Eine Person tippt eine virtuelle Grafik mit dem Titel "Patent" an.

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Recht
04.10.2024

Kein Anspruch bei Vorbenutzungsrecht?

Wie bereits getätigte Investitionen und Entwicklungen rechtlich geschützt werden – und warum es im Markenrecht anders aussieht.

Autor: Marco Hoffmann

Grundsätzlich ist nur der Inhaber eines Patents berechtigt, die dem Patent zugrunde liegende Erfindung zu nutzen und andere von der Benutzung der Erfindung auszuschließen. Hierzu steht dem Patentinhaber unter anderem ein Anspruch auf Unterlassung zu. Diese Wirkung des Patents tritt jedoch gegen denjenigen nicht ein, der die Erfindung bereits vor der Anmeldung in Gebrauch genommen oder die dafür erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat.  Dieses sogenannte Vorbenutzungsrecht setzt voraus, dass der Erfindungsbesitz als Erfindungsgedanke erkannt, redlich erlangt und betätigt worden ist. Als erforderliche Betätigungshandlung kann auch eine einmalige Handlung (bspw. einmaliges Herstellen/Anbieten o. ä.) als ausreichend angesehen werden, sofern die Betätigungshandlung die Ernsthaftigkeit einer gewerblichen Nutzungsabsicht in die Tat umsetzt und jedenfalls auch im eigenen Interesse erfolgt. In persönlicher Hinsicht beschränkt sich das Vorbenutzungsrecht auf den Betrieb, in dem es entstanden ist, und in sachlicher Hinsicht regelmäßig auf den Entwicklungsstand, den die Erfindung zum Zeitpunkt der Anmeldung des Patents aufwies. Eine Weiterentwicklung oder Modifikation der Erfindung, die über den Umfang, der über die das Vorbenutzungsrecht begründende Benutzung hinausgeht, ist dem Vorbenutzungsberechtigten regelmäßig verwehrt und begründet eine bei entsprechender Vermarktung eine Patentverletzung.

Ob eine Patentverletzung oder eine zulässige Ausübung des Vorbenutzungsrechts anzunehmen ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Hierbei kann auch eine Würdigung der schutzwürdigen Interessen des Vorbenutzers hinsichtlich bereits getätigter Entwicklungsinvestitionen und der Reichweite der Rechte des Patentinhabers vorzunehmen sein.

Auch im Designrecht gibt es ein Vorbenutzungsrecht. Aber Achtung: Im Markenrecht gibt es kein Vorbenutzungsrecht. Das kann dazu führen, dass einem Unternehmen langjährige die Nutzung  einer Marke untersagt werden kann durch eine erst später angemeldete Marke eines Wettbewerbers. Dann hilft nur der Nachweis, dass die Markenanmeldung bösgläubig erfolgte. Doch dieser Nachweis ist schwer zu führen.

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