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Trotz der Pflicht zur Aufstellung einer Steuerbilanz, der viele KMU unterliegen, wird die dazugehörige Inventur oftmals nur stiefmütterlich behandelt.
Kenntnisse über die gesetzesgemäße Durchführung sollten zum Basiswissen gehören.
Während Kapitalgesellschaften grundsätzlich zur Bilanzierung verpflichtet sind, müssen auch gewerbetreibende Einzelunternehmer und Personengesellschaften – soweit sie nicht ohnehin schon nach handelsrechtlichen Grundsätzen zur Buchführung verpflichtet sind – eine Steuerbilanz aufstellen, wenn der Umsatz 600.000 Euro oder der Gewinn 60.000 Euro überschreitet. Für Zwecke der Bilanzierung sind alle Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens im Sinne einer periodengerechten Gewinnabgrenzung zum Bilanzstichtag mengen- und wertmäßig korrekt auszuweisen. Während das Anlagevermögen bereits beim Zugang verzeichnet wird und Banksalden, Wertpapiere und Forderungen auf Belegbasis quantifiziert werden können, bedarf es insbesondere für die Ermittlung der Vorräte einer tatsächlichen körperlichen Bestandsaufnahme durch Messen, Zählen und Wiegen – der sogenannten Inventur.
Die Inventur hat grundsätzlich zum oder innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen. Daneben ist auch eine zeitverschobene oder permanente Inventur unter der Voraussetzung möglich, dass durch Rechen-, Überprüfungs- und Dokumentationsverfahren ein vollständiger und ordnungsgemäßer Vermögensausweis zum Bilanzstichtag sichergestellt ist. Vereinfachungshalber können Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die regelmäßig ersetzt werden und für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, mit einem Festwert angesetzt werden. Dieser ist jedenfalls alle drei Jahre durch eine tatsächliche Bestandsaufnahme zu überprüfen. Fertige und unfertige Erzeugnisse sind zum Bilanzstichtag mit den Herstellungskosten anzusetzen, deren Berechnung aus Nachweisgründen gut dokumentiert werden sollte.
Die konkrete Ausgestaltung der Inventur ist abhängig von Betrieb und Branche. Für die Praxis gilt, dass die Inventur keinesfalls stiefmütterlich behandelt werden sollte. Eine nicht oder nur mangelhaft durchgeführte Inventur stellt einen Buchführungsfehler und mithin eine Schwachstelle für jede Betriebsprüfung dar, die das Finanzamt zur Schätzung ermächtigt und im schlimmsten Fall eine Steuerstraftat begründen kann.