Zwei Frauen in einem Beratungsgesprächen über Finanzen

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Themen

17.06.2024

Erfolge der politischen Arbeit: Steuern und Finanzen

Investitionsprämie für Investitionen in den Klimaschutz

Die Investitionsprämie in Höhe von 15 Prozent des Investitionsvolumens als Teil des Wachstumschancengesetzes ist ein dringend benötigter Impuls, um Unternehmen bei der nachhaltigen Transformation ihrer Geschäftsmodelle zu entlasten. Vor dem Hintergrund der ehrgeizigen Klimaziele kann die Investitionsprämie in der derzeitigen Ausgestaltung aber nur als erster Schritt verstanden werden. Die aktuelle Beschränkung auf Investitionen für den Klimaschutz ist zudem zu kritisieren. So sollte die Prämie auf alle oder zumindest auch auf Digitalisierungsinvestitionen ausgeweitet werden.

Der BVMW hat sich mit einer Stellungnahme ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht und fordert seit langem steuerliche Anreize für private Investitionen. Nachdem das Wachstumschancengesetz vorerst durch den Bundesrat gestoppt wurde, setzen wir uns weiter für eine Ausweitung der angedachten Investitionsprämie ein. Ziel der Bundesregierung sollte die Umsetzung der im Koalitionsvertrag verankerten „Superabschreibung“ für investive Ausgaben von Unternehmen sein. Die vom BVMW lange geforderten steuerlichen Anreize für private Investitionen wurden nur teilweise im Gesetzesentwurf berücksichtigt.

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Verlustverrechnung und Verlustrücktrag

Damit der deutsche Mittelstand aus der Rezession herauskommt und sich von dessen negativen wirtschaftlichen Folgen erholt, ist eine Ausweitung und Anpassung des Verlustrücktrags sinnvoll und sofort liquiditätswirksam. Der Grundsatz, dass sich die Besteuerung an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu orientieren hat, ist keine Einbahnstraße. Er hat im Gewinn- und Verlustfall gleichermaßen zu gelten. Während der Gesetzgeber penibel darauf achtet, Gewinne nicht unversteuert zu lassen, wird die Verlustverrechnung höchst stiefmütterlich behandelt.

Im Entwurf eines vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise wurde dieser Vorschlag aufgegriffen und die Verlustverrechnung sowie der Verlustrücktrag erweitert. Nachdem es im Rahmen des bundespolitischen Konjunkturprogramms bereits in den Jahren 2020 und 2021 zu einer temporären Ausweitung des Verlustrücktrags gekommen ist, wurde diese Regelung abermals ausgeweitet und bis Ende 2023 verlängert. Mit dem Wachstumschancengesetz soll der Verlustrücktrag auf drei Jahre ausgeweitet werden und die Betragsgrenzen bis 2026 auf zehn bzw. 20 Millionen (Ehegatten) angehoben werden. Darüber hinaus fordern wir, dass der Verlustrücktrag passgenau gesteuert werden kann, damit der Grundfreibetrag und Sonderausgaben nicht durch einen in der Höhe nicht beeinflussbaren Verlustrücktrag verpuffen.

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Option zur Körperschaftsteuer und Thesaurierungsbegünstigung

Die ungleiche Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften wurde zuletzt 2008 mit der Einführung der Thesaurierungsbegünstigung behandelt. Die Regelung hat sich aufgrund der komplexen Ausgestaltung als praxisuntauglich erwiesen. Am 30.06.2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) verkündet, das zu Beginn des Jahres 2022 in Kraft getreten ist. Damit wird in Deutschland erstmals ein steuerliches Optionsmodell eingeführt, für das sich auch der BVMW seit langem einsetzt. Mit dem Wachstumschancengesetz sollen nun alle Personengesellschaften die Möglichkeit erhalten, ihre Körperschaftssteuer zu optieren. Dies soll insbesondere bei mittelständischen Personengesellschaften und Familienunternehmen zu verbesserten steuerlichen Rahmenbedingungen führen.

Auch wenn die Einführung eines solchen Optionsmodells bereits als Erfolg verbucht werden kann, sieht der BVMW flankierenden Handlungsbedarf. Für das Gelingen der Reform ist eine praxisnahe Ausgestaltung des Optionsrechts elementar, weshalb kleine und mittlere Unternehmen nicht durch einen überbordenden Formalismus abgeschreckt werden. Darüber hinaus fordert der BVMW, dass die längst überfällige Weiterentwicklung der Thesaurierungsbegünstigung endlich verfolgt wird. Wir fordern eine Senkung der Unternehmenssteuerbelastung für thesaurierte Gewinne auf maximal 25 Prozent. Zudem sollte die Gewerbesteuer voll auf die Einkommenssteuer anrechenbar sein.

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Ersatzlose Streichung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag war ursprünglich dafür vorgesehen, die Wiedervereinigung voranzutreiben und Investitionen in den neuen Bundesländern zu fördern. Dass der Soli auch über 30 Jahre nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit und dem Auslaufen des Solidarpaktes II Ende 2019 in Teilen immer noch erhoben wird, lässt sich schlichtweg nicht mehr rechtfertigen.

Der BVMW setzt sich seit langem für die ersatzlose Streichung des Solidaritätszuschlags ein, weshalb das seit 2021 geltende Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags zwar als kleiner Erfolg gewertet werden kann, aber aufgrund der zu niedrig gewählten Freigrenzen für viele Unternehmerinnen und Unternehmer keine Wirkung entfaltet, da insbesondere Inhaber mittelgroßer Unternehmen von der Steuerentlastung nichts merken. Ferner sind Kapitalgesellschaften von der Entlastung grundsätzlich ausgeschlossen und mithin die Verlierer der Reform. Der Gesetzgeber hat insbesondere auch im Hinblick auf die zusätzlichen finanziellen Belastungen vieler Unternehmen durch die Coronapandemie eine Chance verpasst, für eine dringend benötigte Entlastung zu sorgen.

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA)

Die degressive Abschreibung für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist zur Stärkung von Investitionen der Privatwirtschaft maßgebend. Auch wenn sich die Abschreibungsdauer des Wirtschaftsgutes nicht verändert, weist diese Abschreibungsform gegenüber der linearen Abschreibung aus steuerlicher Sicht einen großen Vorteil auf. So kann in den Anfangsjahren ein höherer Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden, was Investitionen erleichtert und für zusätzliche Liquidität in den Unternehmen sorgt.

Die vom BVMW für den deutschen Mittelstand geforderte Wiedereinführung wurde bereits im zweiten und vierten Coronasteuerhilfegesetz aufgegriffen und für die Jahre 2020, 2021 und 2022 befristet ermöglicht. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wird diese Thematik erneut aufgenommen und die bestehende Befristung verlängert. So soll die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2024 hergestellt oder angeschafft werden, in Anspruch genommen werden können. Der BVMW wird sich auch weiterhin für eine Entfristung stark machen. Bei der AfA handelt es sich nicht um eine steuerliche Subvention, sondern lediglich um eine andere Berechnungsmethodik, die aus unserer Sicht durchaus fachlich zu begründen ist. Der tatsächliche Werteverzehr eines Wirtschaftsguts ist in den ersten Jahren nach der Anschaffung deutlich höher als im weiteren Zeitverlauf.

Entfristung und Erhöhung der Homeoffice-Pauschale für Beschäftigte

Infolge der Coronapandemie mussten viele Beschäftigte ins Homeoffice ausweichen und provisorisch einen Arbeitsplatz herrichten. Da viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht über ein eigenes steuerlich absetzbares Arbeitszimmer verfügen, wurde eine ursprünglich auf die Jahre 2020 bis 2022 befristete Homeoffice-Pauschale eingeführt. Für jeden Tag, den die Beschäftigten im Homeoffice verbracht haben, konnten sie 5 Euro im Rahmen der eigenen Werbungskosten geltend machen, bis zu einem Maximalbetrag von 600 Euro im Jahr.

Nachdem die Homeoffice-Pauschale ursprünglich nur für die beiden genannten Jahre gelten sollte, war schon im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung der Wille zu erkennen, diese Befristung nochmals auszuweiten und die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Pauschale zu verlängern. Seit 2023 ist die Homeoffice-Pauschale entfristet und fest im Steuerrecht verankert. Auch der Tagessatz wurde angepasst und auf sechs Euro erhöht. Auch der BVMW plädierte dafür, eine solche Entfristung vorzunehmen. Darüber hinaus forderte der BVMW, anstatt einer Tagesberechnung eine einheitliche Gesamtpauschale zu ermöglichen, um so einen unnötigen administrativen Aufwand sowohl der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung zu vermeiden.

Gerechtigkeit im Steuerwettbewerb

Der Umstand, dass einige internationale Großkonzerne nur einen Bruchteil ihres nominellen Steuersatzes auch tatsächlich abführen, ist offenkundig. Auch wenn deutsche Unternehmen unter den Steuervermeidern eine Ausnahme darstellen, ist die Problematik hoch aktuell. Schließlich verfügen die meisten mittelständischen Unternehmen weder über das notwendige Budget, noch über die strukturellen Voraussetzungen, um entsprechende Steuersparstrategien zu adaptieren. Im Ergebnis beschert ihnen der internationale Flickenteppich steuerrechtlicher Vorschriften einen erheblichen Nachteil im Wettbewerb mit den großen Konzernen.

Der BVMW plädiert schon lange dafür, dass die Mitgliedsstaaten der EU gemeinsam gegen eine solche Bevorteilung vorgehen und eine faire Verteilung der Steuerlast über alle Größenklassen hinweg gewährleisten. Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung beschlossen. Einerseits soll eine Neuverteilung der Besteuerungsrechte vorgenommen werden, während darüber hinaus eine globale effektive Mindeststeuer von 15 Prozent eingeführt wird. Betroffen sind alle Großkonzerne mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro davon betroffen, was nach Expertenschätzungen rund 7.000 bis 8.000 Unternehmen betrifft.

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Entfall der Dry-Income Besteuerung

Dry-Income Besteuerung bezeichnet den Effekt, dass Beteiligungen als fiktives Einkommen auch dann besteuert werden, wenn aus der Beteiligung noch keine realen Einnahmen geflossen sind („dry“). Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde diese paradoxe Besteuerungspraxis ab 2024 aufgelöst und erst besteuert, wenn reale Einkommen an Beschäftigte abfließen. Zusätzlich wurde der jährliche Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen von 1.440 auf 5.000 Euro angehoben.

Der BVMW machte sich seit langem für die Abschaffung der Dry-Income Besteuerung stark. Die nun verabschiedeten Maßnahmen stellen eine Verbesserung für den Start-up-Standort Deutschland dar. Um international wettbewerbsfähig zu werden, fordern wir zudem, dass die Freibeträge auf 10.000 Euro angehoben werden und die Gewinne pauschal, angelehnt an die Abgeltungsteuer, mit 25 Prozent zum Zeitpunkt der tatsächlichen Realisation versteuert werden.

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