Eine Pfeife mit Gesicht liegt inmitten von Personenschatten

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Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Erfahren Sie in diesem Gesetzessteckbrief, welche Änderungen durch das neue Hinweisgeberschutzgesetz auf Sie zukommen.

Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)

Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, Korruption in der Wirtschaft zu bekämpfen und Arbeitnehmenden sowie Behördenmitarbeitenden, die auf Straftaten oder Verdachtsfälle aufmerksam machen, Schutz vor einer Kündigung und Repressalien zu gewähren.

Hierzu werden Unternehmen und Behörden ab 50 Mitarbeitenden zur Einrichtung von internen Meldestellen verpflichtet.

Welche Inhalte des Gesetzes sind für den Mittelstand besonders relevant?

Mittelständische Unternehmen sollten sich umgehend mit den Punkten aus dem Hinweisgeberschutzgesetz auseinandersetzen. Folgende Inhalte sind dabei für den Mittelstand besonders relevant.

Zwingend relevante Inhalte

  • Adressaten des Gesetzes sind Unternehmen mit in der Regel 50 Beschäftigten oder mehr.
  • Die Unternehmer müssen zwingend eine Meldestelle einrichten, da sie sich ansonsten ordnungswidrig verhalten und ihnen ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro droht.
  • Um Meldungen der eigenen Beschäftigten an externe Meldestellen zu vermeiden, muss die eigene Meldestelle unternehmensintern durch Schulungen bekannt gemacht werden.
  • Für die Einrichtung einer Meldestelle ist die Beteiligung des Betriebsrates nötig, um deren Mitbestimmungsumfang zu prüfen.

Empfohlene Maßnahmen

  • Es sollten Regeln zur Nutzung der Meldestelle aufgestellt werden.
  • Die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems kann den Geschäftsführenden eine Exculpation (Schuldbefreiung) ermöglichen, sofern tatsächlich z. B. Bestechung oder Betrug im Unternehmen stattfinden, da sie sich mit der Einrichtung um das Thema gekümmert haben.
  • Daher macht es Sinn, einen Code of Conduct (Verhaltenskodex) sowie Regelungen zur Annahme und Gewährung von Zuwendungen einzuführen und die Mitarbeitenden dazu zu schulen.

Einschätzung des BVMW zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Der BVMW warnt vor weiterer Bürokratielast, die mit dem Hinweisgeberschutzgesetz auf den Mittelstand zukommt. Zudem sind die im Gesetz enthaltenen Regelungen aufgrund zu niedriger Schwellen nicht wirklich praktikabel. „Das Hinweisgeberschutzgesetz gehört zu den Initiativen, die gut gemeint sind und sich dann zu einem Bürokratiemonster entwickeln. Die Schwelle für die verpflichtende Einrichtung von Meldestellen ist viel zu niedrig. Auf Grund meiner Erfahrung als Ombudsfrau bin ich mir sicher, dass in kleinen Unternehmen, in denen jeder jeden kennt, niemand eine Meldestelle anrufen wird. Sie ist daher überflüssig.“ so Rechtsanwältin und BVMW-Mitglied Dr. Susanne Jochheim, die sich in ihrer Kanzlei bereits seit längerer Zeit mit dem Thema beschäftigt.