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Mittelstand aktuell, Aufgang in der Reichstagskuppel

Januar 2019

2019 bringt zahlreiche Änderungen für mittelständische Betriebe mit sich. Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

2019: Das ändert sich für Ihr Unternehmen

Neuer Mindestlohn, Entlastungen bei der Arbeitslosenversicherung und die Einführung der Brückenteilzeit – 2019 bringt zahlreiche Änderungen für mittelständische Betriebe mit sich. Hier finden Sie die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Laut der Unternehmerumfrage des BVMW befürchtet der Mittelstand eine Rezession.

Umfrage: Mittelstand befürchtet Rezession

Mehr als jeder zweite Mittelständler befürchtet, dass Deutschland in diesem Jahr in die Rezession abgleiten könnte. Ganze 92 Prozent haben Schwierigkeiten, offene Positionen zu besetzen, und bei der Europawahl würde die SPD lediglich 3,5 Prozent erzielen. Diese und weitere spannende Ergebnisse brachte die Unternehmerumfrage des BVMW hervor.

Ihre Nachhaltigkeit wird gefördert!

Zur Verringerung des Endenergieverbrauchs und zur Reduzierung der CO2- Emissionen fördert das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien für Prozesswärme. Das Förderangebot unterstützt Sie durch zinsgünstige Kredite der KfW in Verbindung mit Tilgungszuschüssen aus Mitteln des BMWi.

Unsere Roadshow zeigt, wie Sie Personalmanagement effizienter gestalten.

Personal digital – besuchen Sie unsere Roadshow

Sie wollen Ihr Personalmanagement effizienter gestalten? Dann besuchen Sie unsere Veranstaltungsreihe „_Personal digital – smarte Lösungen, starker Mittelstand“. An bundesweit sieben Standorten zeigt Ihnen die Roadshow, wie Sie Ihre Personalprozesse mit wenig Aufwand digitalisieren. Veranstaltet wird die Roadshow von _Gemeinsam digital zusammen mit Agenda Informationssysteme und dem BVMW.

Der BVMW vergibt Freikarten für Europas größte Energiemesse.

Freikarten für Europas größte Energiemesse

Erleben Sie die größte Energiemesse Europas: Vom 5. bis 7. Februar werden auf der "E-world energy&water 2019" in Essen innovative Lösungen für die Energieversorgung der Zukunft vorgestellt. Der BVMW bietet seinen Mitgliedern hierfür eine limitierte Anzahl an Freikarten an. Nutzen Sie einfach unseren Aktionscode: BVMW-EW19

_Gemeinsam digital, dem Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin, wird zwei weitere Jahre vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert.

_Gemeinsam digital in das neue Jahr starten

So fängt das Jahr gut an: _Gemeinsam digital, das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin, wird zwei weitere Jahre bis 2021 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert und zukünftig um das Schwerpunktthema Fintech erweitert. Darüber hinaus gibt es wieder Veranstaltungen zu praxisnahen Themen, wie Design Thinking oder Blockchain.

So managt man Informationen richtig

Bei Brand- oder Wasserschäden erwarten Kunden eine rasche Behebung und Sanierung. Umso wichtiger ist es, dass das Schadensmanagement reibungslos funktioniert. Wie dieses optimiert und nahezu papierlos umgesetzt werden kann, zeigt ein neues Praxisprojekt von _Gemeinsam digital, dem Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin.

Angebot des BVMW-Partners BEV Energie.

Mittelständische Unternehmen haben hohes Einsparpotenzial bei ihren Energiekosten. Den richtigen Partner hierfür haben Sie mit „BEV Business Plus“ der BEV Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH. Mit den attraktiven Tarifen und dem kompetenten Kundenservice von „BEV Business Plus“ erzielen Sie sofort das gewünschte Ergebnis.

Portraitbild Dirk Jürgeleit

„Die Veranstaltungen des BVMW schaffen interessante Einblicke in neue Themenfelder und geben zusätzliche Impulse für unser Unternehmen. Der persönliche Erfahrungsaustausch mit Mitgliedern auf Netzwerktreffen sowie im Wirtschaftssenat macht große Freude und bildet eine wertvolle Kontaktplattform für die tägliche Arbeit."

