Erfahren Sie kurz und knapp, wie die EU-Richtlinie Digital Services Act die Rechte im Internet schützen und für mehr Transparenz und Sicherheit in der Onlinewelt sorgen soll.
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Der Digital Markets Act reguliert große Online-Plattformen – erfahren Sie im Gesetzessteckbrief, wie er fairen Wettbewerb für KMU fördert!
Die EU-Verordnung über digitale Märkte (Digital Markets Act (DMA)) dient als Ergänzung zum Wettbewerbsrecht und beschränkt die Macht marktbeherrschender Digitalkonzerne. Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act) legt einen Verhaltenskodex für große Digitalunternehmen fest. Mit dem neuen Gesetz gelten strengere Regeln für Suchmaschinen, soziale Netzwerke oder Online-Vermittlungsdienste. Das Ziel ist, mehr Fairness und bessere Wettbewerbsbedingungen in der EU zu schaffen. Das Gesetz über digitale Märkte wurde am 14. September 2022 vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Rat angenommen und erschien am 12. Oktober 2022 im Amtsblatt. Das Gesetz trat am 1. November 2022 in Kraft und gilt seit dem 2. Mai 2023.
Systemrelevante Plattformen, die im Gesetz als Gatekeeper aufgeführt werden, stehen hier im Fokus. Zu den Gatekeepern zählen Plattformen mit mehr als 7,5 Milliarden Euro Jahresumsatz beziehungsweise 75 Milliarden Euro Marktwert, mit mehr als 45 Millionen Endnutzern monatlich in der EU und mehr als 10.000 gewerblichen Anbietern auf der Plattform. Von den vielen Plattformen kommen jedoch nur wenige in Frage, die als Gatekeeper eingestuft werden können.
Die Europäische Kommission hat zunächst folgende sechs Gatekeeper benannt: Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft.
Durch die Vorschriften bekommen mittelständische Unternehmen bessere Chancen, ihre Produkte und Dienstleistungen, zum Beispiel in App Stores, zu platzieren.
Gatekeeper dürfen künftig nicht mehr eigene Dienstleistungen oder Produkte gegenüber Dritten auf ihren Plattformen bevorzugt behandeln. Außerdem dürfen sie auch Nutzerinnen und Nutzer nicht daran hindern, Konkurrenzprodukte außerhalb ihrer Plattformen zu nutzen. Ebenfalls dürfen sie Nutzerinnen und Nutzer nicht daran hindern, vorinstallierte Anwendungen (Software, bzw. Apps) zu deinstallieren. Eine weitere Vorschrift ist das Verbot des Trackings für gezielte Werbung außerhalb ihrer Plattformen, wenn dem nicht zuvor zugestimmt wurde.
Laut den neuen Vorschriften werden Gatekeeper nicht mehr in der Lage sein, die eigenen Produkte oder Dienste gegenüber den Produkten/Diensten anderer Unternehmen durch Rankings besser zu positionieren und andere Entwickler daran zu hindern, Zahlungsplattformen Dritter für den Verkauf von Apps zu nutzen. Außerdem wird es nicht mehr möglich sein, ohne explizite Einwilligung, personenbezogene Daten für personalisierte Werbung zu benutzen, unfaire Bedingungen für gewerbliche Nutzer festzulegen oder bestimmte Software-Anwendungen vorzuinstallieren und die Nutzerinnen und Nutzer daran zu hindern, sie zu deinstallieren.
Des Weiteren müssen Gatekeeper größere Auswahlmöglichkeiten zulassen, z. B. die Auswahl einer Software im Betriebssystem. Sie müssen auch sicherstellen, dass die Abmeldung von zentralen Plattformdiensten genau so einfach ist wie die Anmeldung. Gatekeeper müssen zudem Angaben zur Zahl der Nutzerinnen und Nutzer machen, die ihre Plattformen besuchen, um festzustellen, ob die Plattform als Gatekeeper eingestuft werden kann. Zudem müssen sie gewerblichen Nutzerinnen und Nutzern Zugang zu ihren Marketing- oder Werbeleistungsdaten auf der Plattform gewähren. Die Europäische Kommission muss über von ihnen durchgeführte Übernahmen und Fusionen informiert werden.
Gatekeeper müssen es Dritten ermöglichen, unter bestimmten Umständen mit ihren Diensten zusammenzuarbeiten und gewerblichen Nutzerinnen und Nutzern ermöglichen, auf die Daten zuzugreifen, die bei der Nutzung der Plattform entstehen. Gewerblichen Nutzerinnen und Nutzern muss es ermöglicht werden, mit Angeboten zu werben und Verträge mit Kunden außerhalb der Gatekeeper-Plattform zu schließen.
Nationale Wettbewerbsbehörden, wie das Bundeskartellamt, können die EU-Kommission bei ihrer Untersuchung unterstützen. Verhaltenspflichten können durch Betroffene privat vor nationale Gerichte gebracht werden. Jedoch soll die EU-Kommission das Gesetz als „self-enforcer“ durchsetzen.
Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 10 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens beziehungsweise bis zu 20 Prozent bei wiederholter Zuwiderhandlung. Auch können Zwangsgelder von bis zu fünf Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes auferlegt werden. Hinzukommen andere Abhilfemaßnahmen, die verhaltensorientierter oder struktureller Natur sind, dazu gehört die Veräußerung von Geschäftsbereichen.
Der BVMW begrüßt die Einschränkung der Marktmacht der großen Techkonzerne. So besteht die Möglichkeit, dass Mittelständler mit Ihren guten Lösungen erfolgreich in den Wettbewerb treten können. Damit kann das Wachstumspotenzial der mittelständischen Digitalwirtschaft erhöht werden und die Abhängigkeit von digitaler Technologie verringert werden.