Darüber hinaus müssen alle Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung, einschließlich der Verbindung zwischen den eingesetzten Produkten und der Dienstleistung, barrierefrei gestaltet sein. Für bestimmte Dienstleistungen wie Telekommunikationsdienste, Personenbeförderungsdienste, Nahverkehrsdienste, Bankdienstleistungen, E-Books und elektronische Geschäftsdienstleistungen gelten zusätzliche Anforderungen, die im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) spezifiziert sind.

Entspricht die Dienstleistung nicht den Anforderungen des Gesetzes so müssen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität wieder herzustellen.

Bewertung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) aus Sicht des BVMW

Maßnahmen zur Inklusion sind zwar zu begrüßen. Allerdings sind die Belastungen für Unternehmen auch nicht unerheblich. Unternehmen sollten prüfen, ob sie betroffen sind. Bei Betroffenheit sollten sie sich Gedanken machen, wie sie die notwendigen Maßnahmen erfüllen müssen und ggf. eine Beratung hinzuziehen.