Rechtsanwalt Klaus Ruppert, Bad Nauheim

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22.02.2019

Die Familiengesellschaft: Privatvermögen erhalten und verwalten

Malu Schäfer-Salecker
Auch Unternehmer werden älter und haben mit einer erfolgreichen unternehmerischen Entfaltung einiges an Privatvermögen in Form von Immobilien und Kapitalvermögen bilden können. Dann wird oft die Frage gestellt, ob eine Schenkung eines Teils der Vermögenswerte an die Kinder schon zu Lebzeiten sinnvoll sein könnte, auch um das Vermögen weitgehend von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu entlasten.

I. Ausgangssituation

Auch Unternehmer werden älter und haben mit einer erfolgreichen unternehmerischen Entfaltung einiges an Privatvermögen in Form von Immobilien und Kapitalvermögen bilden können. Dann wird oft die Frage gestellt, ob eine Schenkung eines Teils der Vermögenswerte an die Kinder schon zu Lebzeiten sinnvoll sein könnte, auch um das Vermögen weitgehend von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu entlasten.

Das aus dem Unternehmen erwirtschaftete Familienvermögen soll aber auch über mehrere Generationen in der eigenen Familie erhalten werden, so der Wunsch vieler Unternehmer.

II. Leitgedanken des privaten Familienvermögens

Die Ziele für ein solches generationenübergreifenden Familienvermögens wird dann oft wie folgt formuliert:

  1. Das Vermögen soll langfristig erhalten bleiben und nicht verprasst werden.
  2. Kinder sollen am Vermögensertrag teilhaben aber nicht am Vermögen.
  3. Die Entscheidungen zur Vermögensverwaltung bleiben bei den „Eltern“.
  4. Das Risiko innerhalb der Familien durch „Einheirat!“ soll reduziert werden.
  5. Die Schenkungsteuer soll vermieden oder minimiert werden.
  6. Bei Immobilien soll keine Grunderwerbsteuer anfallen.
  7. Kinder sollen nach und nach das Vermögen erhalten.
  8. Die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Immobilien soll gesichert sein.
  9. Das Vermögen soll gemeinsam erhalten werden.
  10. Enkel sollen eingebunden werden können ohne erbschaftsteuerliche Belastung.
  11. Eine feste Gestaltung - Gesellschaft - erleichtert die Verwaltung

III. Probleme einer Schenkung

Für die Schenkung an Minderjährige bedarf es eines Ergänzungspflegers bezüglich der Immobilien, da Immobilien auch mit Pflichten belastet sind. Volljährige Kinder könnten das geschenkte Vermögen jederzeit verkaufen und das Geld verschwenden. Der Übergang des Geschenkten auf „Eingeheiratete“ muss bedacht werden.

Ein Teil der Konflikte aus Schenkungen lässt sich vermeiden, wenn man zu der weit verbreiteten Gestaltung greift, die Immobilien gegen Nießbrauchvorbehalt an die Kinder zu übertragen. Damit bleiben aber die Erträge bei den Eltern und die Kinder haben nichts davon, außer dem zivilrechtlichen Eigentum. Ein tatsächlicher Vermögenstransfer findet nicht statt.

Positive steuerliche Effekte, die sich dadurch ergeben, dass die Mieteinkünfte bei den Kindern niedriger besteuert werden, können nicht erzielt werden. Ein Zusammenhalt des Familienvermögens ist ebenso wenig möglich, da die Immobilien nicht den Kindern gemeinsam gehören sondern jedem für sich.


IV. Gemeinsames Vermögen als Lösungsansatz

Der einfachste Weg, ein Vermögen zusammenzuhalten, besteht darin, dass dieses allen gemeinsam gehört. Das Vermögen ist entweder gesamthänderisch gebunden (Personengesellschaft), oder gehört einer Kapitalgesellschaft, an der die Familienmitglieder beteiligt sind. Das Vermögen gehört dann nicht unmittelbar dem einzelnen Familienmitglied sondern einer Gesellschaft. Nicht der Gesellschafter bestimmt, ob Vermögenswerte verkauft oder auch gekauft werden, sondern die Geschäftsführung der Gesellschaft. Das einzelne Familienmitglied kann in diesem Fall nur noch über seinen Gesellschaftsanteil verfügen. Aber auch dies lässt sich soweit regeln und einschränken, dass der Bestand des Familienvermögens als solches nicht gefährdet ist.

Zu klären ist, welche Gesellschaftsform für ein Familienvermögen die richtige ist.


V. Steuerliches Privatvermögen als zentrale Vorgabe

Insbesondere bei Immobilienvermögen spielt die steuerliche Klassifizierung der Vermögensart eine sehr große Rolle. Immobilien im Privatvermögen genießen bis zum heutigen Tage ein für uns Deutsche selbstverständliches Privileg, dass viele andere Länder nicht kennen. Immobilienbesitzer können auf das Gebäude Abschreibungen geltend machen, selbst dann, wenn von vornherein feststeht, dass die Immobilie keine Wertminderung sondern eine Wertsteigerung erfahren wird. Verbleibt das Immobilienvermögen mindestens zehn Jahre im Privatvermögen, ist der erzielte Gewinn bei einer Veräußerung steuerfrei und zwar unabhängig vom Wert.

Dieses Privatvermögensprivileg gilt auch für Familien-Immobilien-Vermögen und kann sich im späteren Verlauf durch sinnvolle Vermögensumschichtungen auszeichnen. Dieses Privileg gilt nur für Privatvermögen. Deswegen scheiden alle Gesellschaftsformen aus, bei denen kraft Rechtsform Betriebsvermögen vorliegt. Somit kommen in der Regel Kapitalgesellschaften nicht in Betracht.


