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Jahresteuergesetz 2024 (JStG 2024) und zweites Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II)

Finden Sie hier alle relevanten Informationen zum Jahressteuergesetz 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sieht mit dem JStG 2024 und JStG 2024 II diverse steuerrechtliche Anpassungen und Reformen vor. Selbsterklärend betreffen viele Steueränderungen direkt kleine und mittelständische Unternehmen. Dazu gehören insbesondere die Reformen der Einkommens- und Umsatzsteuer, aber auch Änderungen bei der Erbschaftsteuer. Auch die erneut vom BMF aufgegriffene Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen könnte für KMU bedeutend werden.

Ziel des Jahressteuergesetz 2024 und zweiten Jahressteuergesetz 2024

In der Regel gibt es jedes Jahr ein Jahressteuergesetz. Das hat in erster Linie technische Gründe: Erstens müssen die Steuergesetze zur Harmonisierung an in Kraft getretenes EU-Recht angepasst werden. Zweitens werden auf europäischer und nationaler Ebene Gerichtsurteile im Steuerrecht gefällt, die eine Anpassung des geltenden Rechts erfordern. Durch die Überarbeitung wird die Rechtssicherheit erhöht, weil Unklarheiten über die konkrete Anwendung von Gesetzen beseitigt werden.

Trotzdem beinhaltet das Jahressteuergesetz auch Gesetzesänderungen, die aus politischen Gründen vorgenommen werden. Die Schwerpunkte liegen in diesem Jahr auf der Einkommens- und Umsatzsteuer.

Welche Inhalte sind für den Mittelstand besonders relevant?

Selbsterklärend betreffen viele Steueränderungen direkt kleine und mittelständische Unternehmen. Dazu gehören die Reformen der Einkommens- und Umsatzsteuer, aber auch Änderungen bei der Erbschaftsteuer. Auch das Körperschaftssteuergesetz und die Abgabenordnung haben einige Änderungen erfahren.

Änderungen im Einkommenssteuerrecht

Faktorverfahren statt der Steuerklassen III und V

Anstelle der Steuerklassen III und V soll künftig das Faktorverfahren in Steuerklasse IV genutzt werden. Um die Vollzeiterwerbstätigkeitsquote bei Frauen zu erhöhen ist an eine Abschaffung bzw. Reform der Steuerklassen III und V wünschenswert. Während Steuerlast gleich bleibt, gibt es höhere Anreize für den/die geringer verdiene/n Partner/in mehr bzw. in Vollzeit zu Arbeiten. In Zeiten des Arbeitskräftemangels ist dies für den Mittelstand eine positive Entwicklung.

Inflationsausgleich: für die Jahre 2025 und 2026

Die Erhöhung des Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro ist ebenso zu begrüßen, wie die zeitgleiche Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag. Wir fordern eine konsequente und kontinuierliche Anpassung aller Eckwerte bei den Steuertarifen über die Jahre 2025 und 2026 hinaus. Die Anpassungen bei Durch einen sogenannten verstetigten „Tarif auf Rädern“ kann die kalte Progression effektiv abgebaut werden. Der Steuertarif ist an die tatsächliche Einkommens- und Preisentwicklung zu koppeln. Ein Inflationsausgleich sollte dabei die Regel und nicht die Ausnahme bilden. Insoweit gehören sämtliche Freigrenzen, Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge auf Basis der Herbstprognose zur Preis- und Lohnentwicklung jährlich angepasst.

Die beschriebene konsequente Anpassung steuerrechtlicher Eckwerte gilt es auch auf andere Steuern und Regelungen auszuweiten. So ist auch die Anhebung der Schwellenwerte bei der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 2 UstG) aus Sicht des BVMW zu begrüßen.

Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 Abs. 4 EStG):

Vereinfachte steuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets bietet Flexibilität in der Gestaltung von Mitarbeiterbenefits und kann die Mitarbeiterbindung erhöhen, was für mittelständische Unternehmen im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskräfte wichtig ist. Bei der Gewährung von Mobilitätsbudgets handelt es sich um Arbeitgeberleistungen zur Nutzung von Mobilitätsleistungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in Form von Sachbezügen oder Zuschüssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren kann. Ziel dieser Maßnahme ist die Erleichterung der Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten wie beispielsweise E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen.

Die dauerhafte und nicht nur gelegentliche Nutzung von Kraftfahrzeugen, z. B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle, sind vom Anwendungsbereich der gesetzlichen Neuregelung ausgeschlossen. Nicht begünstigt sind darüber hinaus Kostenerstattungen in Zusammenhang mit der Nutzung eines privaten oder betrieblichen Kraftfahrzeugs, z. B. die Übernahme der Kosten für Leasingraten, Treibstoffkosten, Kosten für die elektrische Aufladung eines (Hybrid-) Elektrofahrzeugs oder Reparaturkosten für private Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers. Voraussetzung für die Pauschalversteuerung ist, dass es sich um Arbeitgeberleistungen handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Der BVMW kritisiert, dass nach dieser Definition die Landbevölkerung das Mobilitätsbudget nicht effektiv nutzen kann. Gerade mittelständische Betriebe, die häufig in der Peripherie der Bundesrepublik angesiedelt sind, werden dadurch benachteiligt. Außerdem besteht bei einer Nachweispflicht für Stadt- und Landbevölkerung die Gefahr, dass ein weiteres Bürokratiemonster entsteht.