Dirk Jürgeleit, Geschäftsführer GIFAS ELECTRIC GmbH, Neuss (Nordrhein-Westfalen)

Steuern auf den Punkt

Steuern auf den Punkt

Die Experten aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus dem Bereich Steuern und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

Alles was Recht ist

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

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2019: Das ändert sich für Ihr Unternehmen

Neuer Mindestlohn, Entlastungen bei der Arbeitslosenversicherung und die Einführung der Brückenteilzeit – 2019 bringt zahlreiche Änderungen für mittelständische Betriebe mit sich. Hier finden Sie die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar von 8,84 Euro auf 9,19 Euro gestiegen. Dies entspricht einem Anstieg um 3,9 Prozent. Zum 1. Januar 2020 wird der Mindestlohn weiter auf 9,35 Euro angehoben. Beide Anstiege beruhen auf einem Vorschlag der Mindestlohnkommission und wurden von der Bundesregierung per Verordnung umgesetzt.

Höherer Beitragssatz in der Pflegeversicherung
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2019 auf 3,05 Prozent. Das entspricht einer Erhöhung um 0,5 Prozentpunkte. Arbeitgeber werden daher um 0,25 Prozent mehr belastet, da der Beitrag je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird.

Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Sozialversicherung wurden zum 1.1.2019 weiter erhöht. Die BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung stieg von 4.425 Euro auf 4.537,50 Euro im Monat. Die BBG in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung stieg ebenfalls. Die BBG West wurde für 2019 auf 6.700 EUR im Monat (bisher: 6.500 €) festgesetzt. In den neuen Bundesländern gilt 2019 die BBG Ost von monatlich 6.150 EUR (bisher 5.800 €).

Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ist zum 01. Januar von 3,0 auf 2,5 Prozent gesenkt worden. Für Arbeitgeber bedeutet das eine Entlastung um 0,25 Prozent.

Paritätische Verteilung in der Krankenversicherung
Die Zusatzbeiträge bei der gesetzlichen Krankenversicherung werden ab 2019 zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bezahlt. Diese Maßnahme schafft eine Entlastung für gesetzlich Versicherte in Milliardenhöhe. Entlastungen gibt es im Zuge dessen auch für Kleinselbstständige, die sich gesetzlich versichern wollen. Deren monatlicher Mindestbetrag wird auf 171 Euro halbiert.

Betriebliche Altersvorsorge: Pflichtarbeitgeberzuschuss
Ab 2019 sind Arbeitgeber zu einem Zuschuss in Höhe von 15 Prozent zur betrieblichen Altersvorsorge verpflichtet, wenn sie durch die Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Verpflichtend ist diese Regelung für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019. Ab 2022 gilt sie dann für alle bestehenden Verträge. In Tarifverträgen kann von dieser Regelung abgewichen werden.

Teilhabechancengesetz / Qualifizierungschancengesetz
Das Teilhabechancengesetz soll neue Chancen für Langzeitarbeitslose schaffen, in den Arbeitsmarkt zurückzufinden. So unterstützt die Bundesregierung fortan Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse, wenn sie Langzeitarbeitslose in ihrem Betrieb einstellen. Das Qualifizierungsgesetz soll sowohl für Arbeitslose als auch für Arbeitnehmer die Weiterbildungsmöglichkeiten verbessern und flexibilisieren.

Recht auf befristete Teilzeit
Seit dem 1. Januar besteht für Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit, die sogenannte Brückenteilzeit. Der Rechtsanspruch gilt für Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 45 Mitarbeitern. Durch die Brückenteilzeit erhalten Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit auf bestimmte Zeit zu reduzieren und anschließend wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, können demnach ihre Arbeitszeit für mindestens ein und höchstens fünf Jahre reduzieren.

Drittes Geschlecht
Seit Januar 2019 gibt es für Intersexuelle ein drittes Geschlecht. Dies ist auch für Unternehmer relevant, denn in Stellenanzeigen muss künftig neben "weiblich" und "männlich" auch "divers" stehen. Bei Verstößen gegen diese Vorgabe kann eine Strafe wegen Diskriminierung drohen.

Jahressteuergesetz
Die 2004 abgeschaffte Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte wurde zum 1. Januar 2019 wieder eingeführt.

Die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenüberlassung von extern aufladbaren Elektro- und Hybridfahrzeugen wird künftig halbiert, indem als geldwerter Vorteil 0,5 Prozent statt 1 Prozent des inländischen Listenpreises angesetzt wird, allerdings nur für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 gekauft oder geleast werden. Komplett neu hingegen ist die steuerliche Befreiung des geldwerten Vorteils einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads an den Arbeitnehmer.

Umsatzsteuer
Betreiber von elektronischen Marktplätzen werden verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen.

Höhere Lkw-Maut
Zum 1. Januar wurden die Mautgebühren erhöht. Insbesondere für schwere Lastwagen (18-Tonner) wird die Fahrt auf Autobahnen und Bundesstraßen teurer.

Energiesammelgesetz
Die Einspeisevergütung von Photovoltaik-Dachanlagen zwischen 40KW und 750KW wird Anfang des Jahres kräftig gesenkt. In mehreren Schritten sinkt sie von 10,36 Cent pro Kilowattstunde im Januar auf 9,87 Cent/kWh im Februar, auf 9,39 Cent/kWh im März und auf 8,90 Cent/kWh im April.

Neues Verpackungsgesetz
Seit dem 1. Januar gilt ein neues Verpackungsgesetz. Relevant ist dieses für Unternehmen, die Waren mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Deutschland vertreiben. Das Gesetz umfasst unter anderem die Pflicht, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einzutragen.

Steuern auf den Punkt

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Kristina Borrmann Kristina Borrmann

Rating und Bonitätsbewertung: Kennen und optimieren

Das Rating ist für Kapitalgeber ebenso relevant wie für Wirtschaftsauskunfteien (Creditreform, CRIF Bürgel, etc.), Lieferanten und Auftraggeber, die sich vor Kreditausfällen, Forderungsausfällen und Anfechtungsrisiken aus der Insolvenzordnung schützen möchten oder sicher gehen wollen, dass der Geschäftspartner liquide und kreditwürdig genug ist, Aufträge abarbeiten zu können. Wie ein Unternehmen geratet wird, wirkt sich auf dessen Kreditwürdigkeit, auf Finanzierungskonditionen und auf die Auftragslage aus. Unternehmer sollten ihr Rating und Bonitätsbewertungen daher proaktiv mitgestalten. Das Rating erfolgt auf der Grundlage harter wie auch weicher Faktoren und begleitet das Unternehmen unter Umständen bis zu zwölf Monate, so zum Beispiel die Zahlen zum Bilanzstichtag. Ein Blick auf die wesentlichen Kennzahlen, die ins Rating eingehen, ist also unerlässlich.

Nachfolgend werden die acht häufigsten für ein Ratingverfahren herangezogenen Kennzahlen beschrieben und grundsätzliche Verbesserungsmaßnahmen vorgestellt. Es gibt viele Möglichkeiten zur Verbesserung, wichtig ist jedoch, dass man sie rechtzeitig genug ergreift.

Eigenkapitalquote
Die Eigenkapitalquote ist eine der wichtigsten Quoten im Rating. Sie zeigt, wie hoch der Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital ist und lässt die finanzielle Stabilität des Unternehmens und die Unabhängigkeit gegenüber Fremdkapitalgebern interpretieren. Je höher die Eigenkapitalquote ist, desto niedriger wird das Ausfallrisiko des Unternehmens gesehen.

Anlagendeckungsgrade
Die Anlagendeckungsgrade geben Auskunft, inwieweit das Anlagevermögen durch das Eigenkapital (Anlagendeckungsgrad A) und durch langfristiges Kapital (Eigenkapital und Fremdkapital) gedeckt ist (Anlagendeckungsgrad B). Je geringer die Anlagenintensität ist, desto höher wird die Flexibilität angenommen, an liquide Mittel zu kommen und sich an Marktveränderungen anzupassen.

Gesamtkapitalrentabilität
Die Gesamtkapitalrentabilität gibt Auskunft über die Effizienz und Verzinsung des gesamten im Unternehmen eingesetzten Kapitals und darüber, ob das Fremdkapital eine ausreichende Produktivität erreicht. Hier spielen insbesondere Maßnahmen zur Bilanzsummenverkürzung und zur deutlichen Rentabilitätssteigerung eine Rolle.

Liquiditätskennzahlen
Die Liquiditätskennzahlen sollen die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zum Bilanzstichtag bewerten. Sie setzen miteinander ins Verhältnis die flüssigen Mittel zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten (Liquiditätsgrad 1), neben der Barliquidität des Liquiditätsgrades 1 zusätzlich die kurzfristigen Forderungen zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten (Liquiditätsgrad 2) und neben der Liquidität des Grades 2 zusätzlich noch die Vorräte zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten (Liquiditätsgrad 3).

Umsatzrentabilität
Die Umsatzrentabilität stellt den auf den Umsatz bezogenen Gewinnanteil dar und sagt aus, wie viel das Unternehmen mit 1 Euro Umsatz verdient hat.

Lieferantenziel
Das Lieferantenziel zeigt die durchschnittliche Inanspruchnahme von Lieferantenkrediten. Es wird davon ausgegangen, dass eine Erhöhung des Lieferantenziels auf eine Verschlechterung der finanziellen Situation hinzudeutet.

Working Capital
Das Working Capital ist die Differenz zwischen Umlaufvermögen und kurzfristigen Verbindlichkeiten. Ein positives Working Capital signalisiert, dass das gesamte Anlagevermögen und Teile des Umlaufvermögens durch langfristiges Kapital finanziert sind. Verbesserungsmöglichkeiten bestehen durch Umschuldung kurzfristiger in langfristige Verbindlichkeiten.

Schuldentilgungsdauer
Die Schuldentilgungsdauer gibt an, nach welcher Zeit das Unternehmen aus eigener Kraft imstande wäre, seine Schulden zu bezahlen und zeigt somit auf, wie stark es von seinen Kreditgebern abhängig ist. Verbessernde Maßnahmen bestehen hier im Lagerabbau, im Veräußern oder Outsourcing von Anlagevermögen und in den Bemühungen um ein verkürztes Kundenziel und somit verbessertes Debitorenmanagement.

Kristina Borrmann
SOLVENZNAVIGATION Berlin, Unternehmensberatung für Finanzkommunikation, Ratingoptimierung und Liquiditätsmanagement
www.solvenznavigation.com

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß Dr. Sebastian Krauß

Zinsabzug bei Immobilieninvestitionen

Wird die Anschaffung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie fremdfinanziert, können die Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd abgesetzt werden. Fraglich ist, ob die Zinsen auch nach der Veräußerung der Immobilie weiterhin als nachträgliche Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die Antwort hängt von der Verwendung des Veräußerungserlöses ab:

  • Schafft der Steuerpflichtige mit dem Erlös eine neue Immobilie an, ist das Darlehen der neuen Immobilie zuzuordnen. Die Darlehenszinsen sind bei den Einkünften aus der Vermietung der neuen Immobilie anzusetzen.
  • Schafft der Steuerpflichtige mit dem Erlös keine neue Immobilie und auch keine andere Einkaufsquelle an, ist die steuerliche Behandlung der Zinsen davon abhängig, ob der Erlös betragsmäßig ausreichen würde, um das Darlehen abzulösen. In diesem Fall sind die Zinsen unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige das Darlehen ablöst oder den Erlös einer anderweitigen privaten Verwendung zuführt, nicht mehr abzugsfähig. Unterschreitet der Erlös hingegen den Restdarlehensbetrag, sind die Zinsen auf den der Höhe nach nicht ablösbaren Darlehensbetrag weiterhin abzugsfähig.

Für die Praxis gilt, dass ein Veräußerungserlös entweder unter Beachtung möglicher Vorfälligkeitsentschädigungen zur Ablösung des Darlehens, welches mit der veräußerten Immobilie in Zusammenhang steht, oder zur Anschaffung eines neuen Einkünfteerzielungsobjekts verwendet werden sollte. Aus steuerlicher Sicht ist davon abzuraten, den Veräußerungserlös privat zu verwenden und die Anschaffung eines neuen Einkünfteerzielungsobjekts mit einem neuen Darlehen zu finanzieren.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Alles was Recht ist

Portrait von Marco Hoffmann Marco Hoffmann

Brexit: Worauf Schutzrechtsinhaber achten sollten

Ein ungeordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU tangiert Patente, Marken und Designs mit einheitlicher gemeinschaftsweiter Wirkung.

Um welche Rechte geht es?
Betroffen sind insbesondere Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Weiterhin das geplante Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent oder EU-Patent).

Was geschieht mit Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern?
Im Falle des No-Deal wird das Vereinigte Königreich ab dem 30.03.2019 (Stichtag) als Drittstaat angesehen. Ab dem Stichtag haben angemeldete und eingetragene Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Vereinigten Königreich keine Gültigkeit mehr.

Was wird aus dem Einheitspatent?
Das neue Patentsystem wartet zunächst auf die Ratifizierung durch Deutschland. Hier ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Auch nach einer Ratifizierung durch Deutschland ist fraglich, ob das Vereinigte Königreich im System verbleibt.

Was tun die Regierungen?
Um nachteilige Folgen für Inhaber von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern zu vermeiden, hat die britische Regierung eine mögliche Übergangslösung vorgeschlagen. Die britische Regierung will sicherstellen, dass der Schutz fortbesteht. Im Hinblick auf das Einheitspatent wird sich die britische Regierung bemühen, im Einheitspatentsystem verbleiben zu können, zumal London als Standort eines der wichtigsten Einheitspatentgerichte vorgesehen war. Ob eine solche Einigung gelingt, ist ungewiss.

Was sollten Unternehmen tun?
Kurzfristig den Schutzbedarf im Vereinigten Königreich ermitteln und sich über die Fristen, Rechtsfolgen und Lösungsmöglichkeiten informieren.

RA Marco Hoffmann
FRITZ Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
www.patfritz.de

Portraitbild
René Sittner René Sittner

Belegeinsicht in Betriebskostenabrechnungen

Im Urteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 189/17 äußerte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu grundsätzlichen Fragen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummietverhältnissen (§ 556 BGB).

Die Beklagten waren Mieter einer 94 qm großen Dreizimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin. Die gesamte Wohnfläche des Hauses beläuft sich, soweit sie an den für die Wohnung der Beklagten maßgeblichen Heizkreis angeschlossen ist, auf knapp 720 qm. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag sah eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 200 Euro vor.

Für die Jahre 2013 und 2014 verlangt die Klägerin von den Beklagten eine Nachzahlung auf die in den Betriebskosten enthaltenen Heizkosten in Höhe von mehr als 5.000 Euro. Die betreffenden Jahresabrechnungen weisen für die Mietwohnung der Beklagten Verbrauchswerte aus, die 42 beziehungsweise 47 Prozent der jeweils im Heizkreis insgesamt gemessenen Verbrauchseinheiten ausmachen. Die Beklagten beanstanden diese Abrechnungswerte als nicht plausibel und bestreiten, diese in ihrer Höhe auffällig von der Wohnflächenverteilung abweichende Wärmemenge tatsächlich verbraucht zu haben. Ihrer Forderung, ihnen zur Überprüfung die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der übrigen Wohnungen vorzulegen, kam die Klägerin nicht nach.

Die auf eine entsprechende Betriebskostennachzahlung gerichtete Klage der Klägerin hatte in beiden Vorinstanzen (Amtsgericht Bensheim - Urteil vom 20. April 2016 - 6 C 867/15 und Landgericht Darmstadt - Urteil vom 27. Juli 2017 - 6 S 213/16) Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ändere auch eine außergewöhnliche Höhe der Heizkosten nichts daran, dass die Beklagten als Mieter konkret dazulegen hätten, weshalb die ihnen in Rechnung gestellten Heizkosten der Höhe nach nicht berechtigt seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, welche Vorteile die Beklagten für sich aus der Einsichtnahme in die Belege der anderen im Haus befindlichen Mietwohnungen herleiten wollten.

Der BGH hat seine Entscheidung genutzt, einige Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung zu vertiefen.

Bei einer Nachforderung von Betriebskosten, die der Mieter aufgrund entsprechender Vereinbarung zu tragen hat (§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB), liegt die Darlegungs- und Beweislast für die erhobene Forderung beim Vermieter. Insofern war es bereits im Ausgangspunkt verfehlt, dass das Berufungsgericht den Beklagten als Mietern die Verpflichtung auferlegt hat, "objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte" (wie etwa bestehende Leitungsverluste) vorzutragen. Es hätte sich jedenfalls im Grundsatz vielmehr von der Zuverlässigkeit und Korrektheit der von der Klägerin als Vermieterin vorgenommenen Verbrauchserfassung, Zusammenstellung und Verteilung überzeugen sowie den dazu von der Klägerin angetretenen Zeugen- und Sachverständigenbeweis erheben müssen.

Im Streitfall kam als Besonderheit hinzu, dass die Beklagten weiterhin den Einwand erhoben hatten, die Klägerin hätte ihnen jedenfalls die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der anderen Wohnungen vorlegen müssen. Diesen Einwand hat das Berufungsgericht zu Unrecht für unerheblich und deshalb zur Rechtfertigung des auch hierauf gestützten Klageabweisungsbegehrens der Beklagten für nicht durchgreifend erachtet. Denn eine vom Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmende Abrechnung muss eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.

Dabei gehört es auch noch zu einer vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er im Anschluss dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ermöglicht, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist. In diesem Zusammenhang kann der Mieter auch die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts hinsichtlich der Heizkosten beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer - wie im Streitfall - verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte plausibel sind, oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts muss der Mieter insoweit auch kein "besonderes Interesse" an der Belegeinsicht in die Verbrauchswerte der anderen Mietwohnungen darlegen; es genügt hierfür vielmehr bereits sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren. Solange der Vermieter unberechtigt eine entsprechend begehrte Belegeinsicht verweigert, besteht deshalb auch keine Verpflichtung des Mieters, die geforderte Nachzahlung zu leisten. Der BGH hat daher das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage als (derzeit) unbegründet abgewiesen.

René Sittner
Rechtsanwalt & Partner
HAWS Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
www.haws.de

Portraitbild Dr. Till Soyka Dr. Till Soyka

Zum Risiko von Vermögensarresten beim Verdacht von Steuerhinterziehung

Im Fall eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung läuft regelmäßig parallel auch ein Steuerverfahren zur Ermittlung und gegebenenfalls Beitreibung der angeblich hinterzogenen Steuern. In der Praxis ist in derartigen Konstellationen eine Zunahme so genannter strafrechtlicher Vermögensarreste zu beobachten. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungs- und Finanzbehörden nicht etwa den Gang des Strafverfahrens und Steuerverfahrens abwarten, um in diesen Bahnen die Berechtigung und gegebenenfalls Höhe des Steueranspruchs zu klären, sondern schon zu einem frühzeitigen Stadium der Ermittlungen mit einer einstweiligen gerichtlichen Entscheidung (sog. Arrest) das Vermögen des (vermeintlichen) Steuerhinterziehers zur Sicherung der (vermeintlichen) Steueransprüche arrestiert wird. Dies kann für Unternehmen wie für Privatpersonen mitunter erhebliche negative Folgen mit sich bringen, z.B. im Fall einer Pfändung von Geschäftskonten oder auszuliefernder Ware.

Eine besondere Praxisrelevanz entwickelt das geschilderte Risiko dadurch, dass eine Reihe von Behörden und Gerichten mittlerweile davon ausgeht, dass für die Ausbringung eines solchen Arrests schon die bloße Möglichkeit des Vorliegens einer Steuerhinterziehung ausreicht (sog. Anfangsverdacht) und dass das grundsätzlich zusätzliche Erfordernis eines besonderen Anlasses für eine frühzeitige Arrestierung (sog. Arrestgrund) im Fall des Verdachts einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung regelmäßig anzunehmen sei. Einige gegenläufige gerichtliche Entscheidungen legen hingegen strengere Maßstäbe an und verlangen zusätzlich verdächtige Handlungen, wie etwa Vermögensverschiebungen oder Verschleierungen. In der Praxis kommt es hier auf den Einzelfall an. Für den potentiell Betroffenen ist jedenfalls wichtig zu wissen, dass es in Zukunft voraussichtlich vermehrt zu derartigen Fällen und Diskussion kommen wird.

Dr. Till Soyka, LL.M. (Harvard), Hamburg
Rechtsanwalt
Langrock Voß & Soyka
www.kanzlei-lvs.de

Lesen Sie hier die aktuelle Ausgabe des DMM Der Mobilitätsmanager.

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MITTELSTAND aktuell ist der monatlich erscheinende Newsletter des BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.

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