VI. Die Familien-GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine einfache Form um Vermögen gesamthänderisch in einer Gesellschaft zu binden. Die Gründung einer GbR bedarf keiner Eintragung in einem öffentlichen Register und die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages kann sehr individuell vorgenommen werden. Der Gesellschaftsvertrag ist privatschriftlich, er bedarf in der Grundform keiner notariellen Beurkundung. Die GbR ist inzwischen auch grundbuchfähig, sodass frühere Hindernisse diesbezüglicher Art nicht mehr vorhanden sind. Soweit die GbR rein vermögensverwaltend tätig ist, bleibt ihr das Steuerprivileg bei Immobilienvermögen erhalten.

Dieses Risiko der teilweisen Gewerblichkeit ist im Auge zu behalten. Es kann schon dann entstehen, wenn das Mehrfamilienhaus mit einer Photovoltaik-Anlage versehen wird, mit der Strom verkauft wird. In diesem Fall muss für diese Stromerzeugung eine zweite, gewerbliche Familien-GbR unterscheidbar gebildet werden.

1. Der GbR Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag der Familien-GbR wird so gestaltet, dass die oben formulierten Leitgedanken des Familienvermögens zum Ausdruck kommen. Das Elternehepaar behält automatisch das Sagen, solange es über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt. Auch wenn die Mehrheitsverhältnisse zugunsten der Kinder verschoben werden, lässt sich die alleinige Geschäftsführungskompetenz der Eltern fortführen. So können die Stimmrechte abweichend von den Kapitalanteilen geregelt werden und die Geschäftsführung exklusiv dem den Eltern übertragen werden, zum Beispiel mit der Maßgabe, dass dies nur mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen oder mehr geändert werden kann.

2. Die Steuern

Das Privileg der Grunderwerbsteuerfreiheit bei Übertragungen zwischen Ehegatten und Verwandten in gerader Linie bleibt auch im Gesamtverbund der GbR erhalten.
Die erbschaftsteuerlichen Rahmenbedingungen sind prinzipiell die gleichen wie bei einer Übertragung von Einzelwerten. Überträgt das Elternehepaar zehn Jahre nach Gründung der Familien-GbR zum Beispiel weitere 20 % der Anteile unentgeltlich auf die Kinder, so gelten hierfür die gleichen Bewertungsregeln und auch die Freibeträge, die neuerlich genutzt werden können.

3. Die Anteile

Die Gesellschafter der GbR können nicht frei über ihre Anteile verfügen, sondern bedürfen hierzu der Zustimmung der anderen Familienmitglieder, denen im Übrigen das Recht zusteht, den Anteil selbst zu übernehmen, bevor er an fremde Dritte geht.
Notwendig ist, im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, dass der zukünftige Ehepartner des eines Gesellschafters besondere ehevertragliche Vereinbarungen treffen muss, damit das Vermögen in der Linie der Familie erhalten bleibt. Ein Nachteil der GbR besteht nun allerdings darin, dass alle Familienmitglieder als Gesellschafter uneingeschränkt haften, weshalb über haftungsbefreiende Gesellschaftsformen nachgedacht werden sollte.


VII. Die Familien-KG (Kommanditgesellschaft)

Eine Kommanditgesellschaft kann ebenso wie eine GbR rein vermögensverwaltend tätig sein und erzielt steuerlich Privateinkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Sie kommt daher als Alternative zur GbR in Betracht.
Die Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens einem voll haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einem beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditist). Der Kommanditist haftet nur mit seiner Einlage. Eine Familien-KG könnte beispielsweise so aussehen, dass der Vater der Komplementär ist, während die Ehefrau und die Kinder als Kommanditisten beteiligt werden. Vermögens- und Gewinnverteilung sind frei gestaltbar, sodass mit einem sonst nicht notwendigen festen Kapitalanteil des Komplementärs seine Quote am Vermögen und am Gewinn definiert werden kann.

Ein nicht zu unterschätzender Vorteil einer Familien-KG ist, dass sie im Handelsregister eingetragen ist und im Rechtsverkehr als eigene „Rechtsperson“ auftreten kann. Obwohl es sich um eine private Vermietung und Verpachtung handelt, erscheint die Familien-KG gegenüber Mietern, Banken und sonstigen Geschäftspartnern als professionelle Gesellschaft.


VI. Die Familien GmbH & Co. KG

Eine GmbH & Co. KG könnte sinnvoll sein, wenn die Beteiligten nur beschränkt haften wollen. Dies wird durch die GmbH & Co. KG erreicht, bei der der haftende Komplementär eine GmbH ist, die lediglich mit ihrem Mindestkapital von Euro 25.000 haftet.
Zwei Gesellschaften entstehen, eine GmbH, die als Komplementärin haftet und eine KG mit den Familienmitgliedern als Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG sollte vorsehen, dass ein Kommanditist - z.B. der Vater - zur Geschäftsführung befugt ist und somit zum geschäftsführenden Kommanditisten befördert wird. Da er gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, kann er sich aussuchen, ob er als Vertreter der Komplementärin die Geschicke der GmbH & Co. KG leitet oder als geschäftsführender Kommanditist. Die GmbH & Co. KG ist nicht gewerblich tätig sondern vermögensverwaltend weshalb kaum steuerliche Nachteile zu befürchten sind.


VI. Fazit

Die Familiengesellschaft ist ein sinnvolles Instrument zur langfristigen Sicherung von Privatvermögen mit steuerlichem Optimierungspotential.

Die Wahl der Rechtsform und die entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sind die wesentlichen Überlegungen. Um diese Fragen zu klären, bedarf es einer Analyse nicht nur des Vermögens, sondern auch der familiären Verhältnisse.


Klaus Ruppert, Anwaltshaus Bad Nauheim

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