Unternehmerinnen und Top Führungskräfte des regionalen Mittelstands stellen sich vor
Die Bundesregierung hat die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle aktiv tätigen Erwerbspersonen auf den Weg gebracht.
Sie soll einen Ausgleich für die hohen Energiepreise schaffen. Alles Wissenswerte zur Energiepauschale lesen Sie hier.
Die Energiepreispauschale ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes 2022, das am 27. Mai verkündet wurde. Gesetzliche Grundlage sind die §§ 112 ff. des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 2022. Mit der ersten Lohnauszahlung nach dem 31.08. wird die Energiepreispauschale (EPP) ausgezahlt. Die Einmalzahlung von einkommensteuerpflichtigen 300 Euro ist eine von mehreren Entlastungsmaßnahmen, die die finanziellen Folgen der derzeitigen Krisensituation für die Bürgerinnen und Bürger abmildern sollen. Die Einkommensteuer wird allerdings erst ab einem Jahreseinkommen von 10.347 Euro (Grundfreibetrag von 9.984 Euro wurde um 363 Euro zum 01.01.22 erhöht) fällig. Sozialversicherungspflichtig sind die 300 Euro nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums hingegen nicht. Arbeitnehmer bekommen die Pauschale als Teil ihres Lohns von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, die das Geld wiederum vom Staat rückerstattet bekommen. Selbstständige erhalten die Pauschale durch eine verringerte Steuervorauszahlung.
Die 300-Euro-Pauschale bekommen alle Arbeitnehmer, die sich am 1. September 2022 in einem Arbeitsverhältnis befinden und den Steuerklassen 1 bis 5 angehören. Dabei spielen Umfang und Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Rolle, sodass auch Minijobber und kurzfristig Beschäftigte die Pauschale bekommen. Für Minijobber ist die Energiepauschale steuerfrei. Leer ausgehen werden Rentner, Studenten und andere, die nicht arbeiten. Zusammengefasst erhalten als folgende Personen erhalten die Energiepreispauschale:
Die Pauschale wird vom Arbeitgeber als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt. Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern die Energiepreispauschale im September auszahlen, das heißt mit der ersten nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung.
All jene Arbeitgeber, die für alle Mitarbeitenden zusammen weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen, können mit der Auszahlung bis Oktober warten. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal. Sind es weniger als 1.080 Euro Lohnsteuer im Jahr, kann nur die Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 gemindert werden. Alternativ kann der Arbeitgeber in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten. Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt erstattet.
Der Arbeitgeber soll die ausbezahlte Energiepauschale vom Staat erstattet bekommen. Er soll die Energiepauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Arbeitgeber können die Energiepreispauschale schon mit der Lohnsteuer, die am 10.September angemeldet wird (also mit der Lohnsteuer für den August) verrechnen. Wann die Pauschale im September ausgezahlt wird, spielt dabei keine Rolle.
Selbstständige sollen die Energiepauschale in Form einer verringerten Steuervorauszahlung erhalten. Als Selbstständiger erhalten Sie die Energiepreispauschale durch eine entsprechende Minderung der am 10. September fälligen Einkommensteuervorauszahlung. Dazu erhalten Sie zuvor noch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid. Beträgt die Vorauszahlung weniger als 300 Euro, mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlung auf 0 Euro.
Es steht noch nicht fest, ob alle Empfänger der Energiepreispauschale eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. In jedem Fall müssen Arbeitgeber die ausgezahlte Pauschale aber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 für das Finanzamt mit einem „E“ angeben.
Weitere Informationen zu Energiepreispauschale finden Sie auf der FAQ-Seite des Bundesfinanzministeriums.