Bürokratieabbau im Steuerrecht

Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen:

Die Ausweitung und Vereinfachung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen, insbesondere für allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, ist erfreulich für Bildungseinrichtungen oder Selbständige im Mittelstand. Durch die Auflösung des Bescheinigungswesens profitieren die entsprechenden Einrichtungen gleichzeitig von einer erheblichen Bürokratieentlastung. Der BVMW begrüßt diese Reformen im Steuerrecht bei Bildungsleistungen ausdrücklich.

Der BVMW kritisiert, dass im Bereich der Fortbildung die Steuerbefreiung nur unter der Voraussetzung, dass keine systematische Gewinnerzielungsabsicht angestrebt wird, gilt. Gewinnerzielung ist Voraussetzung für Innovationen und Investitionen. Diese Einschränkung diskriminiert (mittelständische) private Bildungsträger und ist neu zu definieren. So sollten Einrichtungen trotz Gewinnerzielung nicht automatisch unter eine systematische Gewinnerzielungsabsicht fallen.

Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen:

Damit werden die Bestimmungen zum Mitteilungsverfahren bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen weitestgehend auch auf innerstaatliche Steuergestaltungen übertragen. Diese gesetzliche Neuerung war bereits im Wachstumschancengesetz vorgesehen, jedoch nicht final eingeführt worden. Aus unserer Sicht zu Recht. Die Initiative steht im Widerspruch zum, von der Bundesregierung angestrebten, Bürokratieabbau. Neben dem erheblichen Verwaltungsaufwand werden insbesondere Betriebe stark belastet. Die Unternehmen müssen Zeit und Ressourcen investieren, um die relevanten Steuergestaltungen zu identifizieren, zu analysieren und zu melden. Dies führt zu zusätzlichen bürokratischen Belastungen und Kosten, speziell für mittelständische Unternehmen ohne spezialisierte Steuerabteilungen.

Reformen von Gewerbe-, Grunderwerb- und Erbschaftssteuer

Neuausrichtung der Erbschaftssteuer

Die Ausweitung der Stundungsmöglichkeiten bei der Erbschaftssteuer für Wohnimmobilien ist besonders hilfreich für Unternehmen, die geerbte Immobilien nicht sofort liquide machen können. Dies erleichtert die Nachfolgeregelung und den Erhalt von Betriebsvermögen. Wir fordern weitreichendere Änderungen bei der Erbschaftssteuer. Aus Sicht des Leistungsfähigkeitsprinzips muss ein Abstand zwischen der steuerlichen Belastung von KMU und Großerwerben gewahrt bleiben. Die gesetzliche Ausgestaltung, die die Übergabe eines Milliardenunternehmens zu der gleichen absoluten Erbschaftsteuerbelastung ermöglicht wie eines KMU, ist ungerecht. Der BVMW fordert, dass die geltenden Verschonungsregelungen gestrichen werden und stattdessen für die Übertragung von Betriebsvermögen ein Steuerfreibetrag von fünf Millionen Euro eingeführt wird. Jenseits der Freibeträge sollte eine – im Härtefall auf zwanzig Jahre verteilbare – Steuerbelastung eintreten, sodass der Grundsatz, dass höheres Vermögen auch höher belastet wird, gewahrt bleibt.

Einschätzung des BVMW zum Jahressteuergesetz:

Die Entwürfe und die enthaltenden angedachten Änderungen sind primär technischer Natur. Wir kritisieren die fehlenden steuerlichen Entlastungs- und Wachstumsimpulse und die bürokratiesteigernden Reformen im JStG 2024 und JStG 2024 II. Die deutsche mittelständisch geprägte Wirtschaft benötigt ein wettbewerbsfähiges Steuersystem, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können. Der Mittelstand als Wachstumsmotor muss dringend entlastet werden. Es braucht steuerliche Investitionsanreize und ein konkurrenzfähiges Unternehmenssteuersystem, um in Zeiten multipler transformativer und struktureller Herausforderungen nachhaltig Wohlstand und Beschäftigung in Deutschland zu sichern. Der BVMW liefert im Positionspapier „Steuern und Finanzen im Mittelstand“ zahlreiche Reformoptionen für eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland.

Der BVMW hat sich mit einer Stellungnahme in den Gesetzgebungsprozess eingebracht.