Erfahren Sie in diesem Artikel, warum durch Produktfotos vor Tapeten, Kunstwerken oder anderen Gegenständen die Gefahr einer Markenschutzverletzung droht.
Chaosamran_Studio, Adobe Stock
Unternehmen können ihre designerischen Innovationen durch verschiedene Designschutzrechte vor Nachahmung schützen.
Für einen Schutz in Deutschland kann die Registrierung eines „eingetragenen Designs“ beantragt werden. Für einen EU-weiten Schutz steht das sogenannte „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ zur Verfügung. Auch die Anmeldung eines Internationalen Designs für einen Designschutz außerhalb der EU ist möglich.
Am 14.03.2024 hat das EU-Parlament für eine Modernisierung des Designrechts in der EU gestimmt. Wann die Regelungen in Kraft treten, ist noch unbekannt. Da das Gesetzgebungsverfahren jedoch abgeschlossen ist, wird mit einer baldigen Umsetzung gerechnet. Es ist Zeit für Unternehmen, denen Designschutz wichtig ist, sich mit den neuen Regelungen zu befassen.
Zunächst wird aus dem altmodischen Wort-Ungetüm „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ nun das „Unionsdesign“. Während das für den rechtlichen Schutz unerheblich ist, führt jedoch die Neudefinition der Begriffe „Design“ und „Erzeugnis“ dazu, dass der Schutzgegenstand erweitert wird.
Es wird möglich sein, die Bewegung der Merkmale und ihren Übergang in andere Erscheinungsformen durch Animationen darzustellen und mit der Anmeldung einzureichen. Bisher konnten nur Darstellungen einzelner Positionen eines Bewegungsablaufes eingereicht werden (z.B. ein Klapphandy in zugeklapptem und in aufgeklapptem Zustand). Zwischenpositionen waren somit nicht unmittelbar geschützt.
Erzeugnisse können zukünftig in ihrer physischen, aber auch in ihrer digitalen Form angemeldet werden. Damit sollen Erscheinungsformen digitaler Räume oder Gegenstände (z.B. in Computerspielen) designfähig werden.
Die neue Richtlinie lässt auch Designschutz für Objekte des Metaverse oder NFT-Objekte (digitale Besitzurkunde zu Bildern und Videos) vor. Auch wenn der Rechtsrahmen dazu nun gesetzt ist, wird sich erst zeigen müssen, welche Designs dabei eine Rolle spielen werden.
Der Rechtsschutz wird insoweit erweitert, als die Verbotsrechte aus dem geschützten Design um „das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines [designverletzenden] Erzeugnisses … zu ermöglichen.“ erweitert werden. Damit soll eine Schutzlücke betreffend die Versendung von 3 D-Druck-Dateien für geschützte Designs geschlossen werden. Der Versand der Dateien war selbst nicht ohne weiteres als Designverletzung untersagt. Der Schutz wird insoweit deutlich erweitert. Auch der reine Transit von Designkopien kann nun ausdrücklich untersagt werden, selbst wenn die Ware in der EU nicht ausgeladen wird.
Die neuesten Entwicklungen im Zusammenhang mit Designs, das durch KI erzeugt wurde, finden allerdings noch keine Berücksichtigung. So kann es sehr problematisch sein, festzustellen, wer welchen Beitrag zum Design geleistet hat und wem welche Rechte daran zustehen.
Neu ist das Eintragungssymbol Ⓓ, das in Anlehnung an © für Copyright und ® für eingetragene Marken über die Eintragung informieren soll.
Diese und weitere Änderungen sollten bereits jetzt in der Designschutzstrategie der Unternehmen berücksichtigt werden.