Eine Lampe vor einer Designertapete

Jodie Johnson | Canva

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Recht
13.06.2024

Vorsicht bei Werbefotografie

Erfahren Sie in diesem Artikel, warum durch Produktfotos vor Tapeten, Kunstwerken oder anderen Gegenständen die Gefahr einer Markenschutzverletzung droht.

Autor: Marco Hoffmann

Unternehmen stellen ihre Produkte häufig in einem Umfeld mit positiver Ausstrahlung dar. Eine Leuchte wird vor einer schönen Tapete oder ein Möbelstück wird vor einem schönen Gemälde fotografiert. So weit, so normal.

Doch was ist, wenn die Tapete oder das Gemälde rechtlich geschützt sind? Der Gestalter einer Tapete kann über ein eingetragenes Design verfügen und ein Bild kann urheberrechtlich geschützt sein. In so einem Fall kann es zum Streit kommen.

Tatsächlich hat eine kanadische Firma zahlreiche Vermieter von Ferienwohnungen abgemahnt, die im Internet Fotos von Räumlichkeiten zeigten und dabei auch eine rechtlich geschützte Tapete abbildeten. Der Vorwurf lautete, dass die geschützte Tapete unerlaubt für gewerbliche Zwecke genutzt worden sei. Die Rechteinhaberin hat auch sogar vor dem Landgericht Köln Recht bekommen. Dagegen sind das Oberlandesgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht Düsseldorf der Auffassung, dass der Erwerb der Tapete das Recht einschließe, die Tapete auch zu fotografieren und in Inseraten zu zeigen. Eine höchstrichterliche Klärung steht allerdings noch aus.

Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2015 entschieden, dass ein als Dekoration angebrachtes Gemälde in einem Möbelkatalog urheberrechtlichen Schutz genießt und dass die Katalogverbreitung untersagt werden kann, wenn das Gemälde nicht ausnahmsweise „unwesentliches Beiwerk“ ist. Die Abgrenzung ist schwierig und unterliegt einem Interpretationsspielraum.

Es kommt immer wieder vor, dass Rechte Dritter bei bildlichen Wiedergaben betroffen sind. Bei Personenfotos ist grundsätzlich eine Zustimmung erforderlich, wobei nicht nur das Persönlichkeitsrecht, sondern auch das Datenschutzrecht zu beachten ist.

Einen Grenzfall besonderer Art hat nun der BGH entschieden. Mercedes-Benz hat eines seiner Fahrzeuge vor einem Learjet abgebildet, auf dessen Leitwerk wiederum das Luftfahrzeugkennzeichen zu sehen war. Es war zu klären, ob darin eine Persönlichkeitsverletzung der Besitzerin des Flugzeugs zu sehen ist. Der BGH entschied: „Die nach der Lebenserfahrung fernliegende Möglichkeit, dass Betrachter eines Werbefotos, auf dem neben dem beworbenen Produkt (hier: ein PKW-Modell) ein Flugzeug zu sehen ist, durch eine Internetrecherche anhand der auf dem Foto sichtbaren, für sich genommen nicht als namensmäßig erkannten Buchstabenfolge (hier: das auf dem Leitwerk des Flugzeugs abgebildete gesetzlich vorgeschriebene Luftfahrzeugkennzeichen) die Identität des Halters des Flugzeugs ermitteln könnten, stellt keine dem Werbenden zuzurechnende Verwendung des Namens des Halters dar.“

Diese Entscheidung ist stark einzelfallbezogen und schafft auch keine umfassende Klarheit. Im Zeitalter der Digitalfotografie und der Internetwerbung sind Fotos schnell erstellt und auch verbreitet. Schnell ist es passiert, dass Personen, personenbezogene Daten oder geschützte Gegenstände oder Kennzeichen mit „eingefangen“ werden. Da auch Rechtsverstöße heute mittels Webcrawlern usw. schnell ermittelt werden können, sollte vorher eine ausreichende Abklärung der Risiken erfolgen. Denn wenn ein Verstoß angenommen wird, sind die Folgen oft unverhältnismäßig teuer.

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Marco Hoffmann

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