Erfahren Sie in diesem Steckbrief, welche Änderungen durch die EU-Verordnung auf Sie zukommen.
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Erfahren Sie in diesem Gesetzessteckbrief, welche Änderungen durch das neue Hinweisgeberschutzgesetz auf Sie zukommen.
Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, Korruption in der Wirtschaft zu bekämpfen und Arbeitnehmenden sowie Behördenmitarbeitenden, die auf Straftaten oder Verdachtsfälle aufmerksam machen, Schutz vor einer Kündigung und Repressalien zu gewähren.
Hierzu werden Unternehmen und Behörden ab 50 Mitarbeitenden zur Einrichtung von internen Meldestellen verpflichtet.
Mittelständische Unternehmen sollten sich umgehend mit den Punkten aus dem Hinweisgeberschutzgesetz auseinandersetzen. Folgende Inhalte sind dabei für den Mittelstand besonders relevant.
Der BVMW warnt vor weiterer Bürokratielast, die mit dem Hinweisgeberschutzgesetz auf den Mittelstand zukommt. Zudem sind die im Gesetz enthaltenen Regelungen aufgrund zu niedriger Schwellen nicht wirklich praktikabel. „Das Hinweisgeberschutzgesetz gehört zu den Initiativen, die gut gemeint sind und sich dann zu einem Bürokratiemonster entwickeln. Die Schwelle für die verpflichtende Einrichtung von Meldestellen ist viel zu niedrig. Auf Grund meiner Erfahrung als Ombudsfrau bin ich mir sicher, dass in kleinen Unternehmen, in denen jeder jeden kennt, niemand eine Meldestelle anrufen wird. Sie ist daher überflüssig.“ so Rechtsanwältin und BVMW-Mitglied Dr. Susanne Jochheim, die sich in ihrer Kanzlei bereits seit längerer Zeit mit dem Thema beschäftigt.