Aktienverläufe über eine Skyline gelegt

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Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz soll den Gründungs- und Finanzstandort Deutschland international wettbewerbsfähiger machen und Zukunftsinvestitionen erleichtern.

Problem und Ziel des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG)

Investitionen und Innovationen leisten für die politisch und gesellschaftlich vereinbarte digitale und nachhaltige Transformation einen zentralen Beitrag. Bislang ist der Finanz- und Gründungsstandort Deutschland unter anderem wegen hoher bürokratischer Aufwände und einem unterentwickelten Kapitalmarkt wenig attraktiv für in- und ausländische Investoren und Gründer. Mit dem ZuFinG wird das Ziel verfolgt, den Kapitalmarkt attraktiver zu gestalten und einen international wettbewerbsfähigen Rahmen für Start-ups, Scale-ups und KMU zu schaffen. So soll das innovative Potenzial von Wachstumsunternehmen im Allgemeinen und solchen im Mittelstand insbesondere effizient genutzt werden.

Welche Inhalte des ZuFinG sind für den Mittelstand besonders relevant?

Das Gesetz reformiert die Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (fiktive Unternehmensanteile), die für Start-ups ein Instrument sein können, um auf dem internationalen Markt hochqualifizierte Fachkräfte zu gewinnen. Zudem sind die Initiativen zur Mobilisierung von privatem Kapital wichtig für die Finanzierung junger innovativer Unternehmen.

Entfall der Dry Income Besteuerung

Dry Income Besteuerung bezeichnet den Effekt, dass Beteiligungen als fiktives Einkommen auch dann besteuert werden, wenn aus der Beteiligung noch keine realen Einnahmen geflossen sind („dry“). Mit dem neuen Gesetz wird diese paradoxe Besteuerungspraxis ab 2024 aufgelöst und erst besteuert, wenn reale Einkommen an Beschäftigte abfließen. Zusätzlich wird der jährliche Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen von 1.440 Euro auf 5.000 Euro angehoben.

Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zum Zeitpunkt der Realisierung

Die im Referentenentwurf angedachte pauschale Besteuerung (25 Prozent) von Mitarbeiterkapitalbeteiligung wurde gestrichen. Weiterhin wird daher zum persönlichen (Einkommens-)Steuersatz besteuert.

Erhöhung des Steuerfreibetrags für Kapitalbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG

Der Freibetrag für Sachbezüge des Arbeitnehmers in Form von Kapitalbeteiligungen am Unternehmen soll von aktuell 1.440 Euro auf 5.000 Euro erhöht werden.

Neue Fristen / Grenzen für die aufgeschobene Besteuerung von KMU / Start-ups

In Zukunft wird der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen erweitert. Auch Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigte und einem Jahresumsatz von 100 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von 86 Millionen Euro dürfen die Besteuerung aufschieben. Die Gründung des Unternehmens darf zudem bereits 20 Jahre zurückliegen. Die Besteuerung erfolgt erst 20 Jahre nach der Übertragung des Vermögenswerts.

Stärkung des Kapitalmarkts und des Finanzstandorts Deutschland

Das Gesetz enthält viele Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Kapitalmarkts. Wagnis- und Wachstumskapital sind wichtig für den Mittelstand von morgen. Wichtige Reformen sind u. a. die Senkung der Mindestmarktkapitalisierung auf eine Million Euro, die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien und die Möglichkeit der digitalen und englischen Kommunikation mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Einschätzung des BVMW zum ZuFinG:

Der BVMW begrüßt die Initiative des Bundesministeriums der Finanzen. Der Regierungsentwurf enthält viele wichtige Maßnahmen für Start-ups und KMUs. Auch mehrere Vorschläge und Forderungen des BVMW wurden mit dem Gesetz aufgegriffen. Dennoch gibt es Nachbesserungsbedarf. Ziel muss es sein, das Gesetz um weitere Forderungen im Sinne der kleinen und mittleren Unternehmen zu ergänzen, um ein „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ zu schaffen, das seinem Namen vollumfänglich genügt. Der BVMW hat die ergänzenden Forderungen des Mittelstands bereits in seiner Stellungnahme zum ZuFinG formuliert und an die zuständigen Ministerien übermittelt.