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Recht
22.01.2025

Arbeitnehmererfindungen: Rechte, Pflichten und Chancen

Erfahren Sie, wann das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) gilt, wie Unternehmen Erfindungen richtig behandeln und welche Rechte Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben.

Autor: Marco Hoffmann

Wann ist das Arbeitnehmererfindergesetz anwendbar?

Um am Markt erfolgreich zu sein und zu bleiben, ist es für Unternehmen wichtig, ihre Produkte fortwährend weiterzuentwickeln. Dies führt im besten Fall zu Erfindungen oder technischen Verbesserungsvorschlägen. Ist eine Erfindung gelungen, stellt sich die Frage, wie mit dieser Erfindung umgegangen werden muss, welche Rechte und Pflichten sowohl der Erfinder als auch das Unternehmen hat. Das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) regelt eine Vielzahl von Fragestellungen, wie eine Erfindung in einem Unternehmen richtig zu behandeln ist. Es dient dem Interessenausgleich zwischen einem Arbeitnehmer, der eine Erfindung gemacht hat, und seinem Arbeitgeber.

Hierzu ist zunächst immer zu klären, ob das Arbeitnehmererfindergesetz überhaupt anwendbar ist. Dies ist der Fall, wenn die Erfindung oder ein technischer Verbesserungsvorschlag von einem Arbeitnehmer im privaten oder öffentlichen Dienst, von einem Beamten oder Soldaten gemacht wurde. Fehlt die Arbeitnehmerposition des Erfinders, zum Beispiel als Geschäftsführer, ist das Gesetz nicht anwendbar und es müssen individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Des Weiteren muss es sich um eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag handeln. Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche technischen Ideen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur technische Ideen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Hierbei unterscheidet das ArbEG zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen.

Was unterscheidet eine Diensterfindung von einer freien Erfindung?

Eine Erfindung ist als Diensterfindung anzusehen, wenn sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde und entweder

  • aus der des Arbeitnehmers im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder
  • maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Arbeitnehmers im Betrieb oder der öffentlichen Verwaltung beruht.

Eine freie Erfindung dagegen ist nicht aufgrund von betrieblichen Erfahrungen erstanden. Sie liegt auch nicht im Aufgabenbereich des Arbeitnehmers im Betrieb und stellt auch kein direktes betriebliches Arbeitsergebnis dar.

Freigewordene Diensterfindungen – Chancen und Risiken für Arbeitgeber

Der überwiegende Teil der Erfindungen wird durch Arbeitnehmer gemacht. Das Arbeitnehmererfindergesetz regelt die Rechte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Will der Arbeitgeber die Erfindung nicht selbst weiterverfolgen, muss er sie freigeben (freigewordene Diensterfindung). Der Arbeitgeber kann dann nicht mehr über die Erfindung verfügen, auch wenn er Sie nachträglich gerne nutzen würde.

Für Arbeitgeber birgt die freigewordene Diensterfindung Risiken:

  • Verlust des Know-hows: Der Arbeitgeber hat keinen Zugriff mehr auf das technische Wissen und die Erfahrung, die in die Erfindung eingeflossen sind.
  • Konkurrenzvorteil für den Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer kann die Erfindung selbst nutzen oder an Dritte verwerten und so einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Arbeitgeber erlangen.
  • Schadenersatzansprüche: Der Arbeitgeber kann haftbar gemacht werden, wenn er die Erfindung Dritten gegenüber als seine eigene ausgibt.

Um diese Risiken zu vermeiden, sollten Arbeitgeber folgende Punkte beachten:

  • Meldepflicht: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber alle Erfindungen zu melden, die er im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit gemacht hat. Das kann im Arbeitsvertrag oder in einer Dienstanweisung noch einmal festgehalten werden.
  • Dokumentation: Der Arbeitgeber sollte alle Unterlagen und Informationen zu Diensterfindungen sorgfältig aufbewahren.
  • Fristen: Der Arbeitgeber muss bestimmte Fristen einhalten, um seine Rechte an einer Diensterfindung zu wahren (z. B. nicht zu spät anmelden).

Fazit: Die freigewordene Diensterfindung kann für Arbeitgeber erhebliche Risiken bergen. Um diese Risiken zu vermeiden, sollten Arbeitgeber geeignete Maßnahmen ergreifen.

Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist, gemäß § 5 des Arbeitnehmererfindergesetztes, verpflichtet, diese seinem Arbeitgeber unverzüglich und gesondert in Textform zu melden und als Erfindungsmeldung zu kennzeichnen. 

Unverzüglich bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Erfindungsmeldung so bald wie möglich nach Fertigstellung der Erfindung abgeben muss.

„Gesondert in Textform“ bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Erfindungsmeldung in Form eines separaten, auf Papier oder elektronisch verfassten Schriftstücks überreichen muss, das mit „Erfindungsmeldung“ überschrieben ist und das man lesen und wenn nötig auch ausdrucken kann. Eine rein mündliche Mitteilung in der Kaffeepause  oder ein zwischen Konstruktionszeichnungen liegender Zettel sind bspw. keine gültigen Erfindungsmeldungen.

Wenn der Arbeitnehmer der Auffassung ist, dass er eine freie Erfindung gemacht hat, muss er dies seinem Arbeitgeber ebenfalls durch Erklärung in Textform mitteilen. Wenn der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der Erklärung, dass es sich nach Ansicht des Arbeitnehmers um eine freie Erfindung handelt, nicht reagiert, bleibt die Erfindung frei.

Wenn der Arbeitnehmer eine freie Erfindung selbst verwerten will, muss er seinem Arbeitgeber zunächst eine einfache Lizenz gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr anbieten.

Was muss in der Erfindungsmeldung an den Arbeitgeber stehen?

In der Erfindungsmeldung muss der Arbeitnehmer den Gegenstand seiner Erfindung so genau wie möglich beschreiben, so dass der Aufbau und die Funktion des Gegenstandes seiner Erfindung klar erkennbar und nachvollziehbar sind. In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Auch können zur Veranschaulichung Skizzen und Zeichnungen hinzugefügt werden. Der Arbeitgeber muss erkennen können, worin die Erfindung besteht, und er muss beurteilen können, ob es eine Diensterfindung ist und ob es sinnvoll ist, sie in Anspruch zu nehmen.

Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit beinhalten und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Wenn der Arbeitgeber an der Diensterfindung interessiert ist, braucht er zunächst gar nichts zu tun. Wenn er nach dem Eingang der Erfindungsmeldung vier Monate lang schweigt, gilt dieses Schweigen als Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber. Das bedeutet, dass sämtliche Rechte an der Diensterfindung automatisch auf den Arbeitgeber übergegangen sind.

Natürlich kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auch in Textform erklären, dass er die Diensterfindung in Anspruch nimmt. Dann sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergegangen.

Andererseits kann der Arbeitgeber, innerhalb der Viermonatsfrist nach Eingang der Erfindungsmeldung, die Erfindung auch an seinen Arbeitnehmer durch eine Erklärung in Textform freigeben. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer mit seiner Erfindung machen, was er will, bspw. kann er sie selbst zum Patent oder Gebrauchsmuster anmelden, er kann den Gegenstand seiner Erfindung selbst herstellen oder herstellen lassen und vermarkten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Inanspruchnahme einer Diensterfindung in Deutschland unverzüglich eine Patentanmeldung einzureichen. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt auch eine Gebrauchsmusteranmeldung. Diese Anmeldepflicht entfällt, wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt oder wenn die Diensterfindung als Betriebsgeheimnis behandelt werden soll. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Diensterfindung anerkennen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer so behandelt wird, als ob es ein erteiltes Patent gäbe, mit der Konsequenz, dass er Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat, sobald die Erfindung benutzt wird.

Wichtig: Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer deutschen Neuanmeldung können Auslandsanmeldungen unter Beanspruchung der Priorität (Anmeldetag) eingereicht werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber alle Erfinder rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist darüber informieren muss, in welchen Ländern der Arbeitgeber Auslandsanmeldungen beabsichtigt und dass den Erfindern die Diensterfindung für die übrigen Länder frei gegeben wird. Hierbei sollte sich der Arbeitgeber ein Benutzungsrecht vorbehalten. Sollte der Arbeitgeber eines Tages auf In- oder Auslandsanmeldungen oder erteilte Schutzrechte verzichten wollen, so muss er vor einem Verzicht oder einer Zurücknahme einer Anmeldung / eines Schutzrechts dieses den Erfindern zur Weiterführung anbieten. Auch hier sollte sich der Arbeitgeber ein Benutzungsrecht vorbehalten.

Die Arbeitnehmererfindervergütung

Entstehung eines Anspruchs auf Erfindervergütung

Sobald der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch genommen hat, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf angemessene Vergütung . Diese Vergütung wird als Erfindervergütung bezeichnet. Die Erfindervergütung stellt eine Belohnung des Arbeitnehmers dafür dar, dass er seinem Arbeitgeber ein Monopolrecht, nämlich ein Patent (oder ein Gebrauchsmuster) verschafft hat. Die Erfindervergütung ist kein Lohn oder Gehalt, sondern stellt eine zusätzliche finanzielle Zuwendung zu Lohn und Gehalt und außerhalb von Tarifvereinbarungen dar.

Die Auszahlung der Erfindervergütung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

  1. Der Arbeitgeber muss mit dem Gegenstand der Erfindung Umsätze oder Erlöse erzielen. (Eine Ausnahme bilden hier sogenannte Vorratspatente)
  2. Es muss ein erteiltes Patent (oder Gebrauchsmuster) existieren.

Da die Erteilung eines Patentes häufig langwierig ist, wird die Vergütung auch dann gezahlt, wenn Umsätze oder Erlöse erzielt werden, aber lediglich eine Patentanmeldung vorliegt. Häufig behält der Arbeitgeber dann einen Risikoabschlag von 50 % ein. Der Risikoabschlag wird bei Patenterteilung nachgezahlt.

Berechnung der Erfindervergütung

Die Berechnung der Erfindervergütung ist in einer eigenen Richtlinie geregelt. Die Berechnung der Erfindervergütung kann sich beliebig kompliziert gestalten, so dass hier nur auf die grundlegenden Eckpunkte eingegangen wird.

Die Grundlage der Vergütungsberechnung bildet der Erfindungswert der Erfindung. Der Erfindungswert entspricht dem Kaufpreis oder der Lizenzgebühr, die der Arbeitgeber am freien Markt für die Erfindung zahlen müsste.

Die eigentliche Vergütung berechnet sich als Erfindungswert multipliziert mit einem Anteilsfaktor. Der Anteilsfaktor ist der Anteil des Arbeitnehmers am Erfindungswert in Prozent. Der Anteilsfaktor wird bestimmt durch

  1. Die Stellung der Aufgabe
  2. Die Lösung der Aufgabe
  3. Die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb

Jedem der drei Teilbereiche wird dabei eine Wertzahl zugeordnet, die in den Anteilsfaktor umgerechnet werden kann. Gibt es mehrere Erfinder, wird der Erfindungswert entsprechend den prozentualen Anteilen der Miterfinder an der Erfindung aufgeteilt.

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Marco Hoffmann

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59755 Arnsberg

Deutschland